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(VHMPVwV) - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
- Thüringen -
Vom 21. Juli 2020
(ThürStanz.
Nr. 32 vom 10.08.2020 S. 963)
Erster Abschnitt
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
1 Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.1 Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsvorschrift.
1.2 Dabei ist die jeweilige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einer Begründung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben.
1.3 Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
1.4 Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
1.5 Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne von Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2.1 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
2.2 Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschrift relevant sind:
2.3 Wird die neue oder geänderte Rechts- und Verwaltungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Rechts- und Verwaltungsvorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
2.4 Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
2.5 Bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt
Weitere Maßnahmen
1 Überwachung nach Erlass
1.1 Nach dem Erlass neuer oder geänderter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind die nach dem Erlass eingetretenen Wirkungen und die Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen.
1.2 In der Begründung zu einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf soll zusammen mit der Erfüllung der Vorgaben von § 25 Abs. 3 ThürGGO durch das federführende Ressort festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung nach Erlass nachgekommen wird.
2 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
2.1 Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, mit denen neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert werden sollen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind auf der Internetseite des federführenden Ressorts zu veröffentlichen. Die §§ 20 und 21 ThürGGO bleiben unberührt.
2.2 Die Veröffentlichung auf der Internetseite ist so auszugestalten, dass alle Interessenträger in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
2.3 Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
3 Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
3.1 Die Gründe, nach denen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt werden, sind der Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen. Zugleich sind diese Gründe in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
3.2 Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind entgegenzunehmen.
Dritter Abschnitt
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
ENDE |