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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. November 2004
(BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2806)


Auf Grund der §§ 80 und 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), von denen § 80 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frühgeburten" die Wörter "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Fristen" die Angabe " , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung," eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "eines Arztes" die Angabe "einer Ärztin," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "eines Arztes" die Angabe "einer Ärztin," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Arzt" die Angabe "die Ärztin," eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "ein Beamter" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)".

2. In § 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Beamtinnen und" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,".

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden."

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Den Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."

5. In § 6 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und das Wort "ihm" gestrichen.

6. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt; das Wort "seinen" wird durch das Wort "den" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Erkrankung

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:

"Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:".

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten

Nachtdienst geleistet wurde."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhalten sie

Nachtdienst geleistet wurde."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

e) In Absatz 7 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

f) In Absatz 9 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt, und die Wörter "die Beamten" werden durch das Wort "sie" ersetzt.

10. In § 15 werden die Wörter "Richter im Bundesdienst" durch die Wörter "Richterinnen und Richter des Bundes" ersetzt und vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Auslandsverwendung

(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest.

(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)".

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Beamtinnen und Beamten zur Übernahme gesetzlich verpflichtet sind, es sei denn, dass sie sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben haben."

3. In § 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

4. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden vor den Wörtern "zum Jugendgruppenleiter" die Wörter "zur Jugendgruppenleiterin oder" und vor den Wörtern "ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter" die Wörter "ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor dem Wort "Delegierter" werden die Wörter "Delegierte oder" eingefügt.

c) In Nummer 6 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

d) In Nummer 7 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor dem Wort "Delegierter" die Wörter "Delegierte oder" eingefügt.

e) In Nummer 8 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Teilnehmerin oder" eingefügt.

f) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

6. § 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

8. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

9. In § 11 Abs. 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften."

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Ehegatten" durch die Wörter "der Ehefrau oder des Ehemanns" ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,".

cc) In Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort "Jahren" die Wörter "oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes" eingefügt.

dd) In Satz 1 Nr. 8 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

e) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

f) In Satz 5 wird die Angabe "kann einem Beamten, dessen Dienstbezüge" durch die Angabe "kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge" ersetzt.

11. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

12. In § 15 Abs. 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

13. In § 17 Abs. 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

14. In § 18 werden die Wörter "Richter im Bundesdienst" durch die Wörter "Richterinnen und Richter des Bundes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Elternzeitverordnung

Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Elternzeitverordnung - EltZV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort "Adoptivpflegeeltern" werden die Wörter "und Vollzeitpflegeeltern" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Elternzeit" die Wörter "Inanspruchnahme der" eingefügt und das Wort "beantragt" durch das Wort "erklärt" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird."

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Dienstvorgesetzte" die Wörter "die oder" eingefügt.

d) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden."

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" und vor den Wörtern "ein Beamter" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz entsprechend."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht."

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend."

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6

Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Richter im Bundesdienst" durch die Wörter "Richterinnen und Richter des Bundes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterin oder" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Elternzeitverordnung für Soldaten

Die Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2287) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Soldaten" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Adoptivpflegeeltern" die Wörter "und Vollzeitpflegeeltern" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet."

5. § 7a wird wie folgt gefasst:

" § 7a Übergangsvorschrift

Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 6
Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden vor den Wörtern "dem nächsten Disziplinarvorgesetzten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "dem Truppenarzt" die Wörter "der Truppenärztin oder" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "der nächste Disziplinarvorgesetzte" die Wörter "die oder" eingefügt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frühgeburten" die Wörter "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Fristen" die Angabe " , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung," eingefügt.

4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

" § 6b

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn

es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt."

Artikel 7
Neufassung von Verordnungen

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutterschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung angeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten und der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der vom jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 und 5 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

ENDE