Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 20. Februar 2013 (BGBl. Nr.9 vom 25.02.2013 S.316)
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.
"(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."
(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden.
Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden.
"(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden.
Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen.
Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."
eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
"2. des Mutterschutzes,"
.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,
"4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,"
.
c) Nummer 5
5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die
im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
" § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder
3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen.
"Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind."
7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind."
"(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."
9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen.
"Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Über- oder Unterschreitung" durch das Wort "Überschreitung" ersetzt.
"(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
- Besoldungsgruppe A 6
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
*) Eingangsamt
**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.
Mittlerer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 6 *
Sekretärin/Sekretär
Archiv-
Bibliotheks-
Forst-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
- im Steuerdienst -
Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- - im technischen Verwaltungsdienst -
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
- Besoldungsgruppe A 13
Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer ***; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
*) Eingangsamt
**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst
***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen
Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 13 *
Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Ärztin/Arzt; Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat
Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Medizinal-
Militär-
Regierungs-
Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- - im technischen Verwaltungsdienst -
Wissenschaftliche/ Wissenschaftlicher
- Besoldungsgruppe A 14
Akademische Oberrätin/ Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer **; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
- Besoldungsgruppe A 15
Akademische Direktorin/ Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor
- Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Ibero- Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor
- Besoldungsgruppe B
Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B).
*) Eingangsamt
**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.