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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2021
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Februar 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 11.03.2021 S. 201)



Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Teil die Bezeichnung des § 123a wie folgt geändert:

altneu
" § 123a Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen"

2. In § 121 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"Allgemein bildende oder berufsbildende Ersatzschulen, deren Schülergesamtzahl jahresdurchschnittlich gemäß § 119 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 einen Anteil von mindestens 3 % inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" aufweist, erhalten auf Antrag für jede Schülerin oder jeden Schüler mit diesem Förderschwerpunkt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro."

3. § 123a wird wie folgt geändert:

Die Norm erhält die folgende neue Bezeichnung:

"Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen"

d) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

altneu
"Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte an Ersatzschulen können nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten erhalten."

4. In § 124 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:

altneu
"(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Absatz 1 bis 7 zu berechnenden Schülerkostensätze. Abweichend von § 122 Absatz 5 Satz 3 wird für jede Schülerin und für jeden Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung ein Betrag in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. Die §§ 119, 122 Absatz 7, 123 und 123 a finden entsprechende Anwendung."

5. § 150 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
die Errichtung eines Sondervermögens
"InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser
Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" vom 16. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 2), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l) erhält folgende Fassung:

altneu
"l) Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen für Frauenfacheinrichtungen,"

2. Es wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

"(5) Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 können dem Landeshaushalt zur Liquiditätssteuerung zugeführt werden. In diesem Fall ist zu Gunsten der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes eine Rücklage in derselben Höhe zu bilden. Die Rückführung der dem Sondervermögen IMPULS entnommenen Beträge erfolgt bedarfsgerecht. Eine Entnahme aus der Rücklage über den Landeshaushalt zur unmittelbaren Wahrnehmung der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes steht der bedarfsgerechten Rückführung an das Sondervermögen nach Satz 3 gleich."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612) wird wie folgt geändert:

In § 6 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind auf dem Kreditaufnahmekonto nicht zu berücksichtigen. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

In § 64 erhält Absatz 9 folgende Fassung:

altneu
"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2021 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2022 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Ministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die nach Absatz 1 Satz 3 geltenden prozentualen Anteile an der Finanzierung im Rahmen eines Konvergenzpfades jährlich in trägerbezogenen gleichen Schritten an den Wert von 82,5 % angeglichen werden.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

2. In § 12 Absatz 3 wird das Wort "unterschreiten" durch das Wort "überschreiten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

In § 8 Absatz 3 wird das Wort "unterschreiten" durch das Wort "überschreiten" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. S. 58), wird wie folgt geändert:

In § 95 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen bleibt unberührt."

Artikel 8
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. Der nach Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) dem § 79 angefügte Absatz 7 wird Absatz 8.

2. In der Anlage 1 wird die Besoldungsgruppe A 16 wie folgt geändert:

a) Der Amtsbezeichnung "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung" wird die Fußnote "7)" eingefügt.

b) Die Fußnote "7)" wird wie folgt gefasst:

altneu
"7) Das Grundgehalt der oder des Landesbeauftragten für Politische Bildung und der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung bemisst sich abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der höchsten Erfahrungsstufe."

3. In der Anlage 1 wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt geändert:

Nach dem Spiegelstrich mit der Amtsbezeichnung "als Leiterin oder Leiter des Amtes für Bundesbau" wird ein Spiegelstrich und die Amtsbezeichnung "Leiterin oder Leiter des Amtes für Planfeststellung Verkehr" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Teil 8 folgende Fassung:

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"Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation".

2. Der Inhaltsübersicht wird die Überschrift " § 59 Ausnahme von der Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021" angefügt.

3. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18. April 2018" durch die Angabe "25. Oktober 2020" ersetzt."

4. Die Überschrift des Teil 8 erhält folgende Fassung:

altneu
"Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation".

5. Folgender § 59 wird angefügt:

" § 59 Ausnahme von Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021

(1) Für die Monate im Jahr 2021, in denen das Betreten von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG grundsätzlich untersagt und nur eine Notbetreuung mit eingeschränkter Gruppengröße zugelassen ist, dürfen der Einrichtungsträger abweichend von § 31 Absatz 1 keine Elternbeiträge erheben und der örtliche Träger abweichend von § 50 keine Kostenbeiträge festsetzen. Für die Monate im Jahr 2021, in denen der Besuch von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG beschränkt ist, jedoch alle Kinder ohne andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefördert werden dürfen, dürfen die Einrichtungsträger von den Eltern der weiterhin ausgeschlossenen Kinder keine Beiträge erheben. Sofern die Untersagung oder Beschränkung nicht den ganzen Monat betrifft, sind die Beiträge anteilig zu verringern. Gezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten oder innerhalb von zwei Monaten mit einem Beitrag zu verrechnen.

(2) Die Standortgemeinde erstattet den Einrichtungsträgern auf Antrag innerhalb von zwei Monaten die ausgefallenen Elternbeiträge. Für die Berechnung der ausgefallenen Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Einrichtungsträger die Höhe der Einnahmen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als ausgefallene Elternbeiträge abrechnen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke zur Verfügung. Der Träger muss sich den Betrag gegenrechnen lassen, den er infolge von Kurzarbeit in der Kindertageseinrichtung erspart.

(3) Der örtliche Träger erstattet den Standortgemeinden auf Antrag ihre Aufwendungen nach Absatz 2 und gleicht ihnen die in den kommunalen Kindertageseinrichtungen nicht erhobenen Elternbeiträge aus. Für die ausgefallenen Elternbeiträge der kommunalen Kindertageseinrichtungen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der örtliche Träger kann Rückforderungsansprüche gegen den Einrichtungsträger wegen überzahlter Leistungen nach § 7 mit dem Erstattungsanspruch der Standortgemeinde im Einvernehmen mit dieser verrechnen. In diesem Fall verringert sich der Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen die Standortgemeinde nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Das Land gleicht dem örtlichen Träger die nach Absatz 1 Satz 1 nicht erhobenen Kostenbeiträge für die Kindertagespflege aus und erstattet dem örtlichen Träger die Aufwendungen nach Absatz 3 sowie Aufwendungen für die Beitragsfreistellung der in anderen Bundesländern oder im Ausland geförderten Kindern (§ 34). Der örtliche Träger muss sich die aufgrund der nach Absatz 1 nicht erhobenen Beiträge erzielten Ersparnisse aus der Geschwisterermäßigung und der sozialen Ermäßigung nach § 7 anrechnen lassen. Hierbei gilt in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen des örtlichen Trägers für die Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als erspart. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 gilt ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote und den tatsächlichen Aufwendungen im betroffenen Monat als erspart. Der örtliche Träger soll den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Beschränkungen bei dem Ministerium stellen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke bereit."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rechnungsjahres" durch das Wort "Geschäftsjahres" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Bei der Bestimmung der Höhe der Umlage soll die Landwirtschaftskammer insbesondere die Entwicklung der Personalkosten berücksichtigen."

c) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 Satz 3.

d) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

e) In § 20 Absatz 2 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Finanzministerium" gestrichen.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und die Landwirtschaftskammer schließen Vereinbarungen über die Verwendung der Landesmittel ab."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Weiterhin erstattet das Land der Landwirtschaftskammer Versorgungsbezüge, Witwen- und Waisengelder sowie Beihilfen für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen genehmigter Stellenpläne für die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben eingestellt wurden."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "und des Finanzministeriums" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

"(2) Ist der Wirtschaftsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt, so darf die Landwirtschaftskammer bis zur Genehmigung Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, für die im Wirtschaftsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden, der Rechtsaufsicht und bei der Erledigung von Aufgaben, die zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden, der Fachaufsicht. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Worte "Ministerin oder Minister für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus" jeweils durch die Worte "für Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Finanzministerium" gestrichen.

5. In § 25 Absatz 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Finanzministerium" gestrichen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 5 Nummer 2 und Artikel 6 zum 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 210493

ENDE