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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 17. Februar 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 25.02.2022 S. 91)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein."(1) An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Ein besonderer Anlass liegt grundsätzlich vor, wenn dieser bereits in den zusammenhängenden drei Vorjahren zur Öffnung im Sinne des Satzes 1 führte und unverändert besteht."

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Verfahren zur Bewilligung verkaufsoffener Sonntage bleiben abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 220427

ENDE