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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Strukturelle Anpassung des Ultraschallscreenings in der Schwangerenvorsorge

Vom 16. September 2010
(BAnz. Nr. 13 vom 25.01.2011 S. 280)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. September 2010 beschlossen, die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1784), wie folgt zu ändern:

I. Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5. Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschall-Screening mittels B-Mode-Verfahren durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen
  • von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. SSW (1. Screening)
  • von Beginn der 19. bis zum Ende der 22. SSW (2. Screening)
  • von Beginn der 29. bis zum Ende der 32. SSW (3. Screening).

Dieses Ultraschall-Screening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel

  • der genauen Bestimmung des Gestationsalters
  • der Kontrolle der somatischen Entwicklung des Feten
  • der Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen
  • dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften.

Der Inhalt des Screening ist für die jeweiligen Untersuchungszeiträume in Anlage 1a festgelegt.

Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschall-Untersuchungen mit B-Mode oder gegebenenfalls anderen sonographischen Verfahren bedürfen, sind diese KontrollUntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screening.

Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage 1b aufgeführten Indikationen.

"5. Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschallscreening mittels B-Mode-Verfahren angeboten werden. Die Untersuchungen erfolgen in den folgenden Schwangerschaftswochen (SSW):
  • 8 + 0 bis 11 + 6 SSW (I. Screening)
  • 18 + 0 bis 21 + 6 SSW (II. Screening)
  • 28 + 0 bis 31 + 6 SSW (III. Screening).

Dieses Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft, insbesondere mit den Zielen

  • der genauen Bestimmung des Gestationsalters,
  • der Kontrolle der somatischen Entwicklung des Feten,
  • der Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen sowie
  • dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften.

Der Inhalt des Screenings ist für die jeweiligen Untersuchungszeiträume in Anlage la festgelegt.

Vor Durchführung des I. Ultraschallscreenings ist die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen der Untersuchung aufzuklären.

Im Anschluss an dieses Gespräch stehen der Schwangeren folgende Optionen für die Durchführung der Ultraschalluntersuchungen im zweiten Trimenon offen:

  1. Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie
  2. Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher.

Die ärztliche Aufklärung wird unterstützt durch das Merkblatt gemäß Anlage 5.

Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschalluntersuchungen mit B-Mode oder gegebenenfalls anderen sonografischen Verfahren bedürfen, sind diese Kontrolluntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screenings. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage 1b aufgeführten Indikationen."

II. Unter der Überschrift "Anlage 1 (a - d)" wird nach der Überschrift "Ultraschall-Untersuchung in der Schwangerschaft (Sonografie)" der Satz "Es gilt die Anlage 1 der Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 22. November 1994 zuzüglich der Änderungen vom 8. Mai 1995 und 17. Dezember 1996." durch den Satz "Es gilt die Anlage 1 der Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 22. November 1994, zuletzt geändert am TT. Monat JJJJ (Datum des Beschlusses nach Vl.)." ersetzt.

III. Anlage 1a wird wie folgt geändert:

1. Zu der Überschrift "Anlage 1a" wird eine Fußnote angefügt mit folgendem Text in der Fußzeile:

"Für die Durchführung der in Anlage 1a unter 1., 2a) und 3. angeführten Ultraschalltmtersuchungen ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anwendungsbereich 9.1 a)* der Anlage I der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) Voraussetzung. Für die Durchführung der Untersuchung nach 2b) ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anwendungsbereich 9.1 b)* der Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung Voraussetzung, Letzteres beinhaltet, dass ein entsprechender Befähigungsnachweis gegenüber der KV erbracht wurde."

____
*) Soweit eine abweichende Bezeichnung bzw. Nummerierung in der Ultraschall-Vereinbarung Verwendung finden sollte, wird die dort verwendete Bezeichnung/Nummerierung übernommen.

2. Nach der Angabe "1. Untersuchung" wird die Angabe "von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. SSW" durch die Angabe ": 8 + 0 bis 11 + 6 SSW" ersetzt.

3. Im Abschnitt "1. Untersuchung" wird

a) nach der Angabe "Biometrie I" die Angabe "(ein Maß)" gestrichen;

b) die Angabe "- Zeitgerechte Entwicklung: ja/nein/kontrollbedürftig" gestrichen und ohne Spielgelstrich nach der Angabe "Auffälligkeiten: ja/nein/kontrollbedürftig" in der Form "Zeitgerechte Entwicklung: ja/nein/kontrollbedürftig" eingefügt;

c) der Spiegelstrich vor der Angabe "Weiterführende Untersuchung veranlasst: ja/nein" gestrichen;

d) der Satz "Bilddokumentation der Biometrie (1 Maß) und gegebenenfalls kontrollbedürftiger Befunde" durch den Satz "Bilddokumentation der Biometrie (ein Maß) und auffälliger oder kontrollbedürftiger Befunde." ersetzt.

4. Nach der Angabe "2. Untersuchung" wird die Angabe "von Beginn der 19. bis zum Ende der 22. SSW" durch die Angabe ": 18 + 0 bis 21 + 6 SSW" ersetzt.

5. Im Abschnitt "2. Untersuchung"

a) wird nach der neuen Überschrift "2. Untersuchung: 18 + 0 bis 21 + 6 SSW" die Angabe "a) Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie" eingefügt;

b) wird nach der Angabe "Einlingsschwangerschaft: ja/nein" die Angabe "Lebenszeichen: ja/nein" durch die Angabe "Herzaktion: ja/nein" ersetzt;

c) wird nach der Angabe "Biometrie II" die Angabe "(4 Maße)" gestrichen;

d) wird nach der Angabe "(ATD)" die Angabe "oder:" durch das Wort "und" ersetzt;

e) werden vor dem Wort "Femurlänge" die Worte "Messung einer" eingefügt;

f) wird nach der Angabe "(FL)" die Angabe "oder: Humeruslänge (HL)" gestrichen;

g) wird der Spiegelstrich vor der Angabe "Zeitgerechte Entwicklung: ja/nein/kontrollbedürftig" gestrichen;

h) werden die Angaben

gestrichen;

i) wird der Spiegelstrich vor der Angabe "Weiterführende Untersuchung veranlasst: ja/nein" gestrichen;

j) wird die Wortgruppe "Bilddokumentation je eines Kopf-, Rumpf- und Extremitätenmaßes sowie gegebenenfalls kontrollbedürftiger Befunde" durch die Wortgruppe "Bilddokumentation von insgesamt vier der in Biometrie II genannten Maße sowie auffälliger und/oder kontrollbedürftiger Befunde" ersetzt;

k) werden nach der neuen Wortgruppe "Bilddokumentation von insgesamt vier der in Biometrie II genannten Maße sowie auffälliger und/oder kontrollbedürftiger Befunde" folgende Angaben eingefügt:

"b) Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher. Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) vorgegebenen Untersuchungsinhalten Beurteilung der folgenden fetalen Strukturen:

Kopf:

Hals und Rücken:

Rumpf:

Bilddokumentation der Auffälligkeiten."

6. Nach der Angabe "3. Untersuchung" wird die Angabe "von Beginn der 29. bis zum Ende der 32. SSW" durch die Angabe ": 28 + 0 bis 31 + 6 SSW" ersetzt.

7. Im Abschnitt "3. Untersuchung" wird

a) nach der Angabe "Kindslage:" die Angabe "Herzaktion: ja/ nein" eingefügt und die Angabe: "Lebenszeichen: ja/nein" gestrichen;

b) nach der Angabe "Biometrie III" die Angabe "(4 Maße)" gestrichen;

c) nach der Angabe "(ATD)" die Angabe "oder:" durch das Wort "und" ersetzt;

d) die Angabe "- Femurlänge (FL) oder: Humeruslänge (HL)" durch die Angabe "Messung einer Femurlänge (FL)" ersetzt;

e) nach der Angabe "2. Screening" ein Klammerzusatz "(gemäß 2a)" eingefügt;

f) nach dem neuen Klammerzusatz "(gemäß 2a)" die Angabe "Plazentalokalisation und -struktur: normal/kontrollbedürftig" gestrichen;

g) nach den Worten "Weiterführende Untersuchung" das Wort "veranlaßt" durch das Wort "veranlasst" ersetzt;

h) die Angabe "Bilddokumentation je eines Kopf-, Rumpf- und Extremitätenmaßes sowie gegebenenfalls kontrollbedürftiger Befunde" durch die Angabe "Bilddokumentation von insgesamt vier der in Biometrie III genannten Maße sowie auffälliger und/oder kontrollbedürftiger Befunde" ersetzt.

IV. In Anlage 1c wird zu Abschnitt I und II in der Fußnote nach der Angabe "9.1" der Buchstabe "a" eingefügt.

V. Anlage 3 wird jeweils auf den Seiten 10/11 und 26/27 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "I. Screening 9.-12. SSW" wird durch die Überschrift "I. Screening 8 + 0 bis 11 + 6 SSW" ersetzt.

2. Die Überschrift "II. Screening 19.-22. SSW" wird durch die Überschrift "II. Screening 18 + 0 bis 21 + 6 SSW" ersetzt.

3. Die Überschrift "III. Screening 29.-32. SSW" wird durch die Überschrift "III. Screening 28 + 0 bis 31 + 6 SSW" ersetzt.

4. Nach der Angabe "Biometrie I" wird die Angabe "(ein Maß)" gestrichen.

5. Nach der Angabe "Biometrie II" wird die Angabe "(4 Maße)" gestrichen.

6. Nach der Angabe "Biometrie III" wird die Angabe "(4 Maße)" gestrichen.

7. In der Zeile zur Dokumentation im II. Screening wird über dem Wort "Einling" der Buchstabe "a)" eingefügt, das Wort "Lebenszeichen" wird durch das Wort "Herzaktion" ersetzt und die Angaben "Körperumriss: nein/ja, fetaler Strukturen: nein/ja, Herztätigkeit: nein/ja, Bewegung: nein/ja" werden gestrichen.

8. In der Zeile zur Dokumentation im II. Screening werden unter dem Wort "Entwicklung" folgende Angaben eingefügt:

"b) Kopf:

Hals und Rücken:

Thorax:

Rumpf:

9. In der Zeile zur Dokumentation im II. Screening wird die Angabe "FL/HL" durch die Angabe "FL" ersetzt.

10. In der Zeile zur Dokumentation im III. Screening wird nach der Angabe "Kindslage:" die Angabe "Lebenszeichen: ja/ nein" durch die Angabe "Herzaktion ja/nein" ersetzt.

11. In der Zeile zur Dokumentation im III. Screening werden die Angaben "Körperumriss: nein/ja, fetaler Strukturen: nein/ja, Herztätigkeit: nein/ja, Bewegung: nein/ja" gestrichen.

12. In der Zeile zur Dokumentation im III. Screening wird die Angabe "FL/HL" durch die Angabe "FL" ersetzt.

VI. Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens bleibt der Regelung durch gesonderten Beschluss des G- BA vorbehalten.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.