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Regelwerk

ThürAGLPartG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Vom 4. September 2002
(GVBl. Nr. 10 vom 12.09.2002 S. 301;18.09.2008 S. 313 08)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde. in deren Gebiet eine der Personen. die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.

(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt auch für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens und die öffentliche Beglaubigung, wenn Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit beteiligt sind.

§ 2 Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen. Ist eine der Personen hieran verhindert. so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.

(2) Personen. die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung, neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben. Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die zuständige Behörde Versicherungen an Eides statt verlangen. Sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt berechtigt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die zuständige Behörde den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin: andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3 Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft 08

(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die nach § 1 zuständige Behörde in der Weise mit. dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.

(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor der zuständigen Behörde wird eine Niederschrift aufgenommen. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung ausgestellt. In die Bescheinigung werden

  1. die Vornamen der Lebenspartner,
  2. die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen,
  3. akademische Grade,
  4. der Wohnort,
  5. Ort und Tag der Geburt sowie
  6. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

(3) Die Mitwirkungen sind fortlaufend zu dokumentieren. § 16 des Personenstandsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 Namensrechtliche Erklärungen

(1) Die Erklärung,

  1. durch die die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft oder
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.

kann von der nach § 1 zuständigen Behörde öffentlich beglaubigt werden.

(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende der zuständigen Behörde die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat: § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 1 zuständige Behörde. die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegelversehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort. Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5 Mitteilungen 08

(1) Die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.

(2) Für die Mitteilungspflichten der nach § 1 zuständigen Behörde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Vornamen. die bisherige und die neue Namensführung. der Wohnort. Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.

(3) Die Behörde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 auch an die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen an die für die Hauptwohnung. der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.

(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist. Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt worden ist. Die Mitteilung ist auch an die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen an die für die Hauptwohnung, der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.

(5) Im Übrigen sind die Mitteilungspflichten zu erfüllen, die das Personenstandsgesetz voraussetzt. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung über Mitteilungen sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 In-Kraft-Treten. Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten einer bundesrechtlichen Regelung, die die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE