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Regelwerk

Änderungstext

FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze

Vom 27. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 32 vom 29.05.2002 S. 1667)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Fördervoraussetzungen

Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Freiwillige, freiwilliger Dienst

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.

(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.

(3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl

zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Freiwilliges soziales Jahr im Ausland

(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.

2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.

3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht."

4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben. 5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

" § 4 Förderung

Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach

1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderu rl au b),

2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),

3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),

4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),

5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),

6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),

7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),

8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),

9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),

10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),

11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),

14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr)."

6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

" § 5 Träger

(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen

1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt."

7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: " § 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,

3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,

4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,

5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, soweit es dessen bedarf,

6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

7. die Angabe der Urlaubstage.

(2) DerTräger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.

(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen."

8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Datenschutz

Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen sozialen Jahres zu löschen."

9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: " § 8 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres

Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Fördervoraussetzungen

Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Freiwillige, freiwilliger Dienst

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.

(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers

sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland

(1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.

2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.

3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik

Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Förderung

Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach

1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderu rl au b),

2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),

3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),

4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),

5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),

6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),

7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),

B. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),

9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),

10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),

11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),

14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr)."

5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

" § 5 Träger

(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt."

6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: " § 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,

3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,

4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,

5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,

6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

7. die Angabe der Urlaubstage.

(2) DerTräger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.

(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen."

7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt: " § 7 Datenschutz

Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen." B. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

" § 8 Anwendung arbeitsrechtlicher

und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat," gestrichen.

2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: " § 14c Freiwilliges Jahr

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres anerkannt ist.

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie

Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzuerstatten.

(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für die Kostenerstattung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "im Ausland (§ 14b)" die Wörter ", wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c)" ergänzt.

Artikel 4
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

Dem § 2 Abs. 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Der Antrag ist schon sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffenen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beigefügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat. Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind

1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzustimmen und

3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.

Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt hat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden."

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0492."

2. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:

"Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert 0,0492."

3. Dem § 192 Abs. 2 wird angefügt:

"Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirkt."

Artikel 6
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 " § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 8
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in Kraft.

ENDE