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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1817 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(AGSGB XII) und des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

Vom 20. November 2013
(Amtsbl.I Nr. 26 vom 12.12.2013 S. 308)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), wird wie folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken (§ 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland (§ 3 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführt. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport wahrgenommen.

  § 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken (§ 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung; § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland (§ 3 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungs- berechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig in stationären Leistungsfällen nach Absatz 2, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."

3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie", die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" sowie die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt."

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "obliegen" ein Komma und die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" angefügt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:


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§ 6 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in der jeweils geltenden Fassung, zufließenden Bundesmittel werden an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergegeben.

(2) Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils im Vor-Vorjahr entfallenden Anteils an den gesamten Netto-Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach § 121 Nr. 2 und § 122 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt die Verteilung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorläufig auf der Grundlage des auf diese in den Jahren 2001 und 2002 jeweils entfallenden Anteils an den über 65-jährigen Empfängerinnen und Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach §§ 127 bis 134 des Bundessozialhilfegesetzes. Die endgültige Verteilung erfolgt entsprechend Absatz 2, maßgebend sind jedoch die jeweiligen Netto-Ausgaben in den Jahren 2003 und 2004.

  § 6 Fachaufsicht bei Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Fachaufsichtsführende Behörde über die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, soweit die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sich jederzeit unterrichten, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und Weisungen erteilen. Das Ministerium kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten anfordern und einsehen.

(3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung sind die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gemäß § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattungszahlung für das jeweilige Quartal beim Bund ab.

Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Nachweise im und für das Kalenderjahr 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 und § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können.

(4) Das Nähere über das Verfahren der Weiterleitung und zu den Nachweisen regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Erlass.

(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung der Grundsicherung Mittel verauslagt, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zuständige Landesbehörde für den Abruf der Bundeserstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, deren anteilige Weiterleitung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie für die Prüfung und Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 und 5 und § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)" durch die Wörter "Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)" und die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

f) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" ersetzt.

g) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt, soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen."

9. In § 8 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie", die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" sowie die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

10. In § 9 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

11. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Angabe "oder § 1 Abs. 4" eingefügt.

12. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" und die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

13. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

14. In § 16 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" und die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995 (Amtsbl. 1996 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1409), wird wie folgt gefasst:


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"(1) Blinde erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 (ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, ber. ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 1, ber. ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 (ABl. Nr. 349 vom 19.12.2012 S. 45), in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen eine Blindheitshilfe." 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG KJHG)

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. S. 396), wird wie folgt geändert:

In § 14 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE