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Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung
der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 23. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 9 vom 23.02.2006 S. 427)


Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
AZV - Arbeitszeitverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Mutterschutzverordnung

In § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe "(§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe "(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" ersetzt.

Artikel 3
Erholungsurlaubsverordnung

§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe "gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt.

2. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. "Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."

Artikel 4
Sonderurlaubsverordnung

§ 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.

ENDE