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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 616)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Jugendförderungsgesetzes
Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung". |
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen".
c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Schulsozialarbeit".
d) Nach der Angabe "Abschnitt VIII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 36a Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
§ 36b Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen".
e) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts". |
f) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt". |
g) In der Angabe zu § 48 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 51 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Lanesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
i) Nach der Angabe zu § 58 wird das Wort "Schlußbestimmung" durch die Angabe "Abschnitt XIII Schlussbestimmung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" und die Wörter "von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen" durch die Wörter "junger Menschen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kommunalen" durch das Wort "kommunalen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Kinder und Jugendliche müssen an Planungen in den Gemeinden in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon berührt werden." |
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Durch selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII sollen Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen unterstützt, begleitet und gefördert werden. Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit ihnen zusammen und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse anregen und fördern."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" und die Wörter "von Mädchen und jungen Frauen" durch die Wörter "und Gleichberechtigung der Geschlechter" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz" durch die Angabe "Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen." |
5. In § 7 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Nationalität und Kultur" durch die Wörter "Nationalitäten und Kulturen" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" und die Angabe " § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 der Kreisordnung" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 Gemeindeordnung und § 17 Absatz 1 Kreisordnung" ersetzt.
7. In § 10 Satz 2 werden die Wörter "Kindern und Jugendlichen mit einer anderen Geschlechtszugehörigkeit" durch die Wörter "transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen" ersetzt.
8. In § 13 Absatz 1 wird das Wort "Prozeß" durch das Wort "Prozess" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung
In der Jugendarbeit soll durch das Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung ein Bewusstsein für globale Zusammenhänge von ökologischen, sozialen und ökonomischen Faktoren im Sinne der UN-Nachhaltigkeitsziele gefördert werden. Junge Menschen sollen zu einer nachhaltigen Gestaltung ihrer Lebenswelt angeregt werden. Dies umfasst auch durch ökologische Bildung und Naturerfahrung ein Verständnis für Natur und Umwelt zu entwickeln und Einsichten in die Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen sowie zwischen ihnen und ihrer Umwelt zu fördern." |
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Kulturelle Jugendbildung
Kulturelle Jugendbildung soll zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen, jungen Menschen die kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft erschließen und die Kulturgeschichte des Landes nahebringen. Sie soll Wahrnehmungsfähigkeit, kognitive, emotionale und kreative Kompetenzen fördern sowie bei jungen Menschen die Bedürfnisse zur Gestaltung von Ausdrucks-, Erlebnis- und Kommunikationsformen wecken und berücksichtigen." |
11. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Gesundheitliche Jugendbildung
Gesundheitliche Bildung soll zu einer gesunden Lebensweise anregen und über Gesundheitsrisiken, insbesondere über die Gefahren von Suchtmitteln und Verhaltenssüchten aufklären. Sie soll unter Einbeziehung biopsychosozialer Aspekte dazu beitragen, dass junge Menschen Gestaltungskompetenzen und Bewältigungsstrategien zur Einflussnahme auf ihre Gesundheit entwickeln. Sexualpädagogik ist Bestandteil der gesundheitlichen Bildung." |
12. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
13. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Gesetz über das Jugendaufbauwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), sowie die Förderungsmaßnahmen und -programme der Bundesagentur für Arbeit werden durch dieses Gesetz nicht berührt." |
b) In Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Schulsozialarbeit
(1) Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote der Schulträger, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule kann das für Bildung zuständige Ministerium bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 6 Schulgesetz Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen."
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Einrichtungen des" das Wort "öffentlichen" gestrichen.
16. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Mißhandlung" durch das Wort "Misshandlung" ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
18. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" ersetzt.
19. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 30 Zweck der Familienbildung
(1) Familienbildung umfasst Angebote zur Information, Begegnung, Bildung und Beratung und soll die Kompetenzen und Ressourcen von Familien in unterschiedlichen Lebensphasen und Formen des Zusammenlebens fördern. Sie soll insbesondere
(2) Familienbildung setzt an den vielfältigen Interessen, Bedürfnissen und Fähigkeiten von Familien an und berücksichtigt diese mit geeigneten Zugängen und Methoden. (3) Familienbildung erfolgt vor allem in Familienbildungsstätten. Zu den Angeboten zählen u.a. Kurse, Seminare und Vorträge sowie weitere niedrigschwellige, offene und auch mobile Angebote." |
20. § 32 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "daß" wird durch das Wort "dass" ersetzt.
b) Vor dem Wort "Kommunikationsbedürfnisse" wird das Wort "deren" eingefügt.
c) Die Wörter "von Mädchen und Jungen" werden gestrichen.
21. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 27 bis 41" durch die Angabe " §§ 27 bis 41a" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die Problematik von psychischer und physischer, insbesondere sexueller Gewalterfahrungen ist" durch die Wörter "Vernachlässigung, sexuelle, körperliche und psychische Gewalterfahrungen sowie Machtmissbrauch sind" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe " § 89 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 85 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 39 Abs. 2 SGB VIII" durch die Angabe " § 39 Absatz 2 SGB VIII" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 39 Abs. 5 SGB VIII" durch die Angabe " § 39 Absatz 5 SGB VIII" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 1" und die Angabe "Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
23. In § 36b Absatz 3 Nummer 3 wird nach dem Wort "denn" ein Komma eingefügt.
24. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Rücknahmen" durch das Wort "Rücknahme" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Art." durch das Wort "Artikel" und das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
26. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtungen nach § 45 SGB VIII" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Einrichtungen nach den §§ 45 und 45a SGB VIII" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 45 SGB VIII" durch die Angabe "den §§ 45 und 45a SGB VIII" ersetzt.
27. § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 42 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(1) Einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen familienähnliche Betreuungsformen auch unabhängig von der fachlichen und organisatorischen Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung, sofern Hilfen zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden (familienanaloge Wohnformen). (2) Das Landesjugendamt hat den nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, in dessen Bereich die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 und § 45a SGB VIII gelegen ist, bei der der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen. (3) Wird eine Einrichtung nach Absatz 1 und § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen." |
28. In § 43 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
29. Die Überschrift zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts" |
30. § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
Das Jugendamt ist als Vormund oder Pfleger außer in den in § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII genannten Fällen auch von der Genehmigung des Familiengerichts und den Nachweispflichten in den Fällen der § 1799 Absatz 2 Satz 1, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1835 Absatz 1 Satz 1, § 1863 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 1865 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit." |
31. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kreise und die kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "Satz 2 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kreise und kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt" ersetzt.
bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Bezeichnung "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
32. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. ein Mitglied aus Jugendmitbestimmungsgremien, soweit diese in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt bestehen und demokratisch legitimiert sind sowie". |
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. ein Mitglied aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 4.".
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "so muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "übrigen" wird durch das Wort "Übrigen" ersetzt sowie das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Halbsatz wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Angabe " § 46 Abs. 3 Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Gemeindeordnung und die Angabe " § 41 Abs. 3 Kreisordnung" durch die Angabe " § 41 Absatz 3 Kreisordnung" ersetzt sowie nach dem Wort "Städten" die Wörter "und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt" eingefügt.
ccc) Am Ende von Nummer 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nummer 2 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
33. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 24a Absatz 2 bleibt hiervon unberührt."
b) In Absatz 2 wird das Wort "erläßt" durch das Wort "erlässt" ersetzt.
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "Jugendrichter" die Wörter "oder eine Familienrichterin oder einen Familienrichter" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. ein Mitglied aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 4.".
e) In Absatz 6 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) Das Wort "übrigen" wird durch das Wort "Übrigen" ersetzt.
35. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
36. In § 54 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
37. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
38. § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) § 55 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Gemeinden die Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt beteiligt werden." |
39. § 57 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Land fördert die Tätigkeit einer Selbstvertretung von Kindern und Jugendlichen aus Erziehungshilfeeinrichtungen sowie Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Jugendstraffälligenhilfe und zur Förderung der Erziehung in der Familie nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Landeshaushalts." |
40. In § 57a wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
41. Vor der Angabe " § 59" wird das Wort "Schlußbestimmung" durch die Angabe "Abschnitt XIII Schlussbestimmung" ersetzt.
42. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tritt" das Wort "in" gestrichen und das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter "5 Abs. 2" durch die Wörter "5 Absatz 2" und die Wörter "7 Abs. 2" durch die Wörter "7 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird werden das Wort "Art." durch das Wort "Artikel" und das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt".
c) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Kinderschutzgesetzes
Das Kinderschutzgesetz vom 29. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 415), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "weiter entwickelt" durch das Wort "weiterentwickelt" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreisen und kreisfreien Städten" durch die Wörter "Kreisen, kreisfreien Städten und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2975)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444)," eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "von Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII" durch die Wörter "erlaubnispflichtiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 45a SGB VIII sowie § 42 Absatz 1 JuFöG" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Komma die Wörter "bei der insbesondere auch die spezifischen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichtigt werden sollen," angefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Hilfen" die Wörter "durch die Erziehungsberechtigten" angefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Zufluchtstätte" durch das Wort "Zufluchtsstätte" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in geeigneter Weise" durch die Wörter "in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreisen und kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreisen, kreisfreien Städten und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt" ersetzt.
6. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beauftragt mit der Ausarbeitung des Berichts jeweils eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission, der neben Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere Fachkräfte der Gesundheitshilfe und der Hilfe für behinderte Menschen, Vertreterinnen und Vertreter der Polizei, der Justiz, der Wohlfahrtsverbände und weiterer auf dem Gebiet des Kinderschutzes tätigen gesellschaftlichen Gruppen angehören. | "(2) Bei der Ausarbeitung des Berichtes hat das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium die Expertise der Fachpraxis und Fachwissenschaft im Kinderschutz zu berücksichtigen. Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe, der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens, der Behindertenhilfe, Vertreterinnen und Vertreter der Polizei, Justiz, der Wohlfahrtsverbände und weiterer auf dem Gebiet des Kinderschutzes tätigen gesellschaftlichen Gruppen und Fachverbände sowie selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 4 sind in angemessener und geeigneter Weise bei der Berichterstellung zu beteiligen. Das federführende Ministerium setzt ein fachlich geeignetes Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachpraxis und Fachwissenschaft im Kinderschutz ein, welches Vorschläge und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Schleswig-Holstein erarbeitet. Diese Empfehlungen und Vorschläge sind Bestandteil des Landeskinderschutzberichtes." |
§ 16 ÜbergangsregelungDie für die Umsetzung des Gesetzes in 2008 erforderlichen Titel und Haushaltsansätze werden durch Änderung des Haushaltsgesetzes 2007/2008 eingerichtet, geändert und gegen Deckung bereitgestellt.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29 und Nummer 30 am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 221396
ENDE |
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