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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2003 S. 3002)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "soziale Gesichtspunkte" durch die Wörter "die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen."In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. "(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "sozial ungerechtfertigt" die Wörter "oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam" eingefügt.

3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Zugang der" das Wort "schriftlichen" eingefügt und nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat."

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, daß eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

 " § 6 Verlängerte Anrufungsfrist

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen."

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6),so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

 " § 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt."

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Verhältnis zu sonstigen Kündigungen

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der1 §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriftendes § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

 " § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist,   ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung."

7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen."

c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung."

...

Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung

§ 113 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2

(2) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muß er auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Gründe beruft. § 4 Satz 4 und § 5 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 4a
Änderung des Seemannsgesetzes

Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 89a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs.1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssenin Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.

2. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Decks- und Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge, See- und Bergungsschlepper" durch die Wörter "für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

 

"(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppernabweichende Regelungen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung."

3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Angabe " §§ 85, 87, 90, 91 und 96 bis100" durch die Angabe " §§ 90, 91 und 96 bis 100" ersetzt und die Wörter "sowie von der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die Anlandung von Fängen handelt, für die Löschpersonal gestellt wird" gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

 

"3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1ahinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben soweit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen."

Artikel 4b
Änderung des Arbeitszeitgesetzes*)

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter "des Bereitschaftsdienstes oder" gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Betriebsvereinbarung" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarung" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "auch ohne Ausgleich" gestrichen und nach dem Wort "Arbeitsbereitschaft" die Wörter "oder Bereitschaftsdienst" eingefügt.

bbb) Buchstabe c

c ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

wird gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "auch ohne Ausgleich" gestrichen und nach dem Wort "Arbeitsbereitschaft" die Wörter "oder Bereitschaftsdienst" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Betriebsvereinbarung" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarung" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Bereitschaftsdienst und" gestrichen und jeweils die Wörter "dieser Dienste" durch die Wörter "dieses Dienstes" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "nach Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "nach Absatz 1, 2 oder 2a", das Wort "Betriebsvereinbarung" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarung" und das Wort "Betriebsrat" durch die Wörter "Betriebs- oder Personalrat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Betriebsvereinbarung" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarung" ersetzt.

e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "nach Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "nach Absatz 1, 2 oder 2a" ersetzt.

f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:

"(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden."

3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Betriebsvereinbarung" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarung" ersetzt.

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten."

5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Betriebsvereinbarungen" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "aufzuzeichnen" der Halbsatz "und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Nachweise" ersetzt.

7. In § 17Abs. 4 wird das Wort "Betriebsvereinbarungen" durch die Wörter "Betriebs- oder Dienstvereinbarungen" ersetzt.

8. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge 

Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt wird.

 " § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1,die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmenüberschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich."

9. § 26

§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen  

§ 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG.

ENDE