Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Vom 6. September 2013
(BGBl. I Nr. 56 vom 13.09.2013 S. 3559)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte

§ 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin

 "Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16 Grundsätze

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

§ 16f Wahlanfechtung

§ 16g Verordnungsermächtigung".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch das Wort "Auftragserfüllung" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Soldaten.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" gestrichen und wird nach dem Wort "sind" ein Doppelpunkt eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten," angefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst." durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die zivilen Organisationsbereiche."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle militärischen Dienststellen und Truppenteile ab der Einheitsebene. "(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile."

c) Absatz 5 Satz 2 und 3

Das Bundesministerium der Verteidigung erstattet dem Deutschen Bundestag spätestens nach zwei Jahren Bericht, ob die in Satz 1 festgesetzten Quoten dem Ziel der Förderung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten angemessen Rechnung tragen; der Bericht nach § 24 bleibt hierdurch unberührt. Spätestens nach fünf Jahren entscheidet der Deutsche Bundestag, ob zur Förderung der Gleichstellung eine Änderung der in Satz 1 festgesetzten Quoten notwendig ist.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Behandlung" das Wort "erfahren" gestrichen.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2 und" und vor dem Wort "Frauen" das Wort "dass" gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5

Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.

7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und 5" gestrichen.

8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5 und 7" ersetzt.

9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort ", Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt.

10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:

altneu
§ 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin 06 13

(1) Für die Divisionsebene und für die Dienststellen vergleichbarer Ebene wählen die Soldatinnen eine der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbeauftragte. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen in den der Division zugehörenden Dienststellen. Für die Wahl der den Dienststellen vergleichbarer Ebene zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten gilt Entsprechendes.

(2) Für die der Divisionsebene und den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordneten Dienststellen werden ebenfalls der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wahlberechtigt sind.

(3) Für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung werden ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen, für die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden, sowie die Soldatinnen der jeweiligen Dienststellen einschließlich der zugehörenden Dienststellen. Für die Gleichstellungsbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung sind die Soldatinnen dieser Dienststelle sowie die Soldatinnen wahlberechtigt, für die in dieser Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.

(4) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 wahlberechtigten Soldatinnen wählen die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte aus ihrem Kreis in geheimer Wahl. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 gewählte Gleichstellungsbeauftragte wird von der Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, für vier Jahre bestellt. Findet sich keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen von Amts wegen zu bestellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Soldatin.

(6) Für Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte ist zusätzlich ab der Regimentsebene als Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten und für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen, wenn dies tatsächlich möglich ist. Deren Aufgabe besteht in der Vermittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen und Soldaten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, welche die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei den vertretenen Dienststellen übertragen.

(7) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu wählen und zu bestellen. Findet sich für die Wahl der Stellvertreterin keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, ist eine Stellvertreterin auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Soldatinnen zu bestellen, die den Dienststellen angehören, für die gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Zur Bestellung bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Soldatin.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer Schwerbehindertenvertretung angehören.

(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungsbeauftragten oder bei ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die restliche Amtszeit durch die Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

(10) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen ist, können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Truppendienstgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend. Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtlicher Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss. Die Reihenfolge der Heranziehung richtet sich nach der einheitlichen Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für Verfahren nach diesem Gesetz, in der die verschiedenen Teilstreitkräfte angemessen zu berücksichtigen sind; § 74 Abs. 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.

(11) Das Wahlergebnis im Bundesministerium der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Absatz 10 gilt entsprechend.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt das Verfahren für die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 durch Rechtsverordnung.

 " § 16 Grundsätze

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.

(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein.

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

(1) In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen

(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.

(2) In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.

§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau

(1) In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 16f Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

(2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(4) Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.

§ 16g Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln."

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:

altneu
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten; ihr wird die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt. Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Ausführungsbestimmungen. "(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu entlasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden. In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Dienststelle" das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt und werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" die Wörter "und ihre Stellvertreterin" eingefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. Die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

 "(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf die Einbeziehung in die Personalauswahlentscheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist."

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist."

e) Absatz 7

(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.

wird aufgehoben.

f) Absatz 8 wird Absatz 7.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Vermittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen und Soldaten einerseits und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten andererseits. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen."

13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter "militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

14. § 21 Absatz 4

(4) Hat die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung einen Einspruch eingelegt, der nicht zur Abhilfe geführt hat, kann sie unmittelbar das gerichtliche Verfahren einleiten.

wird aufgehoben.

15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Truppendienstgericht" das Wort "zuständige" eingefügt und werden die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter "militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

b) In Satz 8 werden die Wörter " § 16 Abs. 10 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 16f Absatz 4" ersetzt.

16. In § 24 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "beiden" gestrichen.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

4. § 4 wird aufgehoben.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung."

b) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten" gestrichen.

c) In Satz 3 wird nach dem Wort "Wahlvorstand" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter "den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt" durch die Wörter "Gewählt ist" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe " § 16f" ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "(§ 16 Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes)" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe " § 16f" ersetzt.

9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" gestrichen.

10. In § 23 werden die Wörter " § 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 " durch die Angabe " § 16f Absatz 2" ersetzt.

11. § 24 wird aufgehoben.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter "den Militärischen Abschirmdienst" durch die Wörter "die Nachrichtendienste" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "im Militärischen Abschirmdienst" durch die Wörter "in den Nachrichtendiensten" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE