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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 6. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2568)
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend. | " § 4 Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht." |
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
| "(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage." |
3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Soweit Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest. | "Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest." |
5. § 17 wird wie folgt gefasst:
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§ 17 (Inkrafttreten) | " § 17 Übergangsvorschriften
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage. (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.