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Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 18. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1154)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "Personen" angefügt.
b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie § 21 Verhaltenstherapie | " § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 20 Verhaltenstherapie § 21 Psychosomatische Grundversorgung". |
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten | " § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". |
e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten | "Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt". |
f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen | "Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "Personen" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "im" durch das Wort "beim" und werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter "Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger | "2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort "berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger | "2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage. | "(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen. | "Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 55" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht, | "1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,". |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht" durch die Wörter "soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen" gestrichen.
bb) Satz 2
Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Personen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig. | " § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig." |
12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Satz 2 und 3
Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.
wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."
14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100" durch die Wörter "Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170" ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 18 VwV Psychotherapeutische Leistungen 09 12
(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21). (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei
(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat. (5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat. (6) Aufwendungen für
(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:
Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen. (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
§ 19 VwV Psychosomatische Grundversorgung 09 (1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig. § 20 VwV Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 09 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychothrapie (1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden. § 21 VwV Verhaltenstherapie 09 12 12a (1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. | " § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabeder Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird. (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei
(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen-psychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. § 20 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. § 21 Psychosomatische Grundversorgung (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig." |
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt, | "a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,". |
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Kinder unter drei Jahren" durch die Wörter "Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat."
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter "mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "der §§ 16 und 17" durch die Angabe "des § 17" und die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 16 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Volljähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe "379,20 Euro" durch die Angabe "462,80 Euro" ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe "286,80 Euro" durch die Angabe "345,80 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Gepflegten" durch die Wörter "der gepflegten Person" ersetzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, | "1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und | "2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und". |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kinder unter zwölf Jahren" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigter" durch die Wörter "beihilfeberechtigter Personen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt und die Wörter "oder der" gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "ein Kind unter vier Jahren" durch die Wörter "eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kinder unter vier Jahren" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.
25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "psychologische" durch das Wort "psychologischen" ersetzt.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rettungsfahrten" durch die Wörter "Rettungsfahrten und -flüge" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen" durch die Wörter "ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4
Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort "hat" durch ein Semikolon und das Wort "In" durch das Wort "in" ersetzt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Höhe von 150 Prozent der Sätze" durch die Wörter "bis zur Höhe von 150 Prozent" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsübernachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung beihilfefähig. | "(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig." |
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ", die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe " § 31 Absatz 2" die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, | "1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,". |
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Abreise" die Wörter "einschließlich Gepäckbeförderungskosten" angefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen, | "2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,". |
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter "stationärer Rehabilitation" durch die Wörter "stationären Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.
bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers."
32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "nach den Vorgaben des" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen," durch die Wörter "jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten," durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte Person sowie für" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "für die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und die Wörter "sowie die Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt" gestrichen.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und vor dem Wort "sowie" die Wörter "dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt" eingefügt.
ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Lebenspartners" ein Komma und die Wörter "ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente" angefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.
35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten | " § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter" durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte Person" ersetzt und die Wörter "oder seiner" gestrichen.
c) In Satz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
38. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde. | "3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt. | "(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt" durch die Wörter "beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "wird" ein Komma eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.
39. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" durch die Wörter "Personen nach § 4 Absatz 1" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. | "Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "einer oder einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
40. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "berücksichtigungsfähigen Personen" und die Wörter "der geringen" durch die Wörter "ihrer oder seiner" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch die Wörter "Person nach § 4 Absatz 1" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
c) Absatz 7
(7) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.
wird aufgehoben.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.
e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.
41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort "Pflegetagegeld-," das Wort "Pflegezusatz-," eingefügt.
42. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen."
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind. | "(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind." |
d) In Absatz 6 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch das Wort "beihilfeberechtigte" und das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro, | "a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,". |
bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter "deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter "deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. | "Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Regelsatzverordnung" durch die Wörter "des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt.
44. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "bei Sachverständigen Gutachten" durch die Wörter "ein Sachverständigengutachten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden" durch die Wörter "das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. | "Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist."
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" und das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt.
46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.
47. § 57
§ 57 VwV VerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium des Innern erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.
wird aufgehoben.
48. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter anzuwenden. | "(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden. | "(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige. | "Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Anschließend prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.
wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden. | "(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden." |
f) Absatz 6
(6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung "Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes" ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung "Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 und Nummer 2a des Bundesbesoldungsgesetzes" zu verstehen.
wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird Absatz 5.
h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften . | "(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009." |
49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
"3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)".
bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.
cc) Nummer 8.3
8.3 Hyperthermiebehandlung
wird aufgehoben.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). | "Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie." |
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie."
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.
50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||
|
|
b) In Nummer 25.1 wird die Angabe "4,50 " durch die Angabe "5,00" ersetzt.
c) In Nummer 25.2 wird die Angabe "4,50 " durch die Angabe "5,00" ersetzt.
d) In Nummer 25.3 wird die Angabe "6,00 " durch die Angabe "7,00" ersetzt.
e) In Nummer 25.5 wird die Angabe "11,00 " durch die Angabe "11,50" ersetzt.
f) In Nummer 25.6 wird die Angabe "11,00 " durch die Angabe "11,50" ersetzt.
g) In Nummer 25.7 wird die Angabe "7,00 " durch die Angabe "8,00" ersetzt.
h) In Nummer 25.8 wird die Angabe "10,00 " durch die Angabe "12,50" ersetzt.
i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort "Schultergelenkes" die Wörter "und der Wirbelsäule" angefügt.
51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kindern und Jugendlichen" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
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c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
"5.2 | EyE-Lotion BSS | Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe." |
d) In Nummer 6.1 wird die Angabe "®" gestrichen und in der Spalte "Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkälogischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. | "Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
|
e) In Nummer 6.2 wird die Angabe "®" gestrichen und das Wort "extracorporaler" durch das Wort "extrakorporaler" ersetzt.
f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||
|
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g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.
h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
"9.1 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist." |
i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.
j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte "Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. | "Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
|
l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte "Produktbezeichnung" die Wörter "Steriles Gel" und die Angabe "®" gestrichen.
m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter "ab 13 Jahren" durch die Wörter ", die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.
n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
o) In Nummer 13.13 werden die Wörter "ab sechs Jahren" durch die Wörter ", die das sechste Lebensjahr vollendet haben" ersetzt und die Angabe "®" gestrichen.
p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
"13.14 | MOVICOL | Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe "®" gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter "ab 13 Jahren" durch die Wörter ", die das 12. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.
r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt.
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
"13.16 | MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben." |
s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe "®" gestrichen und die Wörter "Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren" werden durch die Wörter "Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.
t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
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u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
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v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
"19.4 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). |
19.5 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). |
20.1 | Z-Hyalin | Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen." |
w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe "TM" gestrichen.
x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9, 13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe "®" gestrichen.
53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort "L-Cydtin" durch das Wort "L-Cystin" ersetzt.
54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Thrombozyten-Aggregationshemmer" die Wörter "bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und" eingefügt.
b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Vitamin D (freie oder fixe Kombination)" werden die Wörter "sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung" eingefügt.
bb) Das Wort "Prednisoionäquivalent" wird durch das Wort "Prednisolonäquivalent" ersetzt.
c) In Nummer 28 werden die Wörter "L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind." durch das Wort "(frei)" ersetzt.
55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe "lfd. Nr." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "2)" gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "2)3)" gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "2)5)" gestrichen.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe "4)" gestrichen.
ff) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Mukoviszidose" die Wörter "und schweren Bronchialerkrankungen" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "bei" die Wörter "Mukoviszidose und" eingefügt.
gg) In Nummer 9 wird die Angabe "2)" gestrichen.
hh) In Nummer 11 wird die Angabe "6)" gestrichen.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe "7)" gestrichen.
jj) In Nummer 13 wird die Angabe "10)11)" durch die Angabe "3)" ersetzt.
kk) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "12)" wird gestrichen.
bbb) Die Angabe "18 Stunden" wird durch die Angabe "18 Behandlungen" ersetzt.
ll) In Nummer 17 wird die Angabe "2)" gestrichen.
mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "7)" gestrichen.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "8)" durch die Angabe "2)" ersetzt.
nn) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Nummer 30 Buchstabe a bis c" werden durch die Wörter "Nummer 34 Buchstabe a bis c" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Nummer 31 Buchstabe b" werden durch die Wörter "Nummer 35 Buchstabe b" ersetzt.
ccc) Die Wörter "Nummer 30 Buchstabe d" werden durch die Wörter "Nummer 34 Buchstabe d" ersetzt.
oo) In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe "9)" gestrichen.
pp) In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe "13)" durch die Angabe "4)" ersetzt.
qq) In Nummer 64 werden die Wörter "Nummern 59 und 60" durch die Wörter "Nummern 63 und 64" ersetzt.
rr) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
werden aufgehoben.
bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.
ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.
ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Erkrankungen der Wirbelsäule" durch die Wörter "Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Sitzungen" durch die Angabe "18 Behandlungen" ersetzt.
57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:
"9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges".
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen. 2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:
3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. 7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat. 8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Unterabschnitt 2 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Unterabschnitt 3 1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
| "Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. 3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3 1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind:
Unterabschnitt 4 1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Unterabschnitt 5 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
|
58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55 |
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
1. | Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen |
1.00.1 | 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen |
1.01.1 | Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.01.2 | Acetylcystein: orale Darreichungsformen |
1.01.3 | Aciclovir: orale Darreichungsformen |
1.01.4 | Aciclovir: topische Darreichungsformen |
1.01.5 | Aciclovir: Ophthalmika |
1.01.6 | Aciclovir: parenterale Darreichungsformen |
1.01.7 | Allopurinol: orale Darreichungsformen |
1.01.8 | Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen |
1.01.9 | Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen |
1.01.10 | Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.01.11 | Ambroxol: orale Darreichungsformen |
1.01.12 | Ambroxol: inhalative Darreichungsformen |
1.01.13 | Ambroxol: parenterale Darreichungsformen |
1.01.14 | Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen |
1.01.15 | Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen |
1.01.16 | Amiodaron: orale Darreichungsformen |
1.01.17 | Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.01.18 | Amitriptylin: orale Darreichungsformen |
1.01.19 | Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen |
1.01.20 | Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.01.21 | Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.01.22 | Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1 |
1.01.23 | Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1 |
1.01.24 | Anastrozol: orale Darreichungsformen |
1.01.25 | Atenolol: feste orale Darreichungsformen |
1.01.26 | Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen |
1.01.27 | Azathioprin: orale Darreichungsformen |
1.02.1 | Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen |
1.02.2 | Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen |
1.02.3 | Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen |
1.02.4 | Betahistin: orale Darreichungsformen |
1.02.5 | Bicalutamid: orale Darreichungsformen |
1.02.6 | Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.02.7 | Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.02.8 | Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.02.9 | Bromazepam: orale Darreichungsformen |
1.02.10 | Bromhexin: feste orale Darreichungsformen |
1.02.11 | Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.02.12 | Buprenorphin: orale Darreichungsformen |
1.02.13 | Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen |
1.02.14 | Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.02.15 | Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen |
1.02.16 | Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen |
1.02.17 | Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen |
1.03.1 | Cabergolin: orale Darreichungsformen |
1.03.2 | Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen |
1.03.3 | Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.03.4 | Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.03.5 | Carbimazol: feste orale Darreichungsformen |
1.03.6 | Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen |
1.03.7 | Ciclopirox: topische Darreichungsformen |
1.03.8 | Ciclosporin: orale Darreichungsformen |
1.03.9 | Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert |
1.03.10 | Cimetidin: orale Darreichungsformen |
1.03.11 | Cimetidin: parenterale Darreichungsformen |
1.03.12 | Clindamycin: orale Darreichungsformen |
1.03.13 | Clodronsäure: orale Darreichungsformen |
1.03.14 | Clomifen: feste orale Darreichungsformen |
1.03.15 | Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.03.16 | Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.03.17 | Clonidin: Ophalmika |
1.03.18 | Clotrimazol: Creme, Salbe |
1.03.19 | Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung |
1.03.20 | Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen |
1.03.21 | Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.03.22 | Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.) |
1.03.23 | Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid) |
1.03.24 | Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen |
1.03.25 | Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen |
1.03.26 | Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten |
1.03.27 | Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray |
1.03.28 | Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) |
1.03.29 | Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen |
1.03.30 | Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen |
1.03.31 | Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen |
1.03.32 | Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen |
1.03.33 | Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen |
1.04.1 | Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 2 mg |
1.04.2 | Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 4 mg |
1.04.3 | Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 20 mg |
1.04.4 | Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert > 40 mg |
1.04.5 | Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen |
1.04.6 | Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika |
1.04.7 | Diazepam: orale Darreichungsformen |
1.04.8 | Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) |
1.04.9 | Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) |
1.04.10 | Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.04.11 | Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.04.12 | Diclofenac: rektale Darreichungsformen |
1.04.13 | Diclofenac: parenterale Darreichungsformen |
1.04.14 | Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) |
1.04.15 | Digitoxin: feste orale Darreichungsformen |
1.04.16 | Digoxin: feste orale Darreichungsformen |
1.04.17 | Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen |
1.04.18 | Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen |
1.04.19 | Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.04.20 | Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.04.21 | Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.04.22 | Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen |
1.04.23 | Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.04.24 | Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.04.25 | Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen |
1.04.26 | Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen |
1.04.27 | Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.05.1 | Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.05.2 | Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.05.3 | Erythromycin: lokale Darreichungsformen |
1.05.4 | Estradiol: orale Darreichungsformen |
1.05.5 | Estradiol: transdermale Darreichungsformen |
1.05.6 | Estramustin: feste orale Darreichungsformen |
1.05.7 | Estriol: feste orale Darreichungsformen |
1.05.8 | Estriol: vaginale topische Darreichungsformen |
1.05.9 | Ethambutol: feste orale Darreichungsformen |
1.05.10 | Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.05.11 | Exemestan: orale Darreichungsformen |
1.06.1 | Fentanyl: transdermale Darreichungsformen |
1.06.2 | Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.06.3 | Flunarizin: orale Darreichungsformen |
1.06.4 | Flutamid: orale Darreichungsformen |
1.06.5 | Folinsäure: parenterale Darreichungsformen |
1.06.6 | Folsäure: feste orale Darreichungsformen |
1.06.7 | Folsäure: parenterale Darreichungsformen |
1.06.8 | Furosemid: Tabletten < 80 mg |
1.06.9 | Furosemid: Tabletten > 125 mg |
1.06.10 | Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) |
1.06.11 | Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg) |
1.06.12 | Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.06.13 | Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen |
1.06.14 | Fusidinsäure: topische Darreichungsformen |
1.06.15 | Fusidinsäure: Gazen |
1.07.1 | Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.07.2 | Gentamicin: parenterale Darreichungsformen |
1.07.3 | Gentamicin: Ophthalmika |
1.07.4 | Gentamicin: topische Darreichungsformen |
1.07.5 | Gingkobiloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt |
1.07.6 | Glibenclamid: Tabletten > 1 mg bis < 3,5 mg |
1.07.7 | Glibenclamid: Tabletten (5 mg) |
1.07.8 | Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme |
1.07.9 | Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray |
1.07.10 | Gold: orale Darreichungsformen |
1.07.11 | Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen |
1.08.1 | Haloperidol: orale Darreichungsformen |
1.08.2 | Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.08.3 | Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung |
1.08.4 | Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen |
1.08.5 | Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen |
1.08.6 | Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.08.7 | Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen |
1.09.1 | Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.09.2 | Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.09.3 | Ibuprofen: Suppositorien |
1.09.4 | Ibuprofen: topische Darreichungsformen |
1.09.5 | Indapamid: orale Darreichungsformen |
1.09.6 | Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.09.7 | Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.09.8 | Indometacin: rektale Darreichungsformen |
1.09.9 | Indometacin: topische Darreichungsformen |
1.09.10 | Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.09.11 | Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.09.12 | Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.09.13 | Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.09.14 | Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.10.1 | Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen |
1.11.1 | Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.11.2 | Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.12.1 | Lactulose: orale Darreichungsformen |
1.12.2 | Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.12.3 | Leflunomid: orale Darreichungsformen |
1.12.4 | Letrozol: orale Darreichungsformen |
1.12.5 | Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen |
1.12.6 | Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.12.7 | Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.12.8 | Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 |
1.12.9 | Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 |
1.12.10 | Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 |
1.12.11 | Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen |
1.12.12 | Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.12.13 | Loperamid: orale Darreichungsformen |
1.12.14 | Lorazepam: orale Darreichungsformen |
1.13.1 | Magaldrat: orale Darreichungsformen |
1.13.2 | Magnesium: orale Darreichungsformen |
1.13.3 | Magnesium: parenterale Darreichungsformen |
1.13.4 | Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.13.5 | Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.13.6 | Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) |
1.13.7 | Menotropin: parenterale Darreichungsformen |
1.13.8 | Mesalazin: feste orale Darreichungsformen |
1.13.9 | Mesalazin: rektale Darreichungsformen |
1.13.10 | Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen |
1.13.11 | Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.13.12 | Metamizol: rektale Darreichungsformen |
1.13.13 | Metamizol: parenterale Darreichungsformen |
1.13.14 | Metformin: orale Darreichungsformen |
1.13.15 | Methotrexat: orale Darreichungsformen |
1.13.16 | Methyldopa: orale Darreichungsformen |
1.13.17 | Methylergometrin: orale Darreichungsformen |
1.13.18 | Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.13.19 | Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.13.20 | Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.13.21 | Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen |
1.13.22 | Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.13.23 | Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.13.24 | Metronidazol: orale Darreichungsformen |
1.13.25 | Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen |
1.13.26 | Metronidazol: parenterale Darreichungsformen |
1.13.27 | Midodrin: orale Darreichungsformen |
1.13.28 | Minocyclin: orale Darreichungsformen |
1.13.29 | Mirtazapin: orale Darreichungsformen |
1.13.30 | Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.13.31 | Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.13.32 | Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.13.33 | Montekulast: orale Darreichungsformen |
1.13.34 | Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.13.35 | Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.14.1 | Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure |
1.14.2 | Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen |
1.14.3 | Nicergolin: orale Darreichungsformen |
1.14.4 | Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.14.5 | Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.14.6 | Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.14.7 | Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.14.8 | Nitrazepam: orale Darreichungsformen |
1.14.9 | Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.14.10 | Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.14.11 | Nystatin: feste orale Darreichungsformen |
1.14.12 | Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.14.13 | Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen |
1.14.14 | Nystatin: topische Darreichungsformen |
1.14.15 | Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen |
1.15.1 | Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.15.2 | Oxybutynin: orale Darreichungsformen |
1.15.3 | Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.16.1 | Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen |
1.16.2 | Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen |
1.16.3 | Paracetamol: orale Darreichungsformen |
1.16.4 | Paracetamol: Suppositorien |
1.16.5 | Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen |
1.16.6 | Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen |
1.16.7 | Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen |
1.16.8 | Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.16.9 | Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen |
1.16.10 | Phenytoin: orale Darreichungsformen |
1.16.11 | Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten |
1.16.12 | Pindolol: orale Darreichungsformen |
1.16.13 | Piracetam: orale Darreichungsformen |
1.16.14 | Piracetam: parenterale Darreichungsformen |
1.16.15 | Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe |
1.16.16 | Pramipexol: orale Darreichungsformen |
1.16.17 | Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg |
1.16.18 | Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg |
1.16.19 | Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 100 mg |
1.16.20 | Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung |
1.16.21 | Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg |
1.16.22 | Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg |
1.16.23 | Primidon: orale Darreichungsformen |
1.16.24 | Promethazin: orale Darreichungsformen |
1.16.25 | Promethazin: parenterale Darreichungsformen |
1.16.26 | Propafenon: orale Darreichungsformen |
1.16.27 | Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.16.28 | Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.16.29 | Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen |
1.16.30 | Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen |
1.16.31 | Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen |
1.17.1 | (frei) |
1.18.1 | Retinol: orale Darreichungsformen |
1.18.2 | Ropinirol: orale Darreichungsformen |
1.19.1 | Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen |
1.19.2 | Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen |
1.19.3 | Selegilin: orale Darreichungsformen |
1.19.4 | Sertralin: orale Darreichungsformen |
1.19.5 | Sotalol: feste orale Darreichungsformen |
1.19.6 | Spironolacton: orale Darreichungsformen |
1.19.7 | Sucralfat: orale Darreichungsformen |
1.19.8 | Sulfasalazin: orale Darreichungsformen |
1.19.9 | Sulpirid: orale Darreichungsformen |
1.20.1 | Tamoxifen: orale Darreichungsformen |
1.20.2 | Temozolomid: orale Darreichungsformen |
1.20.3 | Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.20.4 | Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen |
1.20.5 | Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.20.6 | Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.20.7 | Theophyllin: Ampullen |
1.20.8 | Thiamazol: feste orale Darreichungsformen |
1.20.9 | Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen |
1.20.10 | Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen |
1.20.11 | Tiaprid: orale Darreichungsformen |
1.20.12 | Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.20.13 | Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.20.14 | Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.20.15 | Tolperison: orale Darreichungsformen |
1.20.16 | Topiramat: orale Darreichungsformen |
1.20.17 | Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.20.18 | Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.20.19 | Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen |
1.20.20 | Tramadol: parenterale Darreichungsformen |
1.20.21 | Tramadol: rektale Darreichungsformen |
1.20.22 | Tretinoin: topische Darreichungsformen |
1.20.23 | Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen |
1.20.24 | Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen |
1.20.25 | Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.21.1 | Urea: topische Darreichungsformen |
1.21.2 | Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen |
1.21.3 | Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen |
1.22.1 | Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.22.2 | Venlafaxin: orale Darreichungsformen |
1.22.3 | Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
1.22.4 | Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.22.5 | Verapamil: parenterale Darreichungsformen |
1.23.1 | (frei) |
1.24.1 | Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen |
1.25.1 | (frei) |
1.26.1 | Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen |
2. | Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen |
2.00.1 | (frei) |
2.01.1 | ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril: Benazeprilhydrochlorid Captopril Cilazapril: Cilazapril-1 -Wasser Enalapril: Enalapril maleat Fosinopril: Fosinopril Natrium Imidapril: Imidapril hydrochlorid Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser Moexipril: Moexipril hydrochlorid Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin Quinapril: Quinapril hydrochlorid Ramipril Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser Trandolapril Zofenopril: Zofenopril-Calcium |
2.01.2 | ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid |
2.01.3 | Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid Indoramin: Indoramin hydrochlorid Urapidil |
2.01.4 | Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid Doxazosin: Doxazosin mesilat Silodosin Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser |
2.01.5 | Aminochinoline: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chloroquindiphosphat Hydroxychloroquinsulfat |
2.01.6 | Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze Candesartan: Candesartan cilexetil Eprosartan: Eprosartan mesilat Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid Losartan: Losartan kalium Olmesartan: Olmesartan medoxomil Telmisartan Valsartan |
2.01.7 | Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Colestipol Colestyramin |
2.01.8 | Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Darbepoetin: Darbepoetin alfa Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta |
2.01.9 | Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbutamid Glibornurid Gliclazid Glimepirid Glipizid Gliquidon Glisoxepid Tolbutamid |
2.01.10 | Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Phenprocoumon Warfarin-Natrium |
2.01.11 | Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Paliperidon Risperidon |
2.01.12 | Azol-Antimykotika:
Creme, Gel, Paste Wirkstoff: Bifonazol Croconazol parenterale Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol Ketoconazol Miconazolnitrat Omoconazol Oxiconazol Sertaconazol Tioconazol |
2.01.13 | Azol-Antimykotika:
Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray Wirkstoff: Bifonazol Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol parenterale Ketoconazol Miconazolnitrat Oxiconazol Tioconazol |
2.01.14 | Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen Wirkstoff: Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Miconazolnitrat Oxiconazol |
2.02.1 | Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alprazolam Chlordiazepoxid Clobazam Clorazepat Clotiazepam Ketazolam Medazepam Metaclazepam Nordazepam Oxazolam Prazepam |
2.02.2 | Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Brotizolam Flunitrazepam Flurazepam Loprazolam Lormetazepam Temazepam Triazolam |
2.02.3 | Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Zaleplon Zolpidem: Zolpidem tartrat Zopiclon |
2.02.4 | Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Indacaterol: Indacaterol maleat Salmeterol: Salmeterol xinafoat |
2.02.5 | Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bambuterol Bambuterol hydrochlorid parenterale Carbuterol Clenbuterol Clenbuterol hydrochlorid Fenoterol Pirbuterol Procaterol Reproterol Salbutamol Terbutalin Terbutalin sulfat Tulobuterol |
2.02.6 | Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Isoetarin Salbutamol Terbutalin |
2.02.7 | Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbuterol Clenbuterol Fenoterol Salbutamol Terbutalin Tulobuterol |
2.02.8 | Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol: Fenoterol hydrobromid Salbutamol: Salbumatol sulfat Terbutalin: Terbutalin sulfat |
2.02.9 | Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol Salbutamol Terbutalin |
2.02.10 | Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Bopindolol Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid Carazolol Carteolol: Carteolol hydrochlorid Carvedilol Mepindolol: Mepindolol sulfat Metipranolol Nadolol Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol: Penbutolol sulfat Tertatolol Timolol |
2.02.11 | Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Oxprenolol |
2.02.12 | Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid Talinolol |
2.02.13 | Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Metoprolol |
2.02.14 | Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika Wirkstoff: Befunolol Betaxolol Bupranolol Carteolol Levobunolol Metipranolol Timolol |
2.03.1 | Calcitonine: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Humancalcitonin Lachscalcitonin Schweinecalcitonin |
2.03.2 | Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser Isradipin Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid Manidipin: Manidipin dihydrochlorid Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid Nisoldipin Nitrendipin |
2.03.3 | Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Felodipin Isradipin Nilvadipin Nisoldipin |
2.03.4 | Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefadroxil Cefadroxil-1-Wasser Cefalexin Cefalexin-1-Wasser |
2.03.5 | Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefaclor Cefaclor-1-Wasser Cefuroxim Cefuroxim axetil Loracarbef Loracarbef-1-Wasser |
2.03.6 | Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser |
2.03.7 | Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bezafibrat Clofibrat Etofibrat Etofyllinclofibrat Fenofibrat Gemfibrocil |
2.04.1 | Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon |
2.04.2 | Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon |
2.04.3 | Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid Butizid Chlortalidon Clopamid Hydrochlorothiazid Mebutizid Mefrusid Metolazon Polythiazid Trichlormethiazid Xipamid |
2.04.4 | Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bumetanid Etacrynsäure Piretanid |
2.04.5 | Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azosemid Etozolin Torasemid |
2.05.1 | (frei) |
2.06.1 | Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Enoxacin Enoxacin-1,5-Wasser Norfloxacin |
2.06.2 | Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser Ofloxacin |
2.07.1 | Glucocorticoide, inhalativ, nasal:
Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium Flunisolid Fluticason furoat Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat Mometason furoat-1-Wasser Triamcinolon acetonid |
2.07.2 | Glucocorticoide, inhalativ, oral:
Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Ciclesonid Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat |
2.07.3 | Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Cortisonacetat Hydrocortison |
2.07.4 | Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40) Wirkstoff: Cloprednol Deflazacort Methylprednisolon Prednyliden |
2.07.5 | Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor > 80) Wirkstoff: Methylprednisolon Prednyliden |
2.07.6 | Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40) Wirkstoff: Betamethason Fluocortolon Triamcinolon |
2.08.1 | H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Nizatidin Ranitidin Roxatidin |
2.08.2 | H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Ranitidin |
2.08.3 | Heparine, niedermolekular:
Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose Wirkstoff: Certoparin: Certoparin natrium Dalteparin: Dalteparin natrium Enoxaparin: Enoxaparin natrium Nadroparin: Nadroparin calcium Reviparin: Reviparin natrium Tinzaparin: Tinzaparin natrium |
2.08.4 | Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lanatosid C Meproscillarin Metildigoxin |
2.08.5 | HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze Lovastatin Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze Simvastatin |
2.09.1 | Insuline:
Insuline (40 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin |
2.09.2 | Insuline:
Insuline (100 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin |
2.10.1 | (frei) |
2.11.1 | (frei) |
2.12.1 | (frei) |
2.13.1 | Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azithromycin Azithromycin-1 -Wasser Azithromycin-2-Wasser Clarithromycin Roxithromycin |
2.14.1 | (frei) |
2.15.1 | (frei) |
2.16.1 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Tenoxicam |
2.16.2 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Aceclofenac Acemetacin Lonazolac Lonazolac calcium Nabumeton Proglumetacin Proglumetacin dimaleat Tolmetin |
2.16.3 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acemetacin |
2.16.4 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fenbufen Fenoprofen Flurbiprofen Ketoprofen Naproxen Tiaprofensäure |
2.16.5 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Naproxen |
2.16.6 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azapropazon Bumadizon Mofebutazon Oxyphenbutazon Phenylbutazon |
2.16.7 | Prostaglandin-Synthetase-Hemmer:
Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Piroxicam betadex Tenoxicam |
2.16.8 | Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze Lansoprazol Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze |
2.17.1 | (frei) |
2.18.1 | (frei) |
2.19.1 | Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Almotriptan: Almotriptan malat Eletriptan: Eletriptan hydrobromid Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid Rizatriptan: Rizatriptan benzoat Sumatriptan: Sumatriptan succinat Zolmitriptan |
2.19.2 | Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Citalopram |
2.19.3 | Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser Granisetron: Granisetron hydrochlorid Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid |
2.20.1 | Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dustasterid Finasterid |
2.20.2 | Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fluconazol Itraconazol |
3. | Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen |
3.00.1 | (frei) |
3.01.1 | Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure |
3.01.2 | Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure |
3.01.3 | Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amitriptylinoxid Clomipramin-hydrochlorid Desipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid Dosulepin-hydrochlorid Doxepin Imipraminhydrochlorid Lofepramin Nortriptylinhydrochlorid Noxiptilin Opipramol Trimipramin |
3.01.4 | Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Clomipraminhydrochlorid Dibenzepinhydrochlorid |
3.01.5 | Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Doxepin Imipramin-hydrochlorid Trimipramin |
3.01.6 | Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Mianserinhydrochlorid Trazodon Viloxazin |
3.01.7 | Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fluoxetin Fluvoxaminhydrogenmaleat Paroxetin |
3.01.8 | Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Etofenamat Felbinac Flufenaminsäure Ketoprofen Nifluminsäure Piroxicam |
3.01.9 | Antitussiva:
Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codein Dextromethorphan Dihydrocodein Levopropoxyphen Noscapin |
3.01.10 | Antitussiva:
Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dextromethorphan |
3.01.11 | Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benproperin Clobutinol Dropropizin Pentoxyverin Pipazetat |
3.01.12 | Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Anastrozol Exemestan Letrozol |
3.02.1 | Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol) Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium) Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) |
3.03.1 | (frei) |
3.04.1 | (frei) |
3.05.1 | Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Eisen-II |
3.06.1 | Filmbildner: mit Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner |
3.06.2 | Filmbildner: ohne Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner |
3.07.1 | Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform Wirkstoff: Dydrogesteron Lynestrenol Medrogeston |
3.07.2 | Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clocortolonpivalat plus -hexanoat Dexamethason Dexamethason-21 -isonicotinat Fluocortinbutylester Fluorometholon Hydrocortison Hydrocortisonacetat Prednisolon Triamcinolon acetonid |
3.07.3 | Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrocortison Hydrocortisonacetat |
3.07.4 | Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Alclometasondipropionat Betamethasonbenzoat Betamethasonvalerat Clobetasonbutyrat Clocortolonpivalat plus -hexanoat Desonid Desoximetason Dexamethason Flumethasonpivalat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolon Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluoroandrenolon-Fludroxycortid Fluprednidenacetat Halcinonid Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat Hydrocortisonaceponat Hydrocortisonbutyrat Methylprednisolonaceponat Prednicarbat Triamcinolon acetonid |
3.07.5 | Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Amcinonid Betamethasondipropionat Betamethasonvalerat Desoximetason Dexamethasonvalerat Diflorasondiacetat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluticason-1 7-propionat Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid |
3.07.6 | Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clobetasolpropionat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid |
3.08.1 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bamipin Clemastin Dexchlorpheniramin Dimetinden Diphenylpyralin Pheniramin Triprolidin |
3.08.2 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Brompheniramin Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin |
3.08.3 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin |
3.08.4 | H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Astemizol Azelastin Terfenadin |
3.08.5 | H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin |
3.08.6 | H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin |
3.08.7 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid |
3.08.8 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid |
3.08.9 | H1-Antagonisten:
Antihistaminika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Bamipin Chlorphenoxamin Clemastin Dimetinden Diphenhydramin Pheniramin Tripelennamin |
3.09.1 | (frei) |
3.10.1 | (frei) |
3.11.1 | Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat Ramipril + Felodipin Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid |
3.11.2 | Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid Captopril + Hydrochlorothiazid Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid Moexipril hydrochlorid Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium |
3.11.3 | Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin Ramipril + Piretanid |
3.11.4 | Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid Valsartan + Hydrochlorothiazid |
3.11.5 | Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg |
3.11.6 | Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg |
3.11.7 | Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol su lfat Penbutolol + Piretanid Penbutolol su lfat Pindolol + Clopamid |
3.11.8 | Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Cromoglicinsäure + Fenoterol Cromoglicinsäure + Reproterol |
3.11.9 | Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg |
3.11.10 | Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat |
3.11.11 | Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg |
3.11.12 | Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg |
3.11.13 | Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O Paracetamol 1000 mg |
3.11.14 | Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg |
3.12.1 | (frei) |
3.13.1 | Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin |
3.14.1 | Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Flupentixol Fluphenazin Perphenazin Pimozid Tiotixen Trifluoperazin |
3.14.2 | Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Fluphenazin Perphenazin Trifluperidol |
3.14.3 | Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Benperidol Fluphenazin |
3.14.4 | Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorphenethazin Chlorpromazin Chlorprothixen Clopenthixol Dixyrazin Levomepromazin Melperon Metofenazat Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Triflupromazin Zotepin Zuclopenthixol |
3.14.5 | Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Dixyrazin Fluanison Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Zuclopenthixol |
3.14.6 | Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Triflupromazin |
3.14.7 | Neuroleptika:
Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Flupentixol Fluphenazin Fluspirilen Perphenazin Zuclopenthixol |
3.15.1 | Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch Wirkstoff: Antazolin Naphazolin Oxymetazolin Phenylephrin Tetryzolin Tramazolin |
3.16.1 | Parkinsontherapeutika:
Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alpha-Dihydroergocriptin Bromocriptin Lisurid Pergolid |
3.16.2 | Parkinsontherapeutika:
Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benzatropin Bornaprin Pridinol Procyclidin Trihexyphenidyl |
3.16.3 | Parkinsontherapeutika:
Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Metixen |
3.17.1 | (frei) |
3.18.1 | (frei) |
3.19.1 | Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen |
3.20.1 | Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Thiamin + Pyridoxin |
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58 |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
1.2 Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben
1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben
1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genanalyse
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie
Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik
Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
Köln/Bonn
Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde
Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
Regensburg
Universität Regensburg, Institut für Humangenetik
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
ENDE