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Änderungstext
Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2004
(BGBl. I Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2686)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundessonderzahlungsgesetz
Nach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077) wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Abzug für Pflegeleistungen
(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), höchstens 266,79 Euro.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit."
Artikel 2
Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
2. In § 44b Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Beamten" die Angabe "bis zum 31. Dezember 2004" gestrichen.
Artikel 3
Bundesbeamtengesetz
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
2. Nach § 72b Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend."
Artikel 3a
Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3b
Bundesumzugskostengesetz
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16
Übergangsvorschrift
Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt."
Artikel 4
Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundessonderzahlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 tritt am 1. November 2004 in Kraft.
ENDE