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51. (Ab 01.Juli 2009/ § 69g) Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:
" § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt.
In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
52. (entfallen)
53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter "der für das Versorgungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter "das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.
54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: " § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe " § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe " § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
56. § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung." |
Artikel 4a
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(Ab 01.Januar )
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "0,9951" durch die Zahl "0,9901" ersetzt.
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". |
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."
Artikel 5
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46". |
b) (Ab 01.Juli 2009) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird folgende Angabe eingefügt:
"10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e".
c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 ". |
d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl "2001" die Wörter "sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.
e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden Angaben angefügt:
"
10a. | Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung | § 98a |
11. | Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten | § 99 |
12. | Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes | § 100 |
".
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Einmalzahlungen nach § 89b."
3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Einmalzahlungen nach § 89b."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) (Ab 01.Juli 2009) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:
"sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstaltersstufe" durch das Wort "Stufe" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Dreijahresfrist" durch das Wort "Zweijahresfrist" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe "die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Soldatenverhältnisses" die Wörter "von insgesamt länger als zwölf Monaten" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten" gestrichen.
8. § 24a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 24a Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." |
9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war" gestrichen.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
"wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 4 und 10" ersetzt.
11. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "nach den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe
"nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder". |
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " , Dienstgänge" gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Angabe " § 64" durch die Angabe " § 98" und das Wort "Tätigkeiten" durch das Wort "Nebentätigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt." |
13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe "55." durch die Angabe "57." ersetzt.
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird;". |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "325 Euro erzielt werden" durch die Angabe "400 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
§ 46". |
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."
16. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr" durch die Angabe "die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Zahl "7,625" durch die Zahl "7,29461" ersetzt.
18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe "Unfallversicherung, wobei" die Wörter "für den Ruhegehaltsempfänger" eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach der Angabe " § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe "sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."
19. § 55b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe "nach Anwendung von § 26 Abs. 10" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe " § 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
" § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."
19a. (Ab 01.Juli 2009)Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgender § 55e eingefügt:
"10b. Abzug für Pflegeleistungen
§ 55e
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."
20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe " § 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
22. § 63g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63g
§ 90 gilt entsprechend." |
23. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 26 Abs. 7" durch die Angabe " § 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." |
25. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe "bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.
26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " , Dienstgänge" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 64 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 98 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 172, 174 und 175" durch die Angabe " §§ 126 bis 128" ersetzt.
28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Anrechnung von Geldleistungen". |
29. § 90 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 90
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86." |
30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." |
31. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sozialordnung" durch das Wort "Soziales" ersetzt.
32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
33. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt." |
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." |
34. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden." |
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." |
35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: " § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."
36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe " § 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."
38. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe "Versorgungsänderungsgesetz 2001" die Wörter "sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden." |
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist."
d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden." |
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinenwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."
39. (Ab 01.Juli 2009/ § 100) Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende §§ 98a bis 100 angefügt:
"10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 98a
Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 99
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 100
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Artikel 5a
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(Ab 01.Januar 2011)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". |
2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "0,9951" durch die Zahl "0,9901" ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". |
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."
Artikel 6
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." |
3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe
" § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe " § 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
5. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5a wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe " § 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang."
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden." |
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "unmittelbare" gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift."
Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt gefasst:
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§ 48 Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
| " § 48 Eintritt in den Ruhestand
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." |
2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend."
4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen."