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Änderungstext
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
Vom 5. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2748)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und ElternzeitGesetz BEEG)
Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter "Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes; | "67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;". |
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort "oder" gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder".
(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden."
(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden die Wörter " § 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit" durch die Wörter " § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt" durch die Wörter " § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben" ersetzt.
(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mutterschaftsleistungen" die Wörter "und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" eingefügt.
(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld". |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld". |
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig." |
3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "der Länder" die Wörter "sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Angabe "oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt" angefügt.
4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,".
(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt."
(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden den Wörtern "der Arbeitslose" die Wörter "Elterngeld bezogen oder" angefügt.
(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "4. Elterngeld." angefügt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt."
(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter "oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld". |
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort "Erziehungsgeldes" die Wörter "oder Elterngeldes" eingefügt.
6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" angefügt.
7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bezugs von" die Wörter "Elterngeld oder" eingefügt.
(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden den Wörtern "Bezugs von" die Wörter "Elterngeld oder" angefügt.
(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Mutterschafts- oder Erziehungsgeld" durch die Wörter "Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld" ersetzt.
(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter " § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "(§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)" durch die Wörter "(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" ersetzt.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme. Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend. | "(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht." |
(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht. | "3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht." |
(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern "dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)," werden die Wörter "dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)," eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern "das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz" die Wörter "oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld" eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;".
(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter "oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter "oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" die Wörter "oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer Kraft.