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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 27. April 2002
(BGBl. I Nr. 30 vom 30.04.2002 S. 1467)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

- wie eingefügt -

Artikel 1a
Änderung des Bundeswahlgesetzes

(111-1)

Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung

(111-1-5)

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung

(111-5-4)

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

(2121-1)

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker

(2121-1-6)

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und".

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

(2121-2)

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten."

Artikel 7
Änderung der Bundesärzteordnung

(2122-1)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

Artikel 8
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

(2122-1-6)

Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt geändert:

1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst: "Bescheinigung

über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Herrn/Frau ......................................................... (Vornamen, Familienname-ggf. abweichender Geburtsname) geboren am ........................ in ........................... wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung

vom .............................. bis .............................. im/in der") ......................................................... in ..................................................................... als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.

Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit ... vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet worden.**)

Die Ausbildung ist vom .................. bis .................. wegen .............................. unterbrochen worden.*) Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden.**)

Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen***)

Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau .................. in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**) Siegel oder Stempel .................., den .................. ................................................... des ärztlichen Leiters/....... des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)

*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.

**) Nicht Zutreffendes streichen.

Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat."

Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2122-2-1)

§ 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 10
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

(2122-5)

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

(2122-5-1)

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und".

Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

(2122-5-2)

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und".

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(2123-1)

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

Artikel 14
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

(2123-2)

§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und".

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(2124-8)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

(2124-11)

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst:

"2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 17
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

(2124-12)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

(2124-13)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 19
Änderung des Hebammengesetzes

(2124-14)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 20
Änderung des Krankenpflegegesetzes

(2124-15)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 21
Änderung des Rettungsassistentengesetzes

(2124-16)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 22
Änderung des Orthoptistengesetzes

(2124-17)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes (2124-18)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 24
Änderung des Diätassistentengesetzes

(2124-19)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 25
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

(2124-20)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 26
Änderung des Umweltauditgesetzes

(2129-29)

Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben. "5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben."

2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), "c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),".

Artikel 27
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1)

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" gestrichen.

2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Regelsatzes" die Wörter "eines Haushaltsvorstandes" eingefügt und die Angabe "nach § 22 Abs. 1" gestrichen.

b) In Satz 5 werden die Angabe "21." durch die Angabe "18." und das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

(2211-3)

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

(300-2)

§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;".

Artikel 30
Änderung der Bundesnotarordnung

(303-1)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen" ersetzt.

2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;".

Artikel 31
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

(303-8)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;".

2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;".

3. In § 15 Satz 2 wird das Wort "ordnungsmäßig" durch das Wort "ordnungsgemäß" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann."

6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben."

Artikel 32
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

(320-1)

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;".

Artikel 33
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130), wird wie folgt geändert:

01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesversorgungsämtern" die Wörter "oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind," eingefügt.

1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im übrigen" durch die Wörter "in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Börsengesetzes

(4110-1)

§ 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder".

Artikel 36
Änderung der Patentanwaltsordnung

(424-5-1)

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;".

2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;".

3. In § 22a Satz 2 wird das Wort "ordnungsmäßig" durch das Wort "ordnungsgemäß" ersetzt.

4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann."

6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß" ersetzt.

7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

B. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

(610-10)

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;".

2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist."

Artikel 38
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

(702-1)

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;".

2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben."

3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist."

Artikel 39
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

(7111-1)

In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, werden die Wörter "wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Hufbeschlagverordnung

(7112-1-2)

In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter "wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend" ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Gaststättengesetzes

(7130-1)

§ 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,".

b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann."

2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und

b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen."

Artikel 42
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

(7830-1)

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

Artikel 43
Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

(7830-1-5)

In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die Wörter "wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder" durch die Wörter "in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet oder" ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure

(7832-5-4)

In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter "wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte, einer Sucht" durch die Wörter "in gesundheitlicher Hinsicht" ersetzt.

Artikel 45
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

(827-6-3)

Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte."

Artikel 46
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:

1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe "21." durch die Angabe "18." ersetzt.

2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden."

Artikel 47
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen

dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist."

Artikel 47a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

(860-3)

In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort "Behinderter" gestrichen.

Artikel 47b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S.1412), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "Werkstätten für Behinderte" durch die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen" ersetzt.

2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder".

Artikel 47c
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

(860-7)

In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe " § 51 Abs. 1" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 des Neunten Buches" ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 27d Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "323 Euro" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "299 Euro" ersetzt.

3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Berechnung" durch die Wörter "Für die Berechnung" ersetzt.

3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

4. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt."

5. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

6. In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. in den Ländern von dem Integrationsamt und "1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und".

7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

8. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort "Gruppen" folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben.

Artikel 48a
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

(870-1-1)

Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 18" die Angabe "Abs. 1 "eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 18" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 18" die Angabe "Abs. 1 "eingefügt.

Artikel 49
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

(910-6)

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören."

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

"Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen."

Artikel 50
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

(911-1)

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Umweltschutzes" die Wörter "sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen," eingefügt.

2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden."

Artikel 51
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

(9240-1)

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören."

2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);".

3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 52
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(933-10)

§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort "Behinderte" wird durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

1 a. Die Wörter "erleichtert wird" werden durch die Wörter "ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird" ersetzt.

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen."

Artikel 52a
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(9234-5)

In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort "erleichtern" durch die Wörter "ohne besondere Erschwernis ermöglichen" ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

(96-1)

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:

" § 19d

Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden."

2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

" § 20b

Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden."

Artikel 53a
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(2330-32)

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."

2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "in der jeweils ab 1. Januar 2002" durch die Angabe "ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt.

Artikel 54
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45, 48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 55
Schlussvorschriften

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli 2002 in Kraft treten.

Artikel 56
Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.

(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

ENDE