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Regelwerk

Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Vom 9. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2434)



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:

  1. die Einkommensgrenze beträgt 1.036 Euro,
  2. der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,
  3. bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1301) außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE