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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 13. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 37 vom 25.07.2011 S. 1394)


Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ist die Ehegattin oder der Ehegatte" durch die Wörter "sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kinder von" gestrichen und wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch das Wort "Beihilfeberechtigte" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "den Ehegatten," die Wörter "die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

3. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "einer oder eines Beihilfeberechtigten" gestrichen.

4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern "den Ehegatten," die Wörter "die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Elternteils," durch die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die oder" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Ehegatte," die Wörter "die Lebenspartnerin, der Lebenspartner," eingefügt.

6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder des Ehegatten" durch die Wörter ", des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" ersetzt.

7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten," die Wörter "der Lebenspartnerin," eingefügt.

8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Ehegattinnen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" eingefügt.

10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Ehegattin oder" durch das Wort "Ehegattin," ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Festsetzungsstelle" die Wörter "als Zweitschrift oder in Kopie" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen."

cc) Die neuen Sätze 5 und 9

Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt. In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle von einer Rücksendung der Belege absehen. In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen."(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen."

12. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen."

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Ehegattinnen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach der Angabe " § 53 Abs. 4 Nr. 2" die Wörter "und Nummer 2a" eingefügt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften ."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Artikel 1 Nummer 11 und 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.



Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 66 vom 15.12.2011 S. 2710)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme ihres am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikels 1 Nummer 11 und 12 am 2. Januar 2009 in Kraft getreten ist.