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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
(2. Teilhabestärkungsgesetz)
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 23 vom 23.12.2019 S. 756)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 2 Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 SGB IX setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann Vertreterinnen und Vertreter benennen und jeweils bis zu sechs Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft zu entsenden. Die Benennung aller Vertreterinnen und Vertreter erfolgt gegenüber dem Ministerium. Das Ministerium kann bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter benennen. (2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen und diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder. (3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. (4) Die Arbeitsgemeinschaft ist bei Beratungen und Beschlüssen des Steuerungskreises frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind der Arbeitsgemeinschaft die Beschlussunterlagen zur Stellungnahme zwei Monate vor der Sitzung des Steuerungskreises zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Arbeitsgemeinschaft sind vor Beschlussfassung zu prüfen und zu beraten. Die Arbeitsgemeinschaft kann Initiativen an den Steuerungskreis richten." |
2. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 angefügt:
" § 7 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe
(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden auf Vorschlag der Träger verteilt. Kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Leistungserbringer, mit denen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX bestehen, verteilt.
(2) Zur Finanzierung von Sach- und Personalkosten für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich 9,0 Mio. Euro zur Verfügung. Zweck der Finanzierung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens.
(3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4- SGB IX, der Gesamtplanung an die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten 7,5 Mio. Euro im Jahr 2020 zur Verfügung.
(4) Näheres zu Voraussetzungen und Umfang der Finanzierung nach Absatz 2 und 3, die indikatorengestützt, insbesondere nach qualitativen Kriterien, vorzunehmen ist, regelt das Ministerium unter Beteiligung des Finanzministeriums.
§ 8 Finanzierung der Eingliederungshilfe
Einzelheiten zur Finanzierung der Kreise und kreisfreien Städte für die Eingliederungshilfe werden durch Haushaltsgesetz festgelegt."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. 94), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl I S.1133)" durch die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Worte "die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen," gestrichen.
Eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 8 Nummer 4 SGB XII) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen.
wird gestrichen.
4. § 5
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
§ 5 Kosten der SozialhilfeDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
wird gestrichen.
5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden die §§ 5 bis 7.
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
6. § 9 wird § 8 und der Absatz 4
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
wird gestrichen.
7. § 10
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
§ 10 Erstattung nach § 136 SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII , die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
- bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
- bis zum Ablauf der 40. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
- bis zum Ablauf der 14. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
(2) Das Land stellt 21 Prozent der Erstattung des Bundes nach § 136 Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach der Anzahl seiner Leistungsberechtigten nach Absatz 1.
wird gestrichen.
8. § 11 wird § 9 und Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Februar," wird gestrichen.
b) Nach dem Wort "November" werden die Worte "und 20. Februar" eingefügt.
9. § 12 wird § 10 und Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "33." durch die Angabe "40." ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "8." durch die Angabe "14." ersetzt.
10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Erstattung nach § 136a SGB XII
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
11. Die §§ 13 bis 15 werden die §§ 12 bis 14.
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
12. § 16 wird § 15 und wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
a) Absatz 2
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4.
13. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 16 und 17.
(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 8 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(3) § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
ID 200014
ENDE |