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ThürWOGleichG - Wahlordnung zum Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Thüringen -

Vom 1. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 312)



Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 9 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Bediensteten in Dienststellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für beide Funktionen erfolgt in einem Wahlverfahren und in einem Wahlgang. Die Wahl findet alle vier Jahre statt und hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zu entsprechen.

(2) Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes. Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 6.

§ 2 Frist für die Wahl

Die Wahl muss bis zwei Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes; sofern in diesen Fällen die Frist des Satzes 1 ausnahmsweise nicht einzuhalten ist, muss die Wahl unverzüglich nach Bekanntwerden des Zeitpunktes des Erlöschens oder des Eintritts des Widerrufs vorbereitet und durchgeführt werden.

§ 3 Formen der Stimmabgabe für die Wahl

(1) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung durch schriftliche Stimmabgabe auf Verlangen durch Briefwahl ausgeübt werden.

(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein. Die Anordnung soll mit der Bestellung des Wahlvorstandes getroffen werden.

(3) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

§ 4 Bestellung des Wahlvorstandes

Die Dienststelle bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin einen Wahlvorstand aus drei Bediensteten und überträgt einer Person von diesen den Vorsitz. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ersatzmitglieder dürfen nur mitwirken, wenn ein Vorstandsmitglied verhindert ist. Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes; § 1 Abs. 2 der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 6. Dezember 1993 (GVBl. S. 831) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelferinnen bestellen. Wahlhelferinnen gehören nicht dem Wahlvorstand an und verfügen über keine Entscheidungsbefugnis.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Organisationseinheit und Funktion) aller Bediensteten der Dienststelle im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Bediensteten und stellt diese Liste als Wählerverzeichnis fest.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift hiervon ist mit Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht durch die Bediensteten an geeigneter Stelle auszulegen. Es kann ergänzend in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

§ 7 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jede Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit oder wegen Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche nach Absatz 1 durch Beschluss und berichtigt das Wählerverzeichnis, wenn der Einspruch begründet ist. Die Entscheidung ist der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:

  1. den Ort und den Tag seines Erlasses,
  2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,
  3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
  4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung des Wählerverzeichnisses,
  5. den Ort und den Tag der Bekanntgabe des Wählerverzeichnisses,
  6. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
  7. die Aufforderung, sich für die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zu bewerben; der letzte Tag der Bewerbungsfrist ist anzugeben,
  8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden,
  9. den Ort, an dem die Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht werden,
  10. die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe an die Bewerbungen gebunden ist,
  11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen Stimmabgabe,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) auf Verlangen nach § 14 Abs. 1 und auf den rechtzeitigen Eingang der vollständigen Wahlunterlagen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beim Wahlvorstand; der letzte Tag der Eingangsfrist ist anzugeben,
  13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl durch die Dienststelle nach § 3 Abs. 2,
  14. den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben oder eine Abschrift hiervon ab dem Tag seines Erlasses bis zum Ablauf des Wahltages allen Bediensteten durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt. Beurlaubten Bediensteten und Bediensteten, die sich in der Freistellungsphase einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befinden, ist das Wahlausschreiben postalisch zuzusenden.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 9 Bewerbung, Einreichungsfrist

(1) Jede Bedienstete der Dienststelle, die nach § 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin bewerben. Bedienstete, die sich in der Freistellungsphase einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befinden, können sich aufgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes nicht bewerben. Isolierte Bewerbungen für nur eine Funktion sind nicht möglich.

(2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Organisationseinheit, Funktion und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personalvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist; auf § 15 Abs. 7 und 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes wird verwiesen.

§ 10 Nachfrist für Bewerbungen

(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 keine Bewerbung für die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine Bewerbung dem Wahlvorstand eingereicht wird.

(2) Geht innerhalb der Nachfrist beim Wahlvorstand keine Bewerbung ein, hat er bekannt zu geben, dass die Wahl nicht stattfindet und eine Bestellung sowohl der Gleichstellungsbeauftragten als auch der Stellvertreterin von Amts wegen durch die Dienststellenleitung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes erfolgt.

§ 11 Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen die Namen, Organisationseinheit, Funktion und gegebenenfalls Dienstort aus den Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Wahl

§ 12 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann diese nur für eine sich bewerbende Person abgeben.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen für die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Organisationseinheit, Funktion sowie Dienstort aufzuführen. Liegt nur eine Bewerbung vor, so sind auf dem Stimmzettel unter den Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen. Die Stimmzettel müssen sämtlich dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dies gilt auch für die Wahlumschläge.

(3) Die Wahlberechtigte kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 wird die Stimme zugunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-Feldes.

(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 2 Satz 3) angekreuzt ist oder aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, welche die Geheimhaltung der Stimmabgabe beeinträchtigen können, oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden.

(5) Hat die Wahlberechtigte einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder den Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat sicherzustellen, dass niemand vom Inhalt der zurückgegebenen Wahlunterlagen Kenntnis erlangt. Er hat die zurückgegebenen Wahlunterlagen in Gegenwart der Wahlberechtigten unverzüglich zu vernichten.

§ 13 Wahlvorgang

(1) Der Wahlvorstand stellt für die unbeobachtete Kennzeichnung sowie das unbeobachtete Einlegen des Stimmzettels in den Wahlumschlag eine oder mehrere Wahlzellen im Wahlraum auf und sorgt für die Bereitstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenommen werden können.

(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin.

(3) Vor Aushändigung der Wahlunterlagen überprüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlberechtigung der Wählerin anhand der Eintragung im Wählerverzeichnis. Die Wahlberechtigte wirft den nicht verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne. Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe sodann im Wählerverzeichnis.

(4) Ist eine Wahlberechtigte infolge ihrer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt, bestimmt sie eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin bewerben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der Wahlberechtigten die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.

§ 14 Schriftliche Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum verhindert ist, erhält auf Verlangen vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt

  1. einen Abdruck des Wahlausschreibens,
  2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  3. eine vorgedruckte, von der Wahlberechtigten gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
  4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, dem Namen und der Anschrift der Wahlberechtigten als Absender sowie mit dem Vermerk "Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin durch Briefwahl",
  5. ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe durch Briefwahl.

Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen im Wählerverzeichnis.

(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 3 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk im Wählerverzeichnis vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag nach § 3 Abs. 3 den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt.

(3) Die Wahlberechtigte gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

  1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
  3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 vorliegt.

Die Wahlberechtigte kann unter den in § 13 Abs. 4 genannten Voraussetzungen die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.

§ 15 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe durch Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge, nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis, ungeöffnet in die Wahlurne. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, sofern die Wahl nicht angefochten wurde.

§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt die gültigen Stimmen sowie das Ergebnis fest. Bei mehreren Kandidatinnen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes die Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl als Gleichstellungsbeauftragte und die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl als Stellvertreterin gewählt. Im Fall des § 12 Abs. 2 Satz 3 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat.

(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin enthalten.

§ 17 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zur Gleichstellungsbeauftragten und die zur Stellvertreterin Gewählten von ihrer Wahl unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung. Erklären die Gewählten nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen.

(2) Ist die zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin Gewählte Mitglied in einer Personalvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst, hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin Gewählte dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 gegen Empfangsbestätigung eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung niedergelegt hat, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit sofortiger Wirkung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Die Wahl gilt als nicht angenommen, wenn zu Beginn der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin die Mitgliedschaft in der Personalvertretung nicht beendet ist, beziehungsweise die Gewählte nicht von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden wurde; anderslautende Erklärungen werden unwirksam. Der Wahlvorstand hat die zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin Gewählte zusammen mit der Benachrichtigung von ihrer Wahl auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfüllung nach den Sätzen 2 und 3 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnen mit dem Zugang dieser Hinweise an die Gewählten.

(3) Lehnt die zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin Gewählte die Wahl im Fall des Absatzes 1 ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Sobald die Namen der zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist und teilt sie der Dienststelle mit.

(2) Gab es in den Fällen des § 17 Abs. 3 keine weitere Kandidatin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststellenleitung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes von Amts wegen unverzüglich zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass es nur eine Kandidatin gab, diese aber von den Bediensteten nicht gewählt wurde.

§ 19 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes, im Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung auf.

§ 20 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Rechtsverordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186, 187 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Arbeitstage im Sinne dieser Rechtsverordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Übergangsfristen für die Wahl

Bei erstmaligem Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes muss die Wahl innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. In Fällen, in denen nach Inkrafttreten des Thüringer Gleichstellungsgesetzes am 29. März 2013 und vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung die Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgelaufen sind, muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung abgeschlossen sein.

§ 22 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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