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Änderungstext
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2024
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Juli 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 01.08.2024 S. 649)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(Gültig ab 01.11.2024)
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2023
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023
Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. 597), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
" § 7a Einmaliger Zusatzbetrag für Kinder im Jahr 2023
Der oder dem Berechtigten wird unter entsprechender Anwendung des § 7 für jedes im Monat Dezember des Jahres 2023 im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein einmaliger Zusatzbetrag in Höhe von 250 Euro gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 645), gewährt wurde. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge bestand, ist dies unschädlich; § 44 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2024
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 645), wird wie folgt geändert:
§ 80a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 3 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 651) entsprechend für die dort genannten Grundgehaltssätze, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2024 um 67,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt XIIa." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Nach § 7a wird folgender neuer § 7b eingefügt:
" § 7b Einmaliger Zusatzbetrag für Kinder im Jahr 2024
Der oder dem Berechtigten wird unter entsprechender Anwendung des § 7 für jedes im Monat Dezember des Jahres 2024 im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein einmaliger Zusatzbetrag in Höhe von 250 Euro gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 656), gewährt wurde. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge bestand, ist dies unschädlich; § 44 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend."
Artikel 6
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
In § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils nach dem Wort "Rechtsstaates" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Volksverhetzung" eingefügt."
Artikel 7
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. November 2024
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. November 2024
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
"(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Geschädigte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in nachstehender Höhe:
|
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "3,01" durch die Angabe "3,33" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,01" durch die Angabe "1,12" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,74" durch die Angabe "0,82" ersetzt.
3. In § 59 Absatz 3 wird die Angabe "1,99" durch die Angabe "2,20" ersetzt.
4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "2,99" durch die Angabe "3,30" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "2,53" durch die Angabe "2,80" ersetzt.
ccc) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "2,09" durch die Angabe "2,31" ersetzt.
ddd) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "2,09" durch die Angabe "2,31" ersetzt.
eee) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "1,79" durch die Angabe "1,98" ersetzt.
fff) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "1,46" durch die Angabe "1,61" ersetzt.
ggg) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "1,29" durch die Angabe "1,43" ersetzt.
hhh) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "1,09" durch die Angabe "1,20" ersetzt.
iii) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "0,89" durch die Angabe "0,98" ersetzt.
jjj) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "0,79" durch die Angabe "0,87" ersetzt.
kkk) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe "0,68" durch die Angabe "0,75" ersetzt.
lll) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe "0,57" durch die Angabe "0,63" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2,99" durch die Angabe "3,30" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "1,01" durch die Angabe "1,12" ersetzt.
5. § 80a wird wie folgt gefasst:
" § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 7 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 657) entsprechend für die dort genannten Bestandteile. Die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. November 2024 um 10,52 % erhöht.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2024 um 74,41 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt XIIa."
6. In § 82a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1,01" durch die Angabe "1,12" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum 1. November 2024
(Gültig ab 01.11.2024)
Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3,81 Euro" durch die Angabe "4,21 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,79 Euro" durch die Angabe "0,87 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1,54 Euro" durch die Angabe "1,70 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4,71 Euro" durch die Angabe "5,21 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,30 Euro" durch die Angabe "1,44 Euro" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2,86 Euro" durch die Angabe "3,16 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "11,84 Euro" durch die Angabe "13,09 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 1 wird die Angabe "14,36 Euro" durch die Angabe "15,87 Euro" ersetzt.
cc) In Satz 1 wird die Angabe "17,84 Euro" durch die Angabe "19,72 Euro" ersetzt.
dd) In Satz 1 wird die Angabe "22,99 Euro" durch die Angabe "25,41 Euro" ersetzt.
ee) In Satz 2 wird die Angabe "4,60 Euro" durch die Angabe "5,08 Euro" ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "0,51 Euro" wird durch die Angabe "0,56 Euro" ersetzt.
b) Die Angabe "62,05 Euro" durch die Angabe "68,58 Euro" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe "2,11 Euro" durch die Angabe "2,33 Euro" ersetzt.
5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "17,85 Euro" durch die Angabe "19,73 Euro" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "14,36 Euro" durch die Angabe "15,87 Euro" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "105,75 Euro" durch die Angabe "116,87 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "63,46 Euro" durch die Angabe "70,14 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "47,60 Euro" durch die Angabe "52,61 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "37,00 Euro" durch die Angabe "40,89 Euro ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "310,25 Euro" durch die Angabe "342,89 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "155,13 Euro" durch die Angabe "171,45 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "103,42 Euro" durch die Angabe "114,30 Euro" ersetzt.
8. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "15,86 Euro" durch die Angabe "17,53 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,79 Euro" durch die Angabe "0,87 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zum 1. November 2024
§ 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||
"(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
" |
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "21,21 Euro" durch die Angabe "23,44 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "26,27 Euro" durch die Angabe "29,03 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "31,20 Euro" durch die Angabe "34,48 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "36,46 Euro" durch die Angabe "40,30 Euro" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe "36,46 Euro" durch die Angabe "40,30 Euro" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 3 bis 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2024 in Kraft.
ID 241899
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