Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. Nr.9 vom 25.02.2013 S.316)


Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden."

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."

3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden."(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,"2. des Mutterschutzes,"

.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,"4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,"

.

c) Nummer 5

5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder

wird aufgehoben.

d) Nummer 6 wird Nummer 5.

5. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
  3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
  4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

" § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen."Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
  1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
  2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
  3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
  4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind."

7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind."

8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."

9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen."Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Über- oder Unterschreitung" durch das Wort "Überschreitung" ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Einfacher Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:AmtsbezeichnungenZulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 2 *Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
Technische/Technischer
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-
- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 3 **Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
- Besoldungsgruppe A 4Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
- Besoldungsgruppe A 5Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
- Besoldungsgruppe A 6Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
*) Eingangsamt

**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.


Mittlerer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:AmtsbezeichnungenZulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 6 *Sekretärin/SekretärArchiv-

Bibliotheks-

Forst-

Regierungs-

Schiffs-

Steuer-

- im Steuerdienst -

Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-
- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 7 **Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
- Besoldungsgruppe A 8Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
- Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
*) Eingangsamt
**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst


Gehobener Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:AmtsbezeichnungenZulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 9 *Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Regierungs -

Steuer-
- im Steuerdienst -

Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-

- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 10 **Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
- Besoldungsgruppe A 11Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
- Besoldungsgruppe A 12Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

- Besoldungsgruppe A 13Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer ***;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst

***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen


Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:AmtsbezeichnungenZulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 13 *Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Medizinal-

Militär-

Regierungs-

Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Wissenschaftliche/
Wissenschaftlicher

- Besoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin/
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer **;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
- Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin/
Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor

- Besoldungsgruppe A 16Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Ibero- Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor
- Besoldungsgruppe BDie Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B).
*) Eingangsamt

**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen

.

"Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1)

Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
1Einfacher Dienst
2Besoldungsgruppe A 2Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister
3Besoldungsgruppe A 3Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
4Besoldungsgruppe A 4Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
5Besoldungsgruppe A 5Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6Besoldungsgruppe A 6Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
7Mittlerer Dienst
8Besoldungsgruppe A 6Sekretärin/Sekretär
9Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär
10Besoldungsgruppe A 8Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
11Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
12Gehobener Dienst
13Besoldungsgruppe A 9Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän
14Besoldungsgruppe A 10Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän
15Besoldungsgruppe A 11Amtfrau/Amtmann;

Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

16Besoldungsgruppe A 12Amtsrätin/Amtsrat;

Rechnungsrätin/Rechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;

Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

17Besoldungsgruppe A 13Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat;

Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;

Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
18Höherer Dienst
19Besoldungsgruppe A 13Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Ärztin/Arzt;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat;

Studienrätin/Studienrat

20Besoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos;

Oberrätin/Oberrat;

Oberstudienrätin/Oberstudienrat;


Pfarrerin/Pfarrer;

Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

21Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin/Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor;

Direktorin/Direktor einer Fachschule;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für

Arbeit;

Hauptkustodin/Hauptkustos;

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;

Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor

22Besoldungsgruppe A 16Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;

Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor;

Leitende Direktorin/Leitender Direktor;

Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor;

Ministerialrätin/Ministerialrat;

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;

Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

23Ämter der Besoldungs- gruppen der Bundes- besoldungsordnung BDie Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B).

".

14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 
LaufbahnFachspezifische VorbereitungsdiensteOberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
 Mittlerer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 Mittlerer Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst  
 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
 Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
 Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
 Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer naturwissen -schaftlicher Dienst  
 Mittlerer Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungBundesministerium für Arbeit und Soziales
 Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 Gehobener Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 Gehobener Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
 Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
 Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Verwaltungsdienst  
 Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
 Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
 Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
 Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
 Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
 Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
Gehobener naturwissenschaftlicher  
 Gehobener Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 Höherer Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst  
 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst  
 Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
 Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
 Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
"Anlage 2

(zu § 10 Absatz 1)

Nr.LaufbahnFachspezifische VorbereitungsdiensteOberste Dienstbehörde
1Mittlerer nichttechnischer Dienst
2Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- tendienstBundeskanzleramt
3Mittlerer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
4Mittlerer Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
5Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
6Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
7Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
8Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
9Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
10Mittlerer technischer Dienst in der

Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

Bundesministerium der Verteidigung
11Mittlerer technischer Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
12Mittlerer technischer Dienst in der

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
13Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
14Mittlerer Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Nr.LaufbahnFachspezifische VorbereitungsdiensteOberste Dienstbehörde
15Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Gehobener Dienst im Bundesnachrich- tendienstBundeskanzleramt
17Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungVorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See
18Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
19Gehobener Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
20Gehobener Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
21Gehobener Dienst im Verfassungs-

schutz des Bundes

Bundesministerium des Innern
22Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des BundesBundesministerium des Innern
23Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
24Gehobener nichttechnischer Verwal- tungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
25Gehobener technischer Verwaltungsdienst
26Gehobener bautechnischer Verwal-

tungsdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
27Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
28Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
29Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
30Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
31Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
32Gehobener technischer Dienst der

Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Bundesministerium der Verteidigung
33Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
34Gehobener Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
35Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Höherer Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Nr.LaufbahnFachspezifische VorbereitungsdiensteOberste Dienstbehörde
37Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
38Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern
39Höherer technischer Verwaltungsdienst
40Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
41Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
42Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse

".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.