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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
(HdaVÄndG)
Vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 75 vom 30.12.2004 S. 3835)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48d werden wie folgt gefasst:
" § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§§ 48a bis 48d (weggefallen)".
b) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:
" § 52 (weggefallen)
§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 54 (weggefallen)".
c) Die Angaben zu den §§ 57b bis 57e werden wie folgt gefasst:
" § 57b Befristungsdauer § 57c Privatdienstvertrag
§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
§ 57e Studentische Hilfskräfte".
d) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75a werden wie folgt gefasst:
" § 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
§§ 75, 75a (weggefallen)".
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedergruppen" die Wörter "und innerhalb der Mitgliedergruppen" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit."
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen."
d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter "die Professoren" durch die Wörter "die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" und die Wörter "von Professoren" durch die Wörter "von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.
3. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben."
4. § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr."
5. Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:
" § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.
§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll."
6. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
" § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend."
7. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.
8. In § 49 wird die Angabe "Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt und die Wörter "für Beamte allgemein geltenden" gestrichen.
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen."
In Absatz 4 wird die Angabe "Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
10. § 52 wird aufgehoben.
11. § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend."
12. § 54 wird aufgehoben.
13. In § 56 wird das Wort "Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
14. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst: " § 57a Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
§ 57b Befristungsdauer
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
§ 57c Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und 57e entsprechend.
§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.
§ 57e Studentische Hilfskräfte
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, (studentische Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 angerechnet.
§ 57f Erstmalige Anwendung
(1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden. Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend."
15. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 8 folgender Satz eingefügt:
"Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
16. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:
" § 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
(1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72 Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen."
Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.
Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), fällt."
Artikel 4
Anpassung des Abgeordnetengesetzes
§ 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 9 Hochschullehrer
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden."
Artikel 5
Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
"3. Titel: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ...............105 bis 114".
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten" durch die Angabe "Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt.
3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"3. Titel Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen".
4. § 105 wird wie folgt gefasst:
" § 105
Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt."
5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent" durch die Angabe "Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter" ersetzt.
Artikel 6
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt VIIa wie folgt gefasst:
"Abschnitt VIIa:
Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ...............176a".
2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen | "Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen". |
"Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen".
3. § 176a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 176a
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte. (2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend. (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. | " § 176a
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Diensteiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte. (2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend. (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist." |
Artikel 7
Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung
§ 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. | "Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten." |
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsurlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE