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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. November 2012
(BGBl. I Nr. 53 vom 15.11.2012 S. 2291)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist" eingefügt.
2. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. | "(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden." |
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat, | "5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist," |
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "ob und für welche Zeiträume" durch die Wörter "ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde" eingefügt.
bbb) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die Wörter "die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen" durch die Wörter "an die Meldebehörden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "(zentralen Landesstelle)" eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die Wohngeldbehörde. | "Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie" eingefügt und wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen" durch die Wörter "die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Stelle" durch die Wörter "zentrale Landesstelle" ersetzt.
gültig ab 01.01.2013:
4. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter "der wohngeldberechtigten Personen" durch die Wörter "der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder" ersetzt.
gültig ab 01.01.2013:
5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Erhebungszeitraum" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale; | "4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die
ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;". |
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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5. Geschlecht der wohngeldberechtigten Person; | "5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;". |
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. .
|
gültig ab 01.01.2013:
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Berichtszeitraums" durch das Wort "Erhebungszeitraums" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Erhebungszeitraum" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Berichtszeitraums" durch das Wort "Erhebungszeitraums" ersetzt.
7. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort "regeln" die Wörter "; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben" eingefügt.
8. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
§ 22 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Wohnungsbindungsgesetzes" die Wörter "oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften" eingefügt.
2. In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
In § 2 Absatz 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) werden nach den Wörtern "vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404)" die Wörter " , das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5 und 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.