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Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 vom 25.02.2013 S. 273)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

- Inkrafttreten -

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

  § 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren " § 44 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren".

bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens".

cc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

Unterabschnitt 2 

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

"Unterabschnitt 3

Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach dem Haager Übereinkommen vom
2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen".

dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

  Unterabschnitt 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
"Unterabschnitt 4
Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 16. September 1988".

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

"a) des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;".

b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "4/2009" die Wörter "oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" eingefügt.

b) In Satz 6 wird die Angabe " § 5 Absatz 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 6" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses Übereinkommens."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatzes 2" wird durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 3" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.

7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

 (1) Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. "Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge
  1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und

  2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "4/2009" die Wörter "und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach der Angabe "4/2009" die Wörter "und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" eingefügt.

sofort gültig
9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach den Abschnitten 3 und 4" durch die Wörter "nach den Abschnitten 3 bis 5" ersetzt.

sofort gültig
10.
§ 44

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren

(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

wird aufgehoben.

11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren

(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet

der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen."

b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens

Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens."

c) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.

12. § 66 wird wie folgt geändert:
gültig ab sofort

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

 (1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. "(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind."

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Titel" die Wörter "nach einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen" und nach dem Wort "nach" die Wörter " § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage".

b) In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe "56" durch die Angabe "57" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe "sowie § 18" durch die Wörter "sowie die §§ 12, 14 und 18" ersetzt.

4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

" § 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen."

5. Der bisherige § 56 wird § 57.

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gültig ab 01.03.2013

§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ", oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

 Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. "Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.