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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Vom 14. November 2011
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2011 S. 2219)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt."Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt."

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Angabe " § 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

  1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
  2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
  4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
  5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
  6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "überlebende" durch das Wort "hinterbliebene" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wiederverheiratung" durch das Wort "Heirat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sich die Witwe wiederverheiratet" durch die Wörter "die Witwe heiratet" ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sich verheiratet" durch das Wort "heiratet" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sich wieder verheiratet" durch das Wort "geheiratet" ersetzt.

6. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort "Verheiratung" durch das Wort "Heirat" und die Wörter "Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter "Auflösung dieser Ehe" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Abschnitt die Angabe "17a" durch die Angabe "17b" ersetzt.

2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

" § 17b Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner."

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."

4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buchstaben a bis c.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;   § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,".

5. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung."Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden."

6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

" § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:

  1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.
  2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
  3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Fünfter Abschnitt
Fürsorge für Familienangehörige".

b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Unterstützung der Familienangehörigen § 19

Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 20"

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

"Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen § 22"

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: "Berufsausübung der Ehegatten § 24".

2. In § 15 Absatz 1 wird das Wort "Familie" durch das Wort "Familienangehörigen" ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Familienangehörigen" ersetzt.

4. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Fünfter Abschnitt

Fürsorge für Familienangehörige".

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 19 Unterstützung der Familienangehörigen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. der Ehegatte des Beamten,
  2. die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,
  3. der Lebenspartner des Beamten,
  4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben".

b) Im Wortlaut wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt.

7. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Auswärtigen Dienstes" die Wörter "und ihrer Ehegatten" eingefügt.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Familienangehörigen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatte" ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 24

Berufsausübung der Ehegatten".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatte" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Ehepartners" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt.

10. In § 29 Satz 2 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 110 Absatz 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten"4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

  1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
  2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
  4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
  6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."

3. Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten"4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner".

4. Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners
tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld."

5. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

6. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sich verheiratet" durch das Wort "heiratet" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sich eine Witwe wieder verheiratet" durch die Wörter "eine Witwe geheiratet" ersetzt.

7. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort "Verheiratung" durch das Wort "Heirat" und die Wörter "Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter "Auflösung dieser Ehe" ersetzt.

8. In § 81e Absatz 2 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatte" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

Dem § 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung
und der Parlamentarischen Staatssekretäre

In § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
 "insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten."

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.