Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 8. September 2012
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.09.2012 S. 1935)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Komplextherapien | " § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". |
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Elektronische Gesundheitskarte | " § 53 (weggefallen)". |
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21) Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) | "Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwie gend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11(zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen". |
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Abschnitten II, III oder V" durch die Wörter "nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Gebührenordnung für Zahnärzte" die Wörter "oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. | "Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." |
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 11" ersetzt.
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen
| "(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
|
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. | "2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 3 gilt nicht
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Beihilfeanspruch 12
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt. (2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist. | " § 10 Beihilfeanspruch
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. (2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
|
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn
| "(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen." |
7. In § 13 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle."
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummern 701 und 702" durch die Wörter "Nummern 7010 und 7020" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."
c) Absatz 4
(4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeigneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu belegen.
wird aufgehoben.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "Gesondert berechenbare" eingefügt und die Wörter "Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter "Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen 09 12
(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei
Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt das Bundesministerium des Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat (3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. (5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. (6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. (8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für
auch in Form eines Internetgestützten Therapieverfahrens beihilfefähig. Für Internetgestützte Therapieverfahren sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail-Brücke erfolgen. (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
| " § 18 Psychotherapeutische Leistungen
(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21). (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei
(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat. (5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat. (6) Aufwendungen für
(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:
Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen. (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
|
12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2" durch die Wörter "Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Arznei- und Verbandmittel 09 12
(1) Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel, wenn
Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben. (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Bestimmung der Festbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach Satz 1 gelten die in § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Die Bestimmungen nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. In den Verwaltungsvorschriften ist in Anlehnung an § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes auch festzulegen, für welche Arzneimittel der Eigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 entfällt. (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anlehnung an die nach § 35b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch Einschränkungen dahingehend, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig sind. (5) Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs, besondere Fachkenntnisse erfordert, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel), sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in Abstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Wirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 bestimmen sich nach § 73d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | " § 22 Arznei- und Verbandmittel
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist. (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig." |
14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". |
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "und sozialpädiatrische" gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen."
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 11" ersetzt.
bb) Satz 3
Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 12" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Anlage 5 oder 6" durch die Wörter "Anlage 11 oder 12" ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen fürentsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. | "(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden."
18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird. | "(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege
In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden." |
19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 " ersetzt.
20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2 Satz 1 " gestrichen.
21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die §§ 26 und 35 Abs. 2 Nummer 1 gelten entsprechend. | "(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage." |
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind, | "3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert," |
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend."
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung
| "(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
|
24. § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Vollstationäre Pflege 09 11 12
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind Aufwendungen
§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist. (3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt
Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin , des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird. (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. | " § 39 Vollstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. (3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. (6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." |
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig."
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index. | "3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte." |
c) Absatz 4
(4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "oder Entbindungspflegern" eingefügt.
27. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Leistungserbringern" die Wörter "Leistungserbringerinnen oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. | "(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt." |
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.
(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig."
28. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt und wird nach den Wörtern "15 Prozent der" das Wort "geringen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einkünfte" durch das Wort "Gesamteinkünfte" ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
alt | neu |
(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben.
Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat.
(7) In Fällen des § 39 Abs. 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent. | "(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent." |
c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist."
29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen."
30. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 26" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort "Behandlungen" das Wort "stationäre" eingefügt.
b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden, | "4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt," |
31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt.
Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen.Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen
| "(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3." |
32. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Festsetzungsstelle" ersetzt und das Wort "hierzu" gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4
Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,
33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person, | "1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person," |
§ 53 Elektronische GesundheitskarteBeihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.
wird aufgehoben.
35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen. | "(7) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes." |
36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang zu Artikel 1 Nummer 36
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung ohne Operation
3.1 Chelat-Therapie
3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung
3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 Dermo Dyne-Therapie (Dermo Dyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektronneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrischheilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1 Heileurhythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 Hyperthermiebehandlung
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 Kariesdetektor-Behandlung
11.2 kinesiologische Behandlung
11.3 Kirlian-Fotografie
11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.5 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 Psycotron-Therapie
16.2 pulsierende Signaltherapie 16.3 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 radiale Stoßwellentherapie 18.2 Regeneresen-Therapie
18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.4 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
4. Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
6. Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
7. Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden.
Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird.
Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag | |
1-10 Allgemeine Leistungen | |||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 Euro | |
2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 Euro | |
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti- kers | 3,00 Euro | |
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 Euro | |
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- suchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 Euro | |
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit | 13,00 Euro | |
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 Euro | |
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 Euro | |
9 Hausbesuch einschließlich Beratung | |||
9.1 | bei Tag | 24,00 Euro | |
9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 Euro | |
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 Euro | |
10 Nebengebühren für Hausbesuche | |||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 4,00 Euro | |
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 8,00 Euro | |
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 1,00 Euro | |
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 2,00 Euro | |
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung:
Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt. | 0,20 Euro | |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag | |
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 Euro | |
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 Euro | |
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 Euro |
Schriftliche gutachtliche Äußerung | |||
12 Chemischphysikalische Untersuchungen | |||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers | 3,00 Euro | |
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich | |||
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | |||
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 Euro | |
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 Euro | |
12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 Euro | |
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 Euro | |
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 Euro | |
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ | 6,00 Euro | |
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenn größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten- | 3,00 Euro |
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozythenzahl und/oder Hamatokrit und oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenvereilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl | 3,00 Euro |
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemischzytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 Euro |
12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 Euro |
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten | 6,00 Euro |
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun- | ||
kelfeld, pro Untersuchung | ||
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | ||
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach | 7,00 Euro |
Umfang pro Einzeluntersuchung | ||
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | ||
13 Sonstige Untersuchungen | ||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah- | 6,00 Euro |
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder | ||
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. | ||
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag |
14 Spezielle Untersuchungen | ||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 Euro |
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 Euro |
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 Euro |
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 Euro |
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 Euro |
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 Euro |
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 Euro |
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 Euro |
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 Euro |
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- messungen | 9,00 Euro |
17 Neurologische Untersuchungen | ||
17.1 Neurologische Untersuchung | 21,00 Euro | |
18-23 Spezielle Behandlungen | ||
20 Atemtherapie, Massagen | ||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 Euro |
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 Euro |
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 Euro |
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 Euro |
20.5 | Großmassage | 6,00 Euro |
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 Euro |
20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 Euro |
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- tensionstisch, Perlgerät | 6,00 Euro |
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 Euro |
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 Euro |
21 Akupunktur | ||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 Euro |
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 Euro |
22 Inhalationen | ||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 Euro |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag |
24-30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | ||
24 Eigenblut, Eigenharn | ||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 Euro |
25 Injektionen, Infusionen | ||
25.1 | Injektion, subkutan | 4,50 Euro |
25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50 Euro |
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00 Euro |
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 Euro |
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00 Euro |
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00 Euro |
25.7 | Infusion | 7,00 Euro |
25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 Euro |
26 Blutentnahmen | ||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 Euro |
26.2 | Aderlass | 12,00 Euro |
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | ||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 Euro |
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 Euro |
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 Euro |
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 Euro |
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 Euro |
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 Euro |
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 Euro |
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 Euro |
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 Euro |
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 Euro |
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 Euro |
28 Infiltrationen | ||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 Euro |
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 Euro |
29 Roedersches Verfahren | ||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 Euro |
30 Sonstiges | ||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 Euro |
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | ||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 Euro |
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 Euro |
32 Versorgung einer frischen Wunde | ||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 Euro |
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 Euro |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag |
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) | ||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 Euro |
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 Euro |
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 Euro |
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | ||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 Euro |
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 Euro |
35 Osteopathische Behandlung | ||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 Euro |
35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 Euro |
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 Euro |
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 Euro |
35.5 | des Daumens | 10,00 Euro |
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 Euro |
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | ||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 Euro |
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 Euro |
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 Euro |
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 Euro |
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | ||
37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 Euro |
37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 Euro |
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 Euro |
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 Euro |
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 Euro |
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | ||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 Euro |
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 Euro |
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 Euro |
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 Euro |
39 Elektrophysikalische Heilmethoden | ||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 Euro |
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 Euro |
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 Euro |
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 Euro |
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 Euro |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag |
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 Euro |
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 Euro |
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 Euro |
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 Euro |
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 Euro |
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 Euro |
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 Euro |
Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. |
2.1 | AMOTM ENDOSOLTM | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. |
2.2 | Ampuwa®
für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
2.3 | AmviscTM | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.4 | AmviscTM Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. |
3.1 | Bausch & Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. |
3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches. |
3.4 | BSS PLUS®
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. |
3.5 | BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
4.1 | Dimet® 20 | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l. |
4.2 | Dkline® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. |
4.3 | Dr. Deppe EndoStar®-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen ab zwölf Jahren. |
4.4 | DuoVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. |
5.1 | EtoPril® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l. |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
6.1 | Freka-Clyss® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra- schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko- logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. |
6.2 | Freka Drainjet® NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. |
6.3 | Freka Drainjet® Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. |
7.1 | Globance® Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. |
7.2 | Globance® Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren. |
8.1 | Healon® | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. |
8.2 | HEALON GVTM | Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-
operationen am vorderen Augenabschnitt. |
8.3 | HSO® | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.4 | HSO®Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.5 | Hylo®-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
9.1 | Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
10.1 | Jacutin® Pedicul Fluid | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra- schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko- logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. |
12.1 | Laxatan® M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
12.2 | Lubricano® Steriles Gel | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. |
13.1 | Macrogol 1A Pharma® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.3 | Macrogol AL | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.4 | Marcogol-CT Abführpulver | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.5 | Macrogol dura® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.6 | Marcrogol HEXAL® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.7 | Marcrogolratiopharm® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
13.8 | Macrogol Sandoz® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.9 | Macrogol STADA® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.10 | Macrogol TAD® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.11 | Medicoforum Laxativ | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.12 | mosquito® med Läuse-Shampoo | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l. |
13.13 | MucoClear® 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. |
13.14 | MOVICOL® flüssig Orange | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.15 | MOVICOL® Junior Schoko | Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der Obstipation. |
14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. |
14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
14.3 | Nebusal Tm 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. |
14.4 | NYDA® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l. |
15.1 | OcuCoat® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
15.3 | OktalineTM | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. |
15.4 | Oxane® 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
15.5 | Oxane® 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
16.1 | Pädiasalin® Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
16.2 | Paranix® ohne Nissenkamm | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefal l. |
16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
16.4 | Pe-Ha-Luron® 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.5 | Pe-Ha-Visco® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.6 | Polyvisc® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.7 | Polysol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.8 | ProVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
16.9 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.10 | Purisole® SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
17.2 | Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen. |
18.2 | Sentol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
19.1 | VISCOAT® | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AA 01 Phentermin | |
A 08 AA 02 Fenfluramin | |
A 08 AA 03 Amferamon | REGENON TENUATE Retard |
A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |
A 08 AA 05 Mazindol | |
A 08 AA 06 Etilamfetamin | |
A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X - 112 T |
A 08 AA 08 Clobenzorex | |
A 08 AA 09 Mefenorex | |
A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL |
Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S
RECATOL mono |
Rimonabant | ACOMPLIA |
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL |
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL |
G 04 BE 02 Papaverin | |
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA |
G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL |
G 04 BE 05 Phentolamin | |
G 04 BE 06 Moxisylyt | |
G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE UPRIMA |
G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS |
G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA |
G 04 BE 30 Kombinationen | |
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | |
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy |
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN
Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon |
N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12 | ZYBAN
Wellbutrin |
N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX |
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa |
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel |
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F |
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha |
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN |
Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa |
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N Pantovigar |
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel Bocouture Vial |
Anlage 6
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.2 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.3 Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.4 Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.5 Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.6 Aciclovir:Ophthalmika
1.7 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.8 Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.9 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.10 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.11 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12 Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.13 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen 1.14 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.15 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.16 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.17 Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.18 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.19 Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.20 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.21 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform
1.22 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform 1.23 Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.24 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen 1.25 Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.26 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen 1.27 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.28 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen 1.29 Betahistin: orale Darreichungsformen
1.30 Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.31 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.32 Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.33 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.34 Bromazepam: orale Darreichungsformen 1.35 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1.36 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen 1.37 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.38 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen 1.39 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen 1.40 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.41 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.42 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.43 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.44 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.45 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen 1.46 Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.47 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.48 Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.49 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.50 Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.51 Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.52 Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.53 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.54 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.55 Clonidin:Ophalmika
1.56 Clotrimazol: Creme, Salbe
1.57 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung 1.58 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.59 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.60 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)
1.61 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
1.62 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen 1.63 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen 1.64 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.65 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.66 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) 1.67 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.68 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.69 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.70 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen 1.71 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.72 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 2 mg
1.73 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 4 mg
1.74 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 5 20 mg
1.75 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert z 40 mg
1.76 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen 1.77 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika 1.78 Diazepam: orale Darreichungsformen
1.79 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.80 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) 1.81 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.82 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.83 Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.84 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.85 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.86 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen 1.87 Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.88 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen 1.89 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.90 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.91 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.92 Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.93 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.94 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.95 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.96 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.97 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.98 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.99 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen 1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen
1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen
1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.116 Furosemid: Tabletten 5 80 mg
1.117 Furosemid: Tabletten z 125 mg
1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) 1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen 1.123 Fusidinsäure: Gazen
1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen 1.126 Gentamicin:Ophthalmika
1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.128 Gingkobiloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.129 Glibenclamid: Tabletten z 1 mg bis 5 3,5 mg
1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.133 Gold: orale Darreichungsformen
1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung 1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen 1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.143 Ibuprofen: Suppositorien
1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen 1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen 1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen
1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen
1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen 1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.182 Metformin: orale Darreichungsformen
1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen
1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen
1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.222 Paracetamol: Suppositorien
1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen
1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen
1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 20 mg 1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 50 mg 1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 5.100 mg 1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 5 20 mg 1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert z 50 mg 1.240 Primidon: orale Darreichungsformen
1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen
1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen
1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.249 Retinol: orale Darreichungsformen
1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen
1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.265 Theophyllin: Ampullen
1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen
1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.283 Urea: topische Darreichungsformen
1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2. Arzneimittel mit pharmakologischtherapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol Sertaconazol
Tioconazol
2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativhypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.16 Benzodiazepinverwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem
Zolpidemtartrat
Zopiclon
2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Indacaterol
Indacaterol maleat
Salmeterol
Salmeterol xinafoat
2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol
2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol:
Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Oxprenolol
2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol
Acebutolol
hydrochlorid
Betaxolol
Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol Bisoprololhemifumarat
Celiprolol
Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol Metoprolol fumarat
Metoprolol succinat Metoprolol tartrat
Nebivolol parenterale Nebivolol hydrochlorid Talinolol
2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin:
Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil
Cefadroxil-1 -Wasser
Cefalexin Cefalexin-1 -Wasser
2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor
Cefaclor-1 -Wasser
Cefuroxim
Cefuroxim axetil
Loracarbef Loracarbef-1 -Wasser
2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin
Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser
Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin
Levofloxaci n-0, 5-Wasser
Ofloxacin
2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1 -Wasser
Triamcinolon acetonid
2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (s Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (z Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (s Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin
Certoparin natrium
Dalteparin
Dalteparin natrium
Enoxaparin
Enoxaparin natrium
Nadroparin
Nadroparin calcium
Reviparin
Reviparin natrium
Tinzaparin
Tinzaparin natrium
2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
2.53 Insuline:
Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1-Wasser
Azith romyci n-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin
Piroxicam Tenoxicam
2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Naproxen
2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor men
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan
Almotriptan malat
Eletriptan
Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan
Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan
Naratriptan
hydrochlorid
Rizatriptan
Rizatriptan benzoat
Sumatriptan
Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram
2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron:
Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Dutasterid Finasterid
2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff: Acetylsalicylsäure
3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipraminhydrochlorid
Desipraminhydrochlorid
Dibenzepinhydrochlorid
Dosulepinhydrochlorid
Doxepin Imipraminhydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylinhydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipraminhydrochlorid
Dibenzepinhydrochlorid
3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Doxepin
Imipraminhydrochlorid
Trimipramin
3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserinhydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan parenterale
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pi pazetat
3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alendronsäure
Alendronsäure Natriumsalze
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Etidronsäure
Etidronsäure Natriumsalze
Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure
Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure
Risedronsäure Natriumsalze
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff: Filmbildner
3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff: Filmbildner
3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff: Dydrogesteron
Lynestrenol Medrogeston
3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon Triamcinolon acetonid
3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hyd rocortisonaceponat
Hyd rocorti son butyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Amcinonid Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid
3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff: Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff: Bamipin
Clemastin Dexchlorpheniramin
Dimetinden Diphenylpyralin
Pheniramin Triprolidin
3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff: Brompheniramin
Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin
3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin
Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin
3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin Terfenadin
3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin Loratadin
3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin Loratadin
3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid
3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin Tripelennamin
3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin
Delapril hydrochlorid
Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin
Enalapril maleat
Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin
Enalapril maleat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil
Verapamil hydrochlorid
3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid
Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril-1 -Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid
Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid
Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid Quinapril + Hydrochlorothiazid
Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril calcium
3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid,
Perindopril arginin;
Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol Beclometasondipropionat, wasserfreies Formoterol hemifumarat-1-Wasser Budesonid + Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol Fluticason 17-propionat
Salmeterol xinafoat
3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg
3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O Paracetamol 1.000 mg
3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin
3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff: Benperidol Bromperidol
Flupentixol Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol Fluphenazin
3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin Levomepromazin
Melperon Metofenazat
Perazin
Promazin Prothipendyl
Thioridazin Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin Fluanison Levomepromazin
Melperon Perazin
Promazin Prothipendyl
Thioridazin Zuclopenthixol
3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon Perazin
Promazin Prothipendyl
Triflupromazin
3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol Fluphenazin
Fluspirilen Perphenazin
Zuclopenthixol
3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin Naphazolin Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin Tramazolin
3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin Pridinol
Procyclidin Trihexyphenidyl
3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform
Wirkstoff: Metixen
3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen
3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen
bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag |
Bereich Inhalation1 | ||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |
a) als Einzelinhalation | 6,70 Euro | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 Euro | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 Euro | |
2 | Radon-Inhalation | |
a) im Stollen | 11,30 Euro | |
b) mittels Hauben | 13,80 Euro | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | ||
3 | Krankengymnastik 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung | 19,50 Euro |
4 | Krankengymnastik 2 3 auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 Euro |
5 | Krankengymnastik 2 5 auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 Euro |
6 | Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 Euro |
7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 - 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 Euro |
8 | Krankengymnastik (Atemtherapie) | |
a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 Euro | |
b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 Euro | |
9 | Bewegungsübungen 2 | 7,70 Euro |
10 | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 Euro | |
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 Euro | |
11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungs dauer 30 Minuten | 22,50 Euro |
12 | Chirogymnastik 7 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 Euro |
13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10 11 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag | 81,90 Euro |
14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 Euro |
lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag |
15 | Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 Euro |
16 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) Bereich Massagen | 6,70 Euro |
17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, | 13,80 Euro |
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2 | ||
18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7 | |
a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 Euro | |
b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 Euro | |
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 Euro | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8 | 8,70 Euro | |
19 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen | 23,10 Euro |
Nachruhe Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | ||
20 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 Euro |
21 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 Euro | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | ||
aa) Teilpackung | 20,50 Euro | |
bb) Großpackung | 28,20 Euro | |
22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 Euro |
23 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 Euro | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 Euro | |
24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 Euro |
25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 Euro |
26 | Trockenpackung | 3,10 Euro |
27 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 Euro |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 Euro | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 Euro | |
28 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor- | 12,30 Euro |
derlichen Nachruhe | ||
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen | 20,00 Euro | |
Nachruhe | ||
29 | Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 9,20 Euro | |
b) Vollbad | 13,30 Euro | |
30 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 Euro |
lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag |
31 | Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Halbbad | 32,80 Euro | |
b) Vollbad | 39,90 Euro | |
32 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 28,70 Euro | |
b) Vollbad | 32,80 Euro | |
33 | Sole-Photo-Therapie | 32,80 Euro |
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in | ||
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
34 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal tige Zusätze | 6,70 Euro | |
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 Euro | |
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 Euro | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 Euro | |
35 | Gashaltige Bäder | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,50 Euro | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 Euro | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 21,00 Euro | |
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 Euro | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 Euro | |
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | ||
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | ||
36 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei bung) | 9,80 Euro |
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 Euro | |
37 | Eisteilbad | 9,80 Euro |
38 | Heißluftbehandlung 9 eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 Euro |
Bereich Elektrotherapie | ||
39 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 Euro |
40 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 Euro |
41 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 Euro |
42 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 Euro |
43 | Iontophorese | 6,20 Euro |
lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag |
44 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 Euro |
45 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,00 Euro |
Bereich Lichttherapie | ||
46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht9) | |
a) als Einzelbehandlung | 3,10 Euro | |
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 Euro | |
47 | a) Reizbehandlung 9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 Euro |
b) Reizbehandlung 9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 Euro | |
48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 Euro |
49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 Euro |
Bereich Logopädie | ||
50 | Behandlungsplanung und Bericht | |
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 Euro | |
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 Euro | |
c) ausführlicher Bericht | 11,80 Euro | |
51 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro | |
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 Euro | |
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 Euro | |
52 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 Euro | |
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 Euro | |
Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | ||
53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 Euro |
54 | Einzelbehandlung | |
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer | 41,50 Euro | |
45 Minuten | ||
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 Euro | |
55 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro |
56 | Gruppenbehandlung | |
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 Euro | |
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 28,70 Euro | |
Bereich Podologische Therapie 13 | ||
57 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 Euro |
58 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 Euro |
59 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 Euro |
60 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 Euro |
61 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear- beitung) | 26,10 Euro |
62 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei- tung) | 14,50 Euro |
Bereich Sonstiges | ||
63 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 Euro |
64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels | |
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b) Operation am Skelettsystem aa) posttraumatische Osteosynthesen,
bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen,
d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom,
eee) Schultergelenkluxation,
fff) tendinosis calcarea,
ggg) periathritis humeroscapularis,
cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e) Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
b) Physikalische Therapie nach Bedarf,
c) Medizinisches Aufbautraining.
Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
e) Isokinetik,
f) Unterwassermassage.
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
a) das Training verordnet wird von
aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",
b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:
Anlage 11
(zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
1.1 Abduktionslagerungskeil
1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.5 Anatomische Brillenfassung
1.6 Anuspraeter-Versorgungsartikel
1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.8 Aquamat
1.9 Armmanschette
1.10 Armtragegurt oder -tuch
1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.12 Atemtherapiegeräte
1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.15 Aufrichteschlaufe
1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.17 Aufstehgestelle
1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.20 Augenschielklappe, auch als Folie
2.1 Badestrumpf
2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
2.3 Badewannenverkürzer
2.4 Ballspritze
2.5 Behinderten-Dreirad
2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7 Bettnässer-Weckgerät
2.8 Beugebandage
2.9 Billroth-Batist-Lätzchen
2.10 Blasenfistelbandage
2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15 Blutlanzette
2.16 Blutzuckermessgerät
2.17 Bracelet
2.18 Bruchband
3.1 Clavicula-Bandage
3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,
Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.2 Delta-Gehrad
4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.4 Duschsitz oder -stuhl
5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3 Ekzemmanschette
5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5 Elektrostimulationsgerät
5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7 Epitrainbandage
6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3 Fingerling
6.4 Fingerschiene
6.5 Fixationshilfen
6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1 Gehgipsgalosche
7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3 Gehörschutz
7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothe-
senlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.7 Gilchrist-Bandage
7.8 Gipsbett, Liegeschale
7.9 Glasstäbchen
7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.11 Gummistrümpfe
8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2 Handgelenkriemen
8.3 Hebekissen
8.4 Heimdialysegerät
8.5 Helfende Hand, Scherenzange
8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7 Hochtontherapiegerät
8.8 Hörgeräte (Hinterdem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-OhrGeräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.1 Impulsvibrator
9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4 Innenschuh, orthopädischer
9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
10.1 (frei)
11.1 Kanülen und Zubehör
11.2 Katapultsitz
11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4 Kieferspreizgerät
11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6 Klumpfußschiene
11.7 Klumphandschiene
11.8 Klyso
11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern
11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12 Knöchel- und Gelenkstützen
11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose 11.15 Koordinator nach Schielbehandlung 11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17 Kopfschützer
11.18 Korrektursicherungsschuh
11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker 11.20 Krampfaderbinde
11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22 Krankenpflegebett
11.23 Krankenstock
11.24 Kreuzstützbandage
11.25 Krücke
12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6 Lispelsonde
12.7 Lumbalbandage
13.1 Malleotrain-Bandage
13.2 Mangoldsche Schnürbandage
13.3 Manutrain-Bandage
13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von
64 Euro:
13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5 Milchpumpe
13.6 Mundsperrer
13.7 Mundstab/-greifstab
14.1 Narbenschützer
15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen
15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1 Pavlik-Bandage
16.2 Peak-Flow-Meter
16.3 Penisklemme
16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5 Phonator
16.6 Polarimeter
16.7 Psoriasiskamm
17.1 Quengelschiene
18.1 Reflektometer
18.2 Rektophor
18.3 Rollator
18.4 Rollbrett
18.5 Rutschbrett
19.1 Schede-Rad
19.2 Schrägliegebrett
19.3 Schutzbrille für Blinde
19.4 Schutzhelm für Behinderte
19.5 Schwellstromapparat
19.6 Segofix-Bandagensystem
19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9 Skolioseumkrümmungsbandage
19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 19.12 Sphinkter-Stimulator
19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14 Spreizfußbandage
19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16 Spritzen
19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18 Stehübungsgerät
19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 19.21 Stubbies
19.22 Stumpfschutzhülle
19.23 Stumpfstrumpf
19.24 Suspensorium
19.25 Symphysengürtel
20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3 Tinnitusgerät
20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.6 Tragegurtsitz
21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
21.2 Übungsschiene
21.3 Urinale
21.4 Urostomiebeutel
22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1 Wasserfeste Gehhilfe
23.2 Wechseldruckgerät
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.
Abschnitt 2
Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,
bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,
cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine
tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
a) für Personen unter 18 Jahren,
b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.
2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.
3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):
aa) Einstärkengläser:
aaa) für das sphärische Glas 31 Euro,
bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro,
bb) Mehrstärkengläser:
aaa) für das sphärische Glas 72 Euro,
bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro,
b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,
c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,
d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.
4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,
aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,
bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,
cc) unabhängig von der Gläserstärke
aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,
aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer Syndrom),
dd) bei chronischrezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff) bei Ciliarneuralgie,
gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
hh) bei totaler Farbenblindheit,
ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
i) Anisometropie ab 2 dpt.
6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.
8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c) Fresnellinsen aller Art.
Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:
a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb) Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa) Aphakie,
bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom,
ee) Albinismus.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptischpleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.
f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb) Abrasio nach Operation,
cc) Verätzung oder Verbrennung,
dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
ee) Keratoplastik,
ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
m) Kontaktlinsen
aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder
bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Kantenfilter bei
aa) altersbedingter Makuladegeneration,
bb) diabetischer Retinopathie,
cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus.
b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen
1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c) sich die Kopfform geändert hat.
3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen,
e) Reservebrillen,
f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
g) Brillenetuis,
h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.
Anlage 12
(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:
1.1 Adju-Set/-Sano
1.2 Angorawäsche
1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
1.4 Aqua-Therapie-Hose
1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
1.6 Augenheizkissen
1.7 Autofahrerrückenstütze
1.8 Autokindersitz
1.9 Autokofferraumlifter
1.10 Autolifter
2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.3 Basalthermometer
2.4 Bauchgurt
2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
2.8 Bett-Tisch
2.9 Bidet
2.10 Bildschirmbrille
2.11 Bill-Wanne
2.12 Blinden-Uhr
2.13 Blutdruckmessgerät 2.14 Brückentisch
3.1 (frei)
4.1 Dusche
5.1 Einkaufsnetz
5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen
Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
5.3 Eisbeutel und -kompressen
5.4 Elektrische Schreibmaschine
5.5 Elektrische Zahnbürste
5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
5.7 Elektro-Luftfilter
5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
5.9 Erektionshilfen
5.10 Ergometer
5.11 Ess- und Trinkhilfen
5.12 Expander
6.1 Farberkennungsgerät
6.2 Fieberthermometer
6.3 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
7.1 Garage für Krankenfahrzeuge
8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
8.2 Handtrainer
8.3 Hängeliege
8.4 Hantel (Federhantel)
8.5 Hausnotrufsystem
8.6 Hautschutzmittel
8.7 Heimtrainer
8.8 Heizdecke/-kissen
8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit
8.10 Höhensonne
8.11 Hörkissen
8.12 Hörkragen Akusta-Coletta
9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)
9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
10.1 (frei)
11.1 Katzenfell
11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
11.3 Knickfußstrumpf
11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip
11.5 Kolorimeter
11.6 Kommunikationssystem
11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,
a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder
Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halb-
seitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
11.9 Kreislaufgerät
12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte
13.1 Magnetfolie
13.2 Monophonator 13.3 Munddusche
14.1 Nackenheizkissen
14.2 Nagelspange
15.1 Öldispersionsapparat
16.1 Pulsfrequenzmesser
17.1 (frei)
18.1 Rotlichtlampe
18.2 Rückentrainer 19.1 Salbenpinsel 19.2 Schlaftherapiegerät
19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
19.4 Spezialsitze
19.5 Spirometer
19.6 Spranzbruchband 19.7 Sprossenwand
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
19.8 Sterilisator
19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose
19.10 Stockroller 19.11 Stockständer 19.12 Stufenbett
19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)
20.1 Taktellgerät
20.2 Tamponapplikator
20.3 Tandem für Behinderte
20.4 Telefonverstärker
20.5 Telefonhalter
20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift
21.1 Übungsmatte
21.2 Ultraschalltherapiegeräte
21.3 Umweltkontrollgerät
21.4 Urin-Prüfgerät
22.1 Venenkissen 23.1 Waage
23.2 Wandstandgerät
23.3 WC-Sitz
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zahnpflegemittel
26.2 Zweirad für Behinderte.
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko
1.2 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
1.3 Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren
1.3.1 U 10 (sechs bis sieben Jahre)
1.3.2 U 11 (neun bis zehn Jahre)
1.3.3 J 2 (16 bis 17 Jahre)
2. Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen