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Änderungstext
Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen
Vom 15. Mai 2003
(BGBl. I Nr. 19 vom 20.05.2003 S. 658)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort " , Warenautomaten" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "freitags" durch das Wort "samstags" ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
werden aufgehoben.
cc Die Nummer 5 wird Nummer 3.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 22 Abs. 2" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften
| "Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein." |
§ 7 Warenautomaten(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein.
(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne der §§ 8 und 9 sind, treten an die Stelle der Vorschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der §§ 8 und 9. Warenautomaten, die in Gaststätten oder Betrieben aufgestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Durchführung der Vorschrift des Absatzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die den Verkauf aus Warenautomaten während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) näher regeln.
wird aufgehoben.
5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3
verkauft werden dürfen. | "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen." |
b) Absatz 2 Satz 2
Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen, die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist. | "Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist." |
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils voraufgehenden Sonnabenden ab vierzehn Uhr geschlossen werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4
(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
wird aufgehoben.
Die Öffnungszeiten werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
wird aufgehoben.
§ 16 Verkauf an Werktagen nach achtzehn Uhr dreißig Minuten(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
wird aufgehoben.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "sowie an Sonnabenden" und die Wörter "und sonnabends höchstens bis 18 Uhr" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) aufgehoben | "(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung frei gestellt zu werden." |
c) In Absatz 7 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt und in Nummer 3 die Angabe "bis 4" und die Angabe "und 16" gestrichen.
§ 18 Friseurbetriebe(1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die in ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Feilhalten von Waren das Anbieten von Dienstleistungen gleichgestellt wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis achtzehn Uhr geöffnet sein; sie müssen statt dessen am Montagvormittag bis dreizehn Uhr geschlossen sein.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung des Friseurhandwerks
- in der Wohnung und der Arbeitsstätte der Kunden,
- auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen.
§ 18a
Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis zu 300 m von Friedhöfen sonnabends bis siebzehn Uhr geöffnet sein.
werden aufgehoben.
14. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" und die Angabe "18" durch die Angabe "19" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann" ersetzt.
17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" und die Angaben "des § 14 Abs. 1 Satz 2," und ", des § 18 Abs. 2" gestrichen.
18. In § 25 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen.
Artikel 1a
Aufhebung der Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1186), wird aufgehoben.
Artikel 2
Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Gesetz über den Ladenschluss in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.