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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Mai 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 25.06.2020 S. 304)
Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Worten "für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte" die Worte "sowie für Beamtinnen und Beamte des Abschiebungshaftvollzugs" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
2. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Werden Beamtinnen und Beamte während einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Dienstunfalls im Sinne von § 34 SHBeamtVG zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen, erhalten sie nach Maßgabe des § 3 eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten."
3. In Abschnitt II erhält der 5. Titel folgende Fassung:
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5. Titel Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | "5. Titel Zulage für die Tätigkeit im Notfallsanitätsdienst und der Maritimen Notfallvorsorge" |
4. In Abschnitt II 5. Titel wird folgender § 13 angefügt:
" § 13 Zulage für die Tätigkeit in einer Einheit der Maritimen Notfallvorsorge
(1) Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die für den Bereich der Maritimen Notfallvorsorge eine Aus- und Fortbildung absolviert haben und dort einsetzbar sind, erhalten für die Tätigkeiten im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge eine Zulage. Tätigkeiten in der Maritimen Notfallvorsorge sind Übungen und Einsätze im Sinne der Vorgaben des Havariekommandos und vergleichbare Einsätze im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Zulage beträgt 17,26 Euro je Stunde für die Tätigkeiten innerhalb der Multifunktionalen Ersteinsatzgruppe (MIRG-FR-Einheit). Die Zulage beträgt 13,89 Euro je Stunde für Tätigkeiten innerhalb einer Brandbekämpfungseinheit oder des Verletztenversorgungsteams (MIRG-FiFi-/ BBE-/ VVT-Einheit).
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tätigkeiten in der Maritimen Notfallvorsorge
(4) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt, Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet."
5. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden zu §§ 14 bis 19.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 13 bis 16" durch die Angabe " §§ 15 bis 18" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 14 bis 16" durch die Angabe " §§ 16 bis 18" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte "und tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2023 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
ID 201112
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