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Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Dezember 2018
(GVOBl: Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 830)
Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 700), wird wie folgt geändert:
§ 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Zulage für besondere Einsätze
Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird. | " § 16 Zulage für besondere Einsätze
(1) Eine Zulage in Höhe von 300,- Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird. (2) Eine Zulage in Höhe von 150,- Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter
(3) Eine Zulage in Höhe von 100,- Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in der Ersten Einsatzhundertschaft verwendet wird." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190096
ENDE |
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