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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 8. September 2012
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.09.2012 S. 1935)


Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Komplextherapien" § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung".

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Elektronische Gesundheitskarte" § 53 (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 1  (zu § 6 Abs. 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3  (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör

Anlage 6  (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

"Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)

Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte

Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwie gend der Erhöhung der Lebensqualität dienen

Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Anlage 11(zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen".

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Abschnitten II, III oder V" durch die Wörter "nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Gebührenordnung für Zahnärzte" die Wörter "oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden."Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 11" ersetzt.

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen
  1. der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
  2. für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten,
  3. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
  4. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,
  5. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings, und
  6. für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner,  die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.
"(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
  1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
  2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden sind,
  3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,
  4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
  5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
  6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und
  7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus."2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 3 gilt nicht

  1. für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,
  2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie
  3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden."

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Beihilfeanspruch 12

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.

(2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.

" § 10 Beihilfeanspruch

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

  1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
  2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
  3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben."

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn
  1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
  2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder
  3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
"(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
  1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
  2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
  3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
  4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
  5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen."

7. In § 13 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

"Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummern 701 und 702" durch die Wörter "Nummern 7010 und 7020" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."

c) Absatz 4

(4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeigneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu belegen.

wird aufgehoben.

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "Gesondert berechenbare" eingefügt und die Wörter "Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter "Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen 09 12

(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei

  1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
  9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

  1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
  2. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  3. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
  4. psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt das Bundesministerium des Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat

(3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

(6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte

auch in Form eines Internetgestützten Therapieverfahrens beihilfefähig. Für Internetgestützte Therapieverfahren sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail-Brücke erfolgen.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und
  2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.
" § 18 Psychotherapeutische Leistungen

(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21).

(2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei

  1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
  9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei

  1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
  2. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
  3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
  5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat.

(5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(6) Aufwendungen für

  1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig,
  2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig,
  3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und
  2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren."

12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2" durch die Wörter "Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt gefasst:

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  § 22 Arznei- und Verbandmittel 09 12

(1) Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind,
  2. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
    1. sind für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bestimmt,
    2. sind für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestimmt,
    3. sind apothekenpflichtig und wurden oder werden in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung verbraucht oder
    4. gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt ausnahmsweise verordnet. Das Bundesministerium des Innern hat in Verwaltungsvorschriften die entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel, wenn

  1. die Arzneimittel zur Behandlung einer anderen Krankheit als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und
  2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene

Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Bestimmung der Festbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach Satz 1 gelten die in § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Die Bestimmungen nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. In den Verwaltungsvorschriften ist in Anlehnung an § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes auch festzulegen, für welche Arzneimittel der Eigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 entfällt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anlehnung an die nach § 35b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch Einschränkungen dahingehend, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig sind.

(5) Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs, besondere Fachkenntnisse erfordert, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel), sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in Abstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Wirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 bestimmen sich nach § 73d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

" § 22 Arznei- und Verbandmittel

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

  1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
  2. Verbandmittel,
  3. Harn- und Blutteststreifen sowie
  4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
    1. es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
    2. die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
  2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
    1. Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
    2. Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
      aa) Pilzinfektionen,
      bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
      cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
    3. Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
    4. Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

    soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

  3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
    1. sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt,
    2. wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
    3. gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
  4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig."

14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung".

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "und sozialpädiatrische" gestrichen.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 11" ersetzt.

bb) Satz 3

Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 12" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Anlage 5 oder 6" durch die Wörter "Anlage 11 oder 12" ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen fürentsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden."(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
  1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
  2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
    1. bei vollstationärer Behandlung Volljähriger 293,80 Euro,
    2. bei teilstationärer Behandlung Volljähriger 225,60 Euro,
    3. bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger 379,20 Euro,
    4. bei teilstationärer Behandlung Minderjähriger 286,80 Euro,
  3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,
  4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden."

18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird."(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege
  1. nicht länger als vier Wochen andauert,
  2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
  3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden."

19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 " ersetzt.

20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2 Satz 1 " gestrichen.

21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die §§ 26 und 35 Abs. 2 Nummer 1 gelten entsprechend."(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage."

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind,"3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,"

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend."

23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung
  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
"(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
  1. beziehen oder
  2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht."

24. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Vollstationäre Pflege 09 11 12

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind Aufwendungen

  1. pflegebedingter Art,
  2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und
  3. für soziale Betreuung.

  § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt

  1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
    1. mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,
  2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen
    1. mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen und
  3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen.

Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin , des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird.

(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

" § 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

  1. pflegebedingte Aufwendungen,
  2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und
  3. Aufwendungen für soziale Betreuung.

§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

  1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
  4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten.

Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:

  1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags und des Altersteilzeitzuschlags,
  2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt,
  3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, sowie
  4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.

(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig."

25. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig."

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index."3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte."

c) Absatz 4

(4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "oder Entbindungspflegern" eingefügt.

27. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Leistungserbringern" die Wörter "Leistungserbringerinnen oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen."(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt."

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig."

28. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt und wird nach den Wörtern "15 Prozent der" das Wort "geringen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einkünfte" durch das Wort "Gesamteinkünfte" ersetzt.

b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

altneu
 (6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat.

(7) In Fällen des § 39 Abs. 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.

"(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent."

c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist."

29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen."

30. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 26" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort "Behandlungen" das Wort "stationäre" eingefügt.

b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,"4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,"

31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen.Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen
  1. 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 sowie
  2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7.
"(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
  1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
  2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
    1. für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro,
    2. für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 12 Euro,
    3. für Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 16 Euro.

Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3."

32. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Festsetzungsstelle" ersetzt und das Wort "hierzu" gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4

Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,

  1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
  2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten."

33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,"1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,"

34. § 53

§ 53 Elektronische Gesundheitskarte

Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.

wird aufgehoben.

35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen."(7) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes."

36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 36

Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)

Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen

Abschnitt 1
Völliger Ausschluss

1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2 Biophotonen-Therapie

2.3 Bioresonatorentests

2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5 Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7 Bruchheilung ohne Operation

3.1 Chelat-Therapie

3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1 Dermo Dyne-Therapie (Dermo Dyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1 Frischzellentherapie

7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrischheilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1 Heileurhythmie

8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3 Hyperthermiebehandlung

9.1 immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1 Kariesdetektor-Behandlung

11.2 kinesiologische Behandlung

11.3 Kirlian-Fotografie

11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.5 konduktive Förderung nach Petö

12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie

14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische Entwässerungstherapie

16.1 Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende Signaltherapie 16.3 Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 radiale Stoßwellentherapie 18.2 Regeneresen-Therapie

18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.4 Rolfing-Behandlung

19.1 Schwingfeld-Therapie

20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss

1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4. Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

6. Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

7. Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
1-10 Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 Euro
2Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

35,00 Euro
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-

ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-

kers

3,00 Euro
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.18,50 Euro
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00 Euro
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen

Sprechstundenzeit

13,00 Euro
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 Euro
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.20,00 Euro
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag24,00 Euro
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 Euro
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 Euro
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort

4,00 Euro
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort

8,00 Euro
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort

1,00 Euro
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort

2,00 Euro
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten

entsprechend aufgeteilt.

0,20 Euro
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 Euro
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten5,00 Euro
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 Euro
Schriftliche gutachtliche Äußerung
12 Chemischphysikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers3,00 Euro
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.)4,00 Euro
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00 Euro
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)10,00 Euro
12.8Blutzuckerbestimmung2,00 Euro
12.9Hämoglobinbestimmung3,00 Euro
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/6,00 Euro
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenn größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-3,00 Euro
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozythenzahl und/oder Hamatokrit und oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenvereilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl3,00 Euro
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemischzytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00 Euro


12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme3,00 Euro
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten6,00 Euro
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach7,00 Euro
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
13 Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-6,00 Euro
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
14 Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00 Euro
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 Euro
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00 Euro
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 Euro
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- leitungen, Brustwandableitungen14,00 Euro
14.8Oszillogramm-Methoden11,00 Euro
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.

8,00 Euro
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- messungen9,00 Euro
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung21,00 Euro
18-23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00 Euro
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage6,00 Euro
20.3Bindegewebsmassage6,00 Euro
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00 Euro
20.5Großmassage6,00 Euro
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00 Euro
20.6SondermassagenMassage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00 Euro
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- tensionstisch, Perlgerät6,00 Euro


20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00 Euro
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00 Euro
21 Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 Euro
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00 Euro
22 Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00 Euro
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
24-30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion11,00 Euro
25 Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan4,50 Euro
25.2Injektion, intramuskulär4,50 Euro
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell6,00 Euro
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00 Euro
25.5Injektion, intraartikulär11,00 Euro
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,00 Euro
25.7Infusion7,00 Euro
25.8Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00 Euro
26 Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,00 Euro
26.2Aderlass12,00 Euro
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,00 Euro
27.2Skarifikation der Haut4,00 Euro
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00 Euro
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00 Euro
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00 Euro
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00 Euro
27.7Setzen von Fontanellen5,00 Euro
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00 Euro
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00 Euro
27.10Anwendung von Pustulantien5,00 Euro
27.12Biersche Stauung5,00 Euro
28 Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00 Euro
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 Euro
29 Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00 Euro
30 Sonstiges
30.1Spülung des Ohres5,00 Euro
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00 Euro
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00 Euro
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde8,00 Euro
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 Euro
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,00 Euro
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00 Euro
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.10,00 Euro
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,00 Euro
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.17,00 Euro
35 Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers11,00 Euro
35.2des Schultergelenkes21,00 Euro
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 Euro
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 Euro
35.5des Daumens10,00 Euro
35.6einzelner Finger und Zehen10,00 Euro
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00 Euro
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00 Euro
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 Euro
36.4Kneippsche Güsse4,00 Euro
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm3,00 Euro
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine5,00 Euro
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00 Euro
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00 Euro
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00 Euro
38 Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

38.1Fangopackungen3,00 Euro
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00 Euro
38.3Paraffinganzpackungen3,00 Euro
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00 Euro
39 Elektrophysikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00 Euro
39.2Ganzbestrahlungen8,00 Euro
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00 Euro
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00 Euro
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00 Euro
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00 Euro
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00 Euro
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00 Euro
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00 Euro
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00 Euro
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator4,00 Euro
39.13Ultraschall-Behandlung4,00 Euro

Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen

  1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
    1. Familientherapie,
    2. Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
    3. Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
    4. Gestalttherapie,
    5. Körperbezogene Therapie,
    6. Konzentrative Bewegungstherapie,
    7. Logotherapie,
    8. Musiktherapie,
    9. Heileurhythmie,
    10. Psychodrama,
    11. Respiratorisches Biofeedback,
    12. Transaktionsanalyse.
  2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
    1. Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
    2. Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
    3. Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
    4. Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung

  1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
    1. Allgemeinmedizin,
    2. Augenheilkunde,
    3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    5. Innere Medizin,
    6. Kinder- und Jugendlichenmedizin,
    7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    8. Neurologie,
    9. Phoniatrie und Pädaudiologie,
    10. Psychiatrie und Psychotherapie,
    11. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    12. Urologie.
  2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
    1. einer Ärztin oder einem Arzt,
    2. einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
    3. einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

  1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".

    Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

  2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
  4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
  5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
  7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
  8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
  9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4
Verhaltenstherapie

  1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".

    Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

  2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
  4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

    Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)

Beihilfefähige Medizinprodukte

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
11xklysma salinischZur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern.
2.1AMOTM ENDOSOLTMFür intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
2.2Ampuwa®

für Spülzwecke

Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,

zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;

jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.

2.3AmviscTMZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
2.4AmviscTM PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
2.5Aqua B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,

zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,

zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,

zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.

3.1Bausch & Lomb Balanced Salt SolutionZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3.2BSS DISTRA-SOLZur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe.
3.3BSS NL250/NL500Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches.
3.4BSS PLUS®

(Alcon Pharma GmbH)

Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH)Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
4.1Dimet® 20Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l.
4.2Dkline®Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3Dr. Deppe EndoStar®-LavageDarmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen ab zwölf Jahren.
4.4DuoVisc®Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse.
5.1EtoPril®Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
6.1Freka-Clyss®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur

im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des

kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-

ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie

Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter

von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-

schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,

zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-

logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

6.2Freka Drainjet® NaCl 0,9 %Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet® Purisole SM verdünntIntra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.
7.1Globance® LavageZur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren.
7.2Globance® Lavage ApfelZur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab

18 Jahren.

8.1Healon®Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2HEALON GVTMViscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-

operationen am vorderen Augenabschnitt.

8.3HSO®Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen

am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.4HSO®PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen

am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.5Hylo®-GelSynthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen

(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes

Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen

oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei

Lagophthalmus.

9.1Isotonische Kochsalzlösung zur

Inhalation (Eifelfango)

Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern

oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz

einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen

Inhalats zwingend vorgesehen ist.

10.1Jacutin® Pedicul FluidFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter

zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei

Kopflausbefall.

11.1Klistier FreseniusFür Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur

im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des

kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-

ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie

Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter

von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-

schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,

zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-

logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

12.1Laxatan® MFür Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im

Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des

toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,

neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei

chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in

der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-

störungen zur Behandlung der Obstipation.


Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
12.2Lubricano®
Steriles Gel
Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
13.1Macrogol 1A Pharma®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.2Macrogol AbZFür Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.3Macrogol ALFür Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.4Marcogol-CT AbführpulverFür Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.5Macrogol dura®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.6Marcrogol HEXAL®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.7Marcrogolratiopharm®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
13.8Macrogol Sandoz®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.9Macrogol STADA®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.10Macrogol TAD®Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.11Medicoforum LaxativFür Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.12mosquito® med Läuse-ShampooFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l.
13.13MucoClear® 6 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren.
13.14MOVICOL® flüssig OrangeFür Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation.

13.15MOVICOL® Junior SchokoFür Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der Obstipation.
14.1NaCl 0,9 % B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,

zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,

zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung.

14.2NaCl 0,9 % Fresenius KabiZur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;

jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
14.3Nebusal Tm 7 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren.
14.4NYDA®Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l.
15.1OcuCoat®Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
15.2Oculentis BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3OktalineTMZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
15.4Oxane® 1300Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
15.5Oxane® 5700Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
16.1Pädiasalin® InhalationslösungAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.2Paranix® ohne NissenkammFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l.
16.3PARI NaCl InhalationslösungAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4Pe-Ha-Luron® 1,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
16.5Pe-Ha-Visco® 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
16.6Polyvisc® 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
16.7Polysol®Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.8ProVisc®Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
16.9PURI CLEARZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.10Purisole® SM verdünntIntra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
17.1Ringer B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
17.2Ringer Fresenius SpüllösungZum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
18.1Saliva naturaZur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
18.2Sentol®Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3Serag BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4Serumwerk-Augenspüllösung BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.1VISCOAT®Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
19.2Visco HYAL 1.0Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
19.3Viso HYAL 1.4+Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.

Anlage 5

(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)

Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 AmferamonREGENON TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 CathinANTIADIPOSITUM X - 112 T
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 SibutraminREDUCTIL
PhenylpropanolaminAntiadipositum Riemser BOXOGETTEN S

RECATOL mono

RimonabantACOMPLIA

Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 OrlistatXENICAL

Behandlung der sexuellen Dysfunktion

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil

(Ausnahme als Diagnostikum)

CAVERJECT

CAVERJECT Impuls

MUSE

VIRIDAL

G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 SildenafilVIAGRA
G 04 BE 04 YohimbinYOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL
G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 ApomorphinIXENSE UPRIMA
G 04 BE 08 TadalafilCIALIS
G 04 BE 09 VardenafilLEVITRA
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 DapoxetinhydrochloridPriligy

Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig)NIQUITIN

Nicopass

Nicopatch

Nicorette

Nicotinell

Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion

N 06 AX 12

ZYBAN

Wellbutrin

N 07 BA 03 VareniclineCHAMPIX

Steigerung des sexuellen Verlangens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 TestosteronIntrinsa

Verbesserung des Haarwuchses

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 MinoxidilREGAINE
D 11 AX 10 FinasteridPROPECIA

Finahair

Finapil

alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, SalicylsäureALPICORT F
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)ELL CRANELL alpha
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)PANTOSTIN
Dexamethason; AlfatradiolELL CRANELL dexa
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig)PANTOVIGAR N Pantovigar

Verbesserung des Aussehens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ AAzzalure

Vistabel

Bocouture Vial

Anlage 6
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)

Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

  1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
  2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
  3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.
  4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
  5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
  6. Antihistaminika
    nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
    nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,
    nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
  7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
  8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.
  9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
  10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
    nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
    nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen,
    bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
  11. Calciumverbindungen als Monopräparate bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
    bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.
  12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
  13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
  14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.
  15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
  16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
  17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.
  18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
  19. Gingkobiloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.
  20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.
  21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
  22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
  23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.
  24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
  25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.
  26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
  27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
  28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
  29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
  30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.
  31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
  32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.
  33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.
  34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
  35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
  36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
  37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
  38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
  39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
  40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
  41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.
  42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit).
  43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
  44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung Antidote bei akuten Vergiftungen, Lokalanästhetika zur Injektion,
    apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

Anlage 7

(zu § 22 Absatz 3)

Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten

1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.2 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.3 Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.4 Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.5 Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.6 Aciclovir:Ophthalmika

1.7 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.8 Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.9 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.10 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.11 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12 Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.13 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen 1.14 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.15 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.16 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.17 Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.18 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.19 Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.20 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.21 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform

1.22 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform 1.23 Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.24 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen 1.25 Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.26 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen 1.27 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.28 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen 1.29 Betahistin: orale Darreichungsformen

1.30 Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.31 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.32 Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.33 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.34 Bromazepam: orale Darreichungsformen 1.35 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.36 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen 1.37 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.38 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen 1.39 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen 1.40 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.41 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.42 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.43 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.44 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.45 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen 1.46 Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.47 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.48 Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.49 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.50 Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.51 Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.52 Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.53 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.54 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.55 Clonidin:Ophalmika

1.56 Clotrimazol: Creme, Salbe

1.57 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung 1.58 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.59 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.60 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.61 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.62 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen 1.63 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen 1.64 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.65 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray

1.66 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) 1.67 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.68 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.69 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.70 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen 1.71 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.72 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 2 mg

1.73 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 4 mg

1.74 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 5 20 mg

1.75 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert z 40 mg

1.76 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen 1.77 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika 1.78 Diazepam: orale Darreichungsformen

1.79 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.80 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) 1.81 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.82 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.83 Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.84 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.85 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.86 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen 1.87 Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.88 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen 1.89 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.90 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.91 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.92 Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.93 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.94 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.95 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.96 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.97 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.98 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.99 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen 1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen

1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen

1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.116 Furosemid: Tabletten 5 80 mg

1.117 Furosemid: Tabletten z 125 mg

1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) 1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen 1.123 Fusidinsäure: Gazen

1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen 1.126 Gentamicin:Ophthalmika

1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.128 Gingkobiloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.129 Glibenclamid: Tabletten z 1 mg bis 5 3,5 mg

1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)

1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.133 Gold: orale Darreichungsformen

1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung 1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen 1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.143 Ibuprofen: Suppositorien

1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen

1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen 1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen

1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen 1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen

1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen

1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen

1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen 1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.182 Metformin: orale Darreichungsformen

1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen

1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen

1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen

1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.222 Paracetamol: Suppositorien

1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen

1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen

1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen

1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 20 mg 1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 50 mg 1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 5.100 mg 1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 20 mg 1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 50 mg 1.240 Primidon: orale Darreichungsformen

1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen

1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen

1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

1.249 Retinol: orale Darreichungsformen

1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen

1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.265 Theophyllin: Ampullen

1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen

1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.283 Urea: topische Darreichungsformen

1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

2. Arzneimittel mit pharmakologischtherapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

Irbesartan

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta

2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol parenterale

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol Sertaconazol

Tioconazol

2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol parenterale

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativhypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

2.16 Benzodiazepinverwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

Zolpidem

Zolpidemtartrat

Zopiclon

2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Indacaterol

Indacaterol maleat

Salmeterol

Salmeterol xinafoat

2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol

Bambuterol hydrochlorid parenterale

Carbuterol

Clenbuterol

Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin

Terbutalin sulfat

Tulobuterol

2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbuterol

Clenbuterol

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

Tulobuterol

2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol:

Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Oxprenolol

2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acebutolol

Acebutolol

hydrochlorid

Betaxolol

Betaxolol hydrochlorid

Bisoprolol Bisoprololhemifumarat

Celiprolol

Celiprolol hydrochlorid

Metoprolol Metoprolol fumarat

Metoprolol succinat Metoprolol tartrat

Nebivolol parenterale Nebivolol hydrochlorid Talinolol

2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin:

Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil

Cefadroxil-1 -Wasser

Cefalexin Cefalexin-1 -Wasser

2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor

Cefaclor-1 -Wasser

Cefuroxim

Cefuroxim axetil

Loracarbef Loracarbef-1 -Wasser

2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin

Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ciprofloxacin

Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser

Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin

Levofloxaci n-0, 5-Wasser

Ofloxacin

2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

Mometason furoat-1 -Wasser

Triamcinolon acetonid

2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (s Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (z Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (s Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose

Wirkstoff:

Certoparin

Certoparin natrium

Dalteparin

Dalteparin natrium

Enoxaparin

Enoxaparin natrium

Nadroparin

Nadroparin calcium

Reviparin

Reviparin natrium

Tinzaparin

Tinzaparin natrium

2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

2.53 Insuline:

Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin

Azithromycin-1-Wasser

Azith romyci n-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin

Piroxicam Tenoxicam

2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac

Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin

Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor men

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam Piroxicam betadex

Tenoxicam

2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Almotriptan

Almotriptan malat

Eletriptan

Eletriptan hydrobromid

Frovatriptan

Frovatriptan succinat-1-Wasser

Naratriptan

Naratriptan

hydrochlorid

Rizatriptan

Rizatriptan benzoat

Sumatriptan

Sumatriptan succinat

Zolmitriptan

2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram

2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron:

Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Dutasterid Finasterid

2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol

3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

3.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale

Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale

Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff: Acetylsalicylsäure

3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipraminhydrochlorid

Desipraminhydrochlorid

Dibenzepinhydrochlorid

Dosulepinhydrochlorid

Doxepin Imipraminhydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylinhydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipraminhydrochlorid

Dibenzepinhydrochlorid

3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipraminhydrochlorid

Trimipramin

3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserinhydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

Dextromethorphan parenterale

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pi pazetat

3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff:

Alendronsäure

Alendronsäure Natriumsalze

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

Etidronsäure

Etidronsäure Natriumsalze

Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure

Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure

Risedronsäure Natriumsalze

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff: Filmbildner

3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff: Filmbildner

3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform

Wirkstoff: Dydrogesteron

Lynestrenol Medrogeston

3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21-isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon Triamcinolon acetonid

3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hyd rocortisonaceponat

Hyd rocorti son butyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:

Amcinonid Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid

3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff: Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff: Bamipin

Clemastin Dexchlorpheniramin

Dimetinden Diphenylpyralin

Pheniramin Triprolidin

3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff: Brompheniramin

Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin

3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin

Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin

3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Astemizol

Azelastin Terfenadin

3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin Loratadin

3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin Loratadin

3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid

3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin Tripelennamin

3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Delapril + Manidipin

Delapril hydrochlorid

Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin

Enalapril maleat

Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin

Enalapril maleat

Ramipril + Felodipin

Trandolapril + Verapamil

Verapamil hydrochlorid

3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril + Hydrochlorothiazid

Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril-1 -Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid

Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid

Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid

Moexipril hydrochlorid Quinapril + Hydrochlorothiazid

Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril calcium

3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Perindopril + Indapamid,

Perindopril arginin;

Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol sulfat

Penbutolol + Piretanid Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg

3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Dar-

reichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat + Formoterol Beclometasondipropionat, wasserfreies Formoterol hemifumarat-1-Wasser Budesonid + Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol Fluticason 17-propionat

Salmeterol xinafoat

3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg

3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O Paracetamol 1.000 mg

3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungs-

formen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin

3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff: Benperidol Bromperidol

Flupentixol Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol Fluphenazin

3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin Levomepromazin

Melperon Metofenazat

Perazin

Promazin Prothipendyl

Thioridazin Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin Fluanison Levomepromazin

Melperon Perazin

Promazin Prothipendyl

Thioridazin Zuclopenthixol

3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon Perazin

Promazin Prothipendyl

Triflupromazin

3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol Fluphenazin

Fluspirilen Perphenazin

Zuclopenthixol

3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin Naphazolin Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin Tramazolin

3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin Pridinol

Procyclidin Trihexyphenidyl

3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform

Wirkstoff: Metixen

3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen

3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)

Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel

Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen.
  2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
    1. Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
    2. systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
  3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
    1. Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
    2. diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder
    3. Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
  4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
    1. akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
    2. Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.

    Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen
    bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.

  5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
    1. Insulin Aspart,
    2. Insulin Glulisin,
    3. Insulin Lispro.

    Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

    1. die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
    2. bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
    3. bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
  6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
    1. Insulin glargin,
    2. Insulin detemir.

    Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

    1. eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
    2. Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
  7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.
  8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig
    1. einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
    2. längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
  9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)

Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

lfd.
Nr.
Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
Bereich Inhalation1
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation6,70 Euro
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer3,60 Euro
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer5,70 Euro
2Radon-Inhalation
a) im Stollen11,30 Euro
b) mittels Hauben13,80 Euro
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Krankengymnastik 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung19,50 Euro
4Krankengymnastik 2 3 auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten23,10 Euro
5Krankengymnastik 2 5 auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 Euro
6Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer6,20 Euro
7Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 - 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 Euro
8Krankengymnastik (Atemtherapie)
a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 Euro
b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 Euro
9Bewegungsübungen 27,70 Euro
10Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe23,60 Euro
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe11,80 Euro
11Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungs dauer 30 Minuten22,50 Euro
12Chirogymnastik 7 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,40 Euro
13Erweiterte ambulante Physiotherapie 10 11 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag81,90 Euro
14Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr35,00 Euro
lfd.
Nr.
Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
15Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge)5,20 Euro
16Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) Bereich Massagen6,70 Euro
17Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,13,80 Euro
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2
18Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7
a) Teilbehandlung, 30 Minuten19,50 Euro
b) Großbehandlung, 45 Minuten29,20 Euro
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten39,00 Euro
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 88,70 Euro
19Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen23,10 Euro
Nachruhe Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
20Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe10,30 Euro
21Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80 Euro
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung20,50 Euro
bb) Großpackung28,20 Euro
22Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,90 Euro
23Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem7,70 Euro
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid15,40 Euro
24Heublumensack, Peloidkompresse9,20 Euro
25Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz4,60 Euro
26Trockenpackung3,10 Euro
27a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10 Euro
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60 Euro
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10 Euro
28a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-12,30 Euro
derlichen Nachruhe
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen20,00 Euro
Nachruhe
29Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad9,20 Euro
b) Vollbad13,30 Euro
30Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,00 Euro
lfd.
Nr.
Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
31Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Halbbad32,80 Euro
b) Vollbad39,90 Euro
32Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad28,70 Euro
b) Vollbad32,80 Euro
33Sole-Photo-Therapie32,80 Euro
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
34Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal tige Zusätze6,70 Euro
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,30 Euro
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 Euro
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz3,10 Euro
35Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,50 Euro
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,50 Euro
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe21,00 Euro
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 Euro
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat3,10 Euro
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
36a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei bung)9,80 Euro
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke6,70 Euro
37Eisteilbad9,80 Euro
38Heißluftbehandlung 9 eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen5,70 Euro
Bereich Elektrotherapie
39Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese6,20 Euro
40Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)6,20 Euro
41Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)6,20 Euro
42Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80 Euro
43Iontophorese6,20 Euro
lfd.
Nr.
Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
44Zwei- oder Vierzellenbad11,30 Euro
45Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,00 Euro
Bereich Lichttherapie
46Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
a) als Einzelbehandlung3,10 Euro
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer2,60 Euro
47a) Reizbehandlung 9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht3,10 Euro
b) Reizbehandlung 9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht5,20 Euro
48Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20 Euro
49Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70 Euro
Bereich Logopädie
50Behandlungsplanung und Bericht
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall31,70 Euro
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60 Euro
c) ausführlicher Bericht11,80 Euro
51Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50 Euro
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20 Euro
52Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90 Euro
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40 Euro
Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70 Euro
54Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer41,50 Euro
45 Minuten
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80 Euro
55Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
56Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer14,40 Euro
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer28,70 Euro
Bereich Podologische Therapie 13
57Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50 Euro
58Hornhautabtragung an einem Fuß8,70 Euro
59Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05 Euro
60Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25 Euro
61Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear- beitung)26,10 Euro
62Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei- tung)14,50 Euro
Bereich Sonstiges
63Ärztlich verordneter Hausbesuch9,20 Euro
64Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

  1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b) Operation am Skelettsystem aa) posttraumatische Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen,

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humeroscapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining.

Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,

f) Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

a) das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

  1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  5. Logopädin oder Logopäde,
  6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
  7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
  8. Masseurin oder Masseur,
  9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
  10. Podologin oder Podologe,
  11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

Anlage 11
(zu § 25 Absatz 1 und 4)

Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil

1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.5 Anatomische Brillenfassung

1.6 Anuspraeter-Versorgungsartikel

1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.8 Aquamat

1.9 Armmanschette

1.10 Armtragegurt oder -tuch

1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.12 Atemtherapiegeräte

1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.15 Aufrichteschlaufe

1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.17 Aufstehgestelle

1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.20 Augenschielklappe, auch als Folie

2.1 Badestrumpf

2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer

2.4 Ballspritze

2.5 Behinderten-Dreirad

2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät

2.8 Beugebandage

2.9 Billroth-Batist-Lätzchen

2.10 Blasenfistelbandage

2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette

2.16 Blutzuckermessgerät

2.17 Bracelet

2.18 Bruchband

3.1 Clavicula-Bandage

3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012

3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,

Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2 Delta-Gehrad

4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.4 Duschsitz oder -stuhl

5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette

5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage

6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling

6.4 Fingerschiene

6.5 Fixationshilfen

6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche

7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz

7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothe-

senlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.7 Gilchrist-Bandage

7.8 Gipsbett, Liegeschale

7.9 Glasstäbchen

7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.11 Gummistrümpfe

8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen

8.3 Hebekissen

8.4 Heimdialysegerät

8.5 Helfende Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7 Hochtontherapiegerät

8.8 Hörgeräte (Hinterdem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-OhrGeräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

10.1 (frei)

11.1 Kanülen und Zubehör

11.2 Katapultsitz

11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät

11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene

11.7 Klumphandschiene

11.8 Klyso

11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel- und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose 11.15 Koordinator nach Schielbehandlung 11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer

11.18 Korrektursicherungsschuh

11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker 11.20 Krampfaderbinde

11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör

11.22 Krankenpflegebett

11.23 Krankenstock

11.24 Kreuzstützbandage

11.25 Krücke

12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde

12.7 Lumbalbandage

13.1 Malleotrain-Bandage

13.2 Mangoldsche Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage

13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von

64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen

15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage

16.2 Peak-Flow-Meter

16.3 Penisklemme

16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5 Phonator

16.6 Polarimeter

16.7 Psoriasiskamm

17.1 Quengelschiene

18.1 Reflektometer

18.2 Rektophor

18.3 Rollator

18.4 Rollbrett

18.5 Rutschbrett

19.1 Schede-Rad

19.2 Schrägliegebrett

19.3 Schutzbrille für Blinde

19.4 Schutzhelm für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat

19.6 Segofix-Bandagensystem

19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage

19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen

19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät

19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 19.21 Stubbies

19.22 Stumpfschutzhülle

19.23 Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium

19.25 Symphysengürtel

20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Tinnitusgerät

20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.6 Tragegurtsitz

21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3 Urinale

21.4 Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit

23.1 Wasserfeste Gehhilfe

23.2 Wechseldruckgerät

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2
Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung

sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde

im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine

tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Abschnitt 4
Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

a) für Personen unter 18 Jahren,

b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.

2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:

aaa) für das sphärische Glas 31 Euro,

bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:

aaa) für das sphärische Glas 72 Euro,

bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro,

b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,

c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,

d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.

4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,
aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,

bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,

cc) unabhängig von der Gläserstärke

aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,

aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer Syndrom),

dd) bei chronischrezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei Ciliarneuralgie,

gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei totaler Farbenblindheit,

ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:

a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,

b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,

i) Anisometropie ab 2 dpt.

6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig

a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,

b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.

8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c) Fresnellinsen aller Art.

Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:

a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb) Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa) Aphakie,

bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom,

ee) Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc) Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:

aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und

bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptischpleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.

f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.

i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb) Abrasio nach Operation,

cc) Verätzung oder Verbrennung,

dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

ee) Keratoplastik,

ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

m) Kontaktlinsen

aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus.

b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen

1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

c) sich die Kopfform geändert hat.

3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

b) Bildschirmbrillen,

c) Brillenversicherungen,

d) Zweitbrillen,

e) Reservebrillen,

f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,

g) Brillenetuis,

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.

Anlage 12

(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)

Nicht beihilfefähige Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1 Adju-Set/-Sano

1.2 Angorawäsche

1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge

1.4 Aqua-Therapie-Hose

1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6 Augenheizkissen

1.7 Autofahrerrückenstütze

1.8 Autokindersitz

1.9 Autokofferraumlifter

1.10 Autolifter

2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3 Basalthermometer

2.4 Bauchgurt

2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

2.8 Bett-Tisch

2.9 Bidet

2.10 Bildschirmbrille

2.11 Bill-Wanne

2.12 Blinden-Uhr

2.13 Blutdruckmessgerät 2.14 Brückentisch

3.1 (frei)

4.1 Dusche

5.1 Einkaufsnetz

5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen

Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3 Eisbeutel und -kompressen

5.4 Elektrische Schreibmaschine

5.5 Elektrische Zahnbürste

5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7 Elektro-Luftfilter

5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9 Erektionshilfen

5.10 Ergometer

5.11 Ess- und Trinkhilfen

5.12 Expander

6.1 Farberkennungsgerät

6.2 Fieberthermometer

6.3 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1 Garage für Krankenfahrzeuge

8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich

8.2 Handtrainer

8.3 Hängeliege

8.4 Hantel (Federhantel)

8.5 Hausnotrufsystem

8.6 Hautschutzmittel

8.7 Heimtrainer

8.8 Heizdecke/-kissen

8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit

8.10 Höhensonne

8.11 Hörkissen

8.12 Hörkragen Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1 (frei)

11.1 Katzenfell

11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3 Knickfußstrumpf

11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip

11.5 Kolorimeter

11.6 Kommunikationssystem

11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,

a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder

Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halb-

seitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.9 Kreislaufgerät

12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11

12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte
13.1 Magnetfolie

13.2 Monophonator 13.3 Munddusche

14.1 Nackenheizkissen

14.2 Nagelspange

15.1 Öldispersionsapparat

16.1 Pulsfrequenzmesser

17.1 (frei)

18.1 Rotlichtlampe

18.2 Rückentrainer 19.1 Salbenpinsel 19.2 Schlaftherapiegerät

19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4 Spezialsitze

19.5 Spirometer

19.6 Spranzbruchband 19.7 Sprossenwand

2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012

19.8 Sterilisator

19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.10 Stockroller 19.11 Stockständer 19.12 Stufenbett

19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1 Taktellgerät

20.2 Tamponapplikator

20.3 Tandem für Behinderte

20.4 Telefonverstärker

20.5 Telefonhalter

20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1 Übungsmatte

21.2 Ultraschalltherapiegeräte

21.3 Umweltkontrollgerät

21.4 Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen 23.1 Waage

23.2 Wandstandgerät

23.3 WC-Sitz

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zahnpflegemittel

26.2 Zweirad für Behinderte.

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)

Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko

1.2 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.3 Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren

1.3.1 U 10 (sechs bis sieben Jahre)

1.3.2 U 11 (neun bis zehn Jahre)

1.3.3 J 2 (16 bis 17 Jahre)

2. Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen