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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes

Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 540)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr"3. am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr"

2. In § 5 Satz 1, § 6 und § 7 wird jeweils die Angabe "24. Dezember" durch die Angabe "24. Dezember und 31. Dezember" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Fällt der 24." durch die Worte "Fallen der 24. und der 31." ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Blumen" durch die Worte "Schnitt- und Topfblumen sowie pß anzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören" und die Angabe "8.00" durch die Angabe "7.00" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag."(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtsfeiertag."

c) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absätzen 1 oder 2" durch die Verweisung "Absätzen 1 oder 3" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Mit Ausnahme des 1. Advents dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden."(2) Der Karfreitag, die Adventsonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des ersten oder zweiten Adventsonntags nicht freigegeben werden."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis aus besonderem Anlass in Einzelfällen die Öffnungszeiten am Sonnabend bis 24.00 Uhr freigeben. Fällt ein Feiertag auf den Sonnabend so ist dieser von einer Freigabe ausgenommen."(4) Unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 können die Öffnungstage für die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Ortsteile der kreisfreien Städte unterschiedlich sein. Für Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden kann aus besonderem Anlass die Freigabe unterschiedlicher Öffnungstage erfolgen. Ortsteile werden nach § 4 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bestimmt."

c) Absatz 5

(5) Die Öffnungszeiten können jeweils für die Städte und Gemeinden der Landkreise und die Ortsteile der kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 unterschiedlich sein.

wird aufgehoben.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen"Besonderer Arbeitnehmerschutz"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "jährlich" eingefügt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Das für das Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln. Bei der HäuÞ gkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20.00 Uhr sowie der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen."

7. Nach § 15 wird folgender neue § 16 eingefügt:

" § 16 Unterrichtung des Landtags

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und dann alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes."

8. Der bisherige § 16 wird § 17.

9. Der bisherige § 17 wird § 18 und in Absatz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.