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SeeArbÜV - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung
Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen
Vom 25. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2800; 01.02.2017 S. 130)
Gl.-Nr.: 9513-38-5
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
§ 2 Personal
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die anerkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung und Ausstattung verfügen.
§ 3 Verantwortlichkeit des Reeders
(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der Berufsgenossenschaft einen Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen.
(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Reeder, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb wahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes), so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.
(3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zweifel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person vollständig übertragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Vertrages verlangen.
§ 4 Überwachung der anerkannten Organisationen
(1) Die Durchführung der von den anerkannten Organisationen wahrgenommenen Tätigkeiten ist regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft im Hinblick darauf zu überprüfen, dass die anerkannten Organisationen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Die Berufsgenossenschaft ist über § 143 des Seearbeitsgesetzes hinaus insbesondere befügt:
§ 5 Zwischen- und Erneuerungsüberprüfungen
(1) Wird das Seearbeitszeugnis für fünf Jahre ausgestellt, hat der Reeder dafür zu sorgen, dass zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Seearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird, ob die Erteilungsvoraussetzungen des Seearbeitszeugnisses weiterhin vorliegen (Zwischenüberprüfung). Jahrestag bedeutet Tag und Monat jedes Jahres, die dem Tag des Gültigkeitsablaufs des Seearbeitszeugnisses entsprechen. Der Reeder hat der Berufsgenossenschaft die Fälligkeit einer Überprüfung spätestens drei Wochen vor der Fälligkeit anzuzeigen. Die Zwischenüberprüfung wird im Seearbeitszeugnis vermerkt.
(2) Ein Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft nur dann neu erteilt, wenn zuvor eine Überprüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt worden ist (Erneuerungsüberprüfung). Die Frist für die fünfjährige Gültigkeitsdauer des Seearbeitszeugnisses beginnt in diesem Fall
(3) Für die Fristen der Erneuerungsüberprüfung für ein Fischereiarbeitszeugnis gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 6 Überprüfungen für die Erteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses
(1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn
(2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich anerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine anerkannte Organisation entsprechend.
(3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seearbeitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätserklärung ausgestellt.
(4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeitszeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die anschließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses durchgeführt wird.
§ 7 Aufzeichnung der Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten
(1) Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes in einem Überprüfungsbericht aufzuzeichnen und dem Kapitän unverzüglich zwei Ausfertigungen zu übergeben.
(2) Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß festgestellt, ist dieser im Überprüfungsbericht unter Angabe folgender Punkte aufzuzeichnen:
Der um diese Angaben ergänzte Überprüfungsbericht ist der Seearbeits-Konformitätserklärung beizufügen. Die zweite Ausfertigung ist an einer deutlich sichtbaren, den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord auszuhangen.
(3) Soweit eine anerkannte Organisation tätig ist, ist diese verpflichtet, den Überprüfungsbericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abschluss der Überprüfung des Schiffes, an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln.
(4) Die anerkannten Organisationen sind verpflichtet, ihre Überprüfungsberichte mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren.
(5) Die Berufsgenossenschaft erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Überprüfungstätigkeit. In dem Bericht dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten sein.
§ 8 Muster
(Muster veröffentlicht:
VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2017 S. 130)
(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Muster des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.
(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprüfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestinhalte enthalten sind:
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
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1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 30).
ENDE |