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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 18. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1154)



Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "Personen" angefügt.

b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen

§ 19 Psychosomatische Grundversorgung

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

§ 21 Verhaltenstherapie

" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

§ 20 Verhaltenstherapie

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung".

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten" § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person".

e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
"Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt".

f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
"Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort "Personen" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "im" durch das Wort "beim" und werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter "Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger"2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort "berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger"2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage."(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen."Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 55" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,"1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht" durch die Wörter "soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen" gestrichen.

bb) Satz 2

Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Personen" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig.

" § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig."

12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 Satz 2 und 3

Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.

Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.

wird aufgehoben.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."

14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100" durch die Wörter "Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170" ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt:

altneu
§ 18 VwV Psychotherapeutische Leistungen 09 12

(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21).

(2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei

  1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
  9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei

  1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
  2. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
  3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
  5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat.

(5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(6) Aufwendungen für

  1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig,
  2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig,
  3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und
  2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.

§ 19 VwV Psychosomatische Grundversorgung 09

(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst

  1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. übende und suggestive Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für

  1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
  2. autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
  3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

§ 20 VwV Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 09

Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychothrapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
besondere Fälle30 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens weitere 20 Sitzungenhöchstens weitere 20 Sitzungen
2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten80 weitere Sitzungen40 weitere Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällennochmals 80 weitere Sitzungennochmals weitere 40 Sitzungen
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden istbegrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungenbegrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällennochmals  30 weitere Sitzungennochmals weitere 30 Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällennochmals 40 Sitzungennochmals 30 Sitzungen

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.

§ 21 VwV Verhaltenstherapie 09 12 12a

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung (höchstens 8 Teilnehmende)
Regelfall45 Sitzungen45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht15 weitere Sitzungen15 weitere Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen20 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung (höchstens 8 Teilnehmende)
Regelfall45 Sitzungen45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht15 weitere Sitzungen15 weitere Sitzungen
nur in besonderen Ausnahmefällen20 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen

(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabeder Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,
  2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

  1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

  1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
    1. durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
    2. durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
  2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
  4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
    besondere Fälle30 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 20 weitere Sitzungenhöchstens 20 weitere Sitzungen
  2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten80 weitere Sitzungen40 weitere Sitzungen
    in besonderen Fällennochmals 80 weitere Sitzungennochmals 40 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 60 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen
  3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in besonderen Fällenhöchstens 40 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen
  4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in besonderen Fällenhöchstens 30 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen

In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen-psychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

§ 20 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall45 Sitzungen45 Sitzungen
wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist15 weitere Sitzungen15 weitere Sitzungen
in besonderen Fällen20 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen

(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

  1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
  2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

  1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
  2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

  1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
  2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
  3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig."

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt,"a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,".

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Kinder unter drei Jahren" durch die Wörter "Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat."

18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter "mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

20. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "der §§ 16 und 17" durch die Angabe "des § 17" und die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 16 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Volljähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe "379,20 Euro" durch die Angabe "462,80 Euro" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe "286,80 Euro" durch die Angabe "345,80 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

21. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Gepflegten" durch die Wörter "der gepflegten Person" ersetzt.

22. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,"1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und"2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kinder unter zwölf Jahren" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

23. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigter" durch die Wörter "beihilfeberechtigter Personen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt und die Wörter "oder der" gestrichen.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "ein Kind unter vier Jahren" durch die Wörter "eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kinder unter vier Jahren" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "psychologische" durch das Wort "psychologischen" ersetzt.

26. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Rettungsfahrten" durch die Wörter "Rettungsfahrten und -flüge" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen" durch die Wörter "ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4

Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.

wird aufgehoben.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern."

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort "hat" durch ein Semikolon und das Wort "In" durch das Wort "in" ersetzt.

27. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Höhe von 150 Prozent der Sätze" durch die Wörter "bis zur Höhe von 150 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsübernachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung beihilfefähig."(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig."

28. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ", die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden vor der Angabe " § 31 Absatz 2" die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt.

29. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,

"1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,".

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Abreise" die Wörter "einschließlich Gepäckbeförderungskosten" angefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,"2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,".

cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter "stationärer Rehabilitation" durch die Wörter "stationären Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.

bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers."

32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "nach den Vorgaben des" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen," durch die Wörter "jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten," durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte Person sowie für" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "für die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und die Wörter "sowie die Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt" gestrichen.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und vor dem Wort "sowie" die Wörter "dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt" eingefügt.

ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Lebenspartners" ein Komma und die Wörter "ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente" angefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

34. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.

37. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten" § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person".

b) In Satz 1 werden die Wörter "eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter" durch die Wörter "eine beihilfeberechtigte Person" ersetzt und die Wörter "oder seiner" gestrichen.

c) In Satz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

38. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde."3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt."(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt" durch die Wörter "beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "wird" ein Komma eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.

39. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" durch die Wörter "Personen nach § 4 Absatz 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen."Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen."

cc) In Satz 4 werden die Wörter "einer oder einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

40. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "berücksichtigungsfähigen Personen" und die Wörter "der geringen" durch die Wörter "ihrer oder seiner" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch die Wörter "Person nach § 4 Absatz 1" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter "Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter "Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort "Pflegetagegeld-," das Wort "Pflegezusatz-," eingefügt.

42. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen."

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind."(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind."

d) In Absatz 6 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch das Wort "beihilfeberechtigte" und das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

43. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro,"a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,".

bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter "deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter "deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt."Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Regelsatzverordnung" durch die Wörter "des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt.

44. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "bei Sachverständigen Gutachten" durch die Wörter "ein Sachverständigengutachten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden" durch die Wörter "das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen."Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist."

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" und das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt.

46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

47. § 57

§ 57 VwV Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

48. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter anzuwenden."(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden."(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige."Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Anschließend prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden."(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden."

f) Absatz 6

(6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung "Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes" ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung "Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 und Nummer 2a des Bundesbesoldungsgesetzes" zu verstehen.

wird aufgehoben.

g) Absatz 7 wird Absatz 5.

h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften ."(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009."

49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:

"3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)".

bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.

cc) Nummer 8.3

8.3 Hyperthermiebehandlung

wird aufgehoben.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie)."Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie."

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie."

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.

dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.

50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:

altneu
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter Höchstbetrag
"2Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der
klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens
dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

35,00 Euro
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter Höchstbetrag
"2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig."

35,00

b) In Nummer 25.1 wird die Angabe "4,50 " durch die Angabe "5,00" ersetzt.

c) In Nummer 25.2 wird die Angabe "4,50 " durch die Angabe "5,00" ersetzt.

d) In Nummer 25.3 wird die Angabe "6,00 " durch die Angabe "7,00" ersetzt.

e) In Nummer 25.5 wird die Angabe "11,00 " durch die Angabe "11,50" ersetzt.

f) In Nummer 25.6 wird die Angabe "11,00 " durch die Angabe "11,50" ersetzt.

g) In Nummer 25.7 wird die Angabe "7,00 " durch die Angabe "8,00" ersetzt.

h) In Nummer 25.8 wird die Angabe "10,00 " durch die Angabe "12,50" ersetzt.

i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort "Schultergelenkes" die Wörter "und der Wirbelsäule" angefügt.

51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kindern und Jugendlichen" durch die Wörter "Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
4.1Dimet® 20Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"4.1Dimet 20Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
5.1EtoPril®Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"5.2EyE-Lotion BSSIrrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe."

d) In Nummer 6.1 wird die Angabe "®" gestrichen und in der Spalte "Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst: 

altneu
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkälogischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien."Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
  1. bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  2. bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

e) In Nummer 6.2 wird die Angabe "®" gestrichen und das Wort "extracorporaler" durch das Wort "extrakorporaler" ersetzt.

f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:

altneu
Nr.Produktbezeichnung

Medizinische Anwendungsfälle

"8.2HEALON GVTMViscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen operationen am vorderen Augenabschnitt.
Nr.Produktbezeichnung

Medizinische Anwendungsfälle

"8.2Healon5Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3HEALON GVViskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt."

g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.

h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"9.1IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist."

i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.

j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
10.1Jacutin® Pedicul FluidFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"10.1Jacutin Pedicul FluidBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte "Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien."Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
  1. bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  2. bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte "Produktbezeichnung" die Wörter "Steriles Gel" und die Angabe "®" gestrichen.

m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter "ab 13 Jahren" durch die Wörter ", die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
13.12mosquito® med Läuse-ShampooFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"13.12Mosquito med Läuse-Shampoo 10Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

o) In Nummer 13.13 werden die Wörter "ab sechs Jahren" durch die Wörter ", die das sechste Lebensjahr vollendet haben" ersetzt und die Angabe "®" gestrichen.


p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"13.14MOVICOLBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
  2. bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
  3. bei Opiat- oder Opioidtherapie,
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe "®" gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter "ab 13 Jahren" durch die Wörter ", die das 12. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt.

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"13.16MOVICOL Junior aromafreiBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben."

s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe "®" gestrichen und die Wörter "Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren" werden durch die Wörter "Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
14.4NYDA®Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"14.4NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
16.2Paranix® ohne NissenkammFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"16.2Paranix ohne NissenkammBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
"19.4VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
19.5VISMED MULTIAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
20.1Z-HyalinUnterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen."

w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe "TM" gestrichen.

x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9, 13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe "®" gestrichen.

53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort "L-Cydtin" durch das Wort "L-Cystin" ersetzt.

54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Thrombozyten-Aggregationshemmer" die Wörter "bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und" eingefügt.

b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Vitamin D (freie oder fixe Kombination)" werden die Wörter "sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung" eingefügt.

bb) Das Wort "Prednisoionäquivalent" wird durch das Wort "Prednisolonäquivalent" ersetzt.

c) In Nummer 28 werden die Wörter "L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind." durch das Wort "(frei)" ersetzt.

55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.

56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe "lfd. Nr." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "2)" gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "2)3)" gestrichen.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe "2)5)" gestrichen.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe "4)" gestrichen.

ff) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Mukoviszidose" die Wörter "und schweren Bronchialerkrankungen" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "bei" die Wörter "Mukoviszidose und" eingefügt.

gg) In Nummer 9 wird die Angabe "2)" gestrichen.

hh) In Nummer 11 wird die Angabe "6)" gestrichen.

ii) In Nummer 12 wird die Angabe "7)" gestrichen.

jj) In Nummer 13 wird die Angabe "10)11)" durch die Angabe "3)" ersetzt.

kk) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "12)" wird gestrichen.

bbb) Die Angabe "18 Stunden" wird durch die Angabe "18 Behandlungen" ersetzt.

ll) In Nummer 17 wird die Angabe "2)" gestrichen.

mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "7)" gestrichen.

bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "8)" durch die Angabe "2)" ersetzt.

nn) Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Nummer 30 Buchstabe a bis c" werden durch die Wörter "Nummer 34 Buchstabe a bis c" ersetzt.

bbb) Die Wörter "Nummer 31 Buchstabe b" werden durch die Wörter "Nummer 35 Buchstabe b" ersetzt.

ccc) Die Wörter "Nummer 30 Buchstabe d" werden durch die Wörter "Nummer 34 Buchstabe d" ersetzt.

oo) In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe "9)" gestrichen.


pp) In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe "13)" durch die Angabe "4)" ersetzt.

qq) In Nummer 64 werden die Wörter "Nummern 59 und 60" durch die Wörter "Nummern 63 und 64" ersetzt.

rr) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.

ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.

ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.

b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Erkrankungen der Wirbelsäule" durch die Wörter "Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Sitzungen" durch die Angabe "18 Behandlungen" ersetzt.

57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:

"9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges".

b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

  1. für Personen unter 18 Jahren,
  2. für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
    aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
    bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.

2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:

  1. Brillengläser,
  2. Kontaktlinsen,
  3. vergrößernde Sehhilfen.

3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):
    aa) Einstärkengläser:
    aaa) für das sphärische Glas 31 Euro,
    bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro,
    bb) Mehrstärkengläser:
    aaa) für das sphärische Glas 72 Euro,
    bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro,
  2. bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,
  3. bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,
  4. bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.

4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,
    aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,
    bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,
    cc) unabhängig von der Gläserstärke
    aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
    bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
    ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
  2. bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,
    aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
    bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
    cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer Syndrom),
    dd) bei chronischrezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
    ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
    ff) bei Ciliarneuralgie,
    gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
    hh) bei totaler Farbenblindheit,
    ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
    jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
    kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:

  1. Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
  2. Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
  3. irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
  4. Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
  5. Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,
  6. Keratokonus,
  7. Aphakie,
  8. Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
  9. Anisometropie ab 2 dpt.

6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig

  1. für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
  2. für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

  1. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
  2. elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
  3. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.

8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

  1. Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
  2. separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
  3. Fresnellinsen aller Art.

Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:

  1. Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
    aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
    bb) Albinismus.
    Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  2. Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
    aa) Aphakie,
    bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
    cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom,
    ee) Albinismus.
  3. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  4. Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  5. Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
    aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
    bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
    cc) Albinismus.
  6. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  7. Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
    aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
    bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
  8. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptischpleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
  9. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
  10. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.
  11. Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
  12. Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
  13. Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
  14. Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
  15. Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
  16. Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
    aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
    bb) Abrasio nach Operation,
    cc) Verätzung oder Verbrennung,
    dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
    ee) Keratoplastik,
    ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
  17. Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
  18. Kontaktlinsen
    aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder
    bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
  19. Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

  1. Kantenfilter bei
    aa) altersbedingter Makuladegeneration,
    bb) diabetischer Retinopathie,
    cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus.
  2. Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
  3. Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen

1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  1. sich die Refraktion geändert hat,
  2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  3. sich die Kopfform geändert hat.

3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

  1. Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
  2. Bildschirmbrillen,
  3. Brillenversicherungen,
  4. Zweitbrillen,
  5. Reservebrillen,
  6. Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
  7. Brillenetuis,
  8. Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.
"Abschnitt 4
Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

  1. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
    aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
    bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation < 10 Grad ist.

Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  1. sich die Refraktion geändert hat,
  2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
  3. sich die Kopfform geändert hat.

4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

  1. Brillengläser,
  2. Kontaktlinsen,
  3. vergrößernde Sehhilfen.

5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):
aa)Einstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas31,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas41,00 Euro,
bb)Mehrstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas72,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas92,50 Euro,
b)für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas21,00 Euro,
c)für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas21,00 Euro,
d)für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas21,00 Euro.
2.Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas21,00 Euro,
aa)für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,
bb)für Anisometropien ab 2 dpt,
cc)unabhängig von der Gläserstärke
aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b)für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas11,00 Euro,
aa)bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb)bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc)bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
dd)bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee)bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff)bei Ciliarneuralgie,
gg)bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
hh)bei totaler Farbenblindheit,
ii)bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj)bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk)bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3.Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)hochbrechende Lentikulargläser,
b)entspiegelte Gläser,
c)polarisierende Gläser,
d)Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e)Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
f)Bildschirmbrillen,
g)Brillenversicherungen,
h)Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
i)Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
j)Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,
k)Brillenetuis,
l)Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

  1. Myopie ab 8 dpt,
  2. Hyperopie ab 8 dpt,
  3. irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
  4. Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
  5. Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,
  6. Keratokonus,
  7. Aphakie,
  8. Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
  9. Anisometropie ab 2 dpt.

2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

  1. für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
  2. für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind:

  1. Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
  2. Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
  3. One-Day-Linsen,
  4. multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
  5. Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
  6. Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

  1. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
  2. elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
  3. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

  1. Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
  2. separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
  3. Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

  1. Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
    aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
    bb) Albinismus.

    Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

  2. Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
    aa) Aphakie,
    bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
    cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
    dd) Iriskolobom,
    ee) Albinismus.

    Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

  3. Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  4. Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
    aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
    bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
    cc) Albinismus.

    Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

  5. Horizontale Prismen in Gläsern 22 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung 22 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien 22 1 Prismendioptrie, bei
    aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
    bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

    Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

    Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

  6. Okklusionsschalenoder-linsenbeidauerhafttherapeutischnichtandersbeeinflussbarer Doppelwahrnehmung;
  7. Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  8. Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
  9. Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;
  10. Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);
  11. Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
    aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
    bb) Abrasio nach Operation,
    cc) Verätzung oder Verbrennung,
    dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
    ee) Keratoplastik,
    ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
  12. Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
  13. Kontaktlinsen
    aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
    bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
  14. Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
    aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
    bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

    Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Kantenfilter bei
    aa) altersbedingter Makuladegeneration,
    bb) diabetischer Retinopathie,
    cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
    dd) Fundus myopicus,
  2. Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
  3. Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum."

58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

 Anhang 1
zu Artikel 1 Nummer 55


Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt

1.Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.15-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.26Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.27Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1.02.11Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.02.17Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1Cabergolin: orale Darreichungsformen
1.03.2Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.3Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.4Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.5Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.6Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.7Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.8Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.9Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.10Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.11Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.12Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.13Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.14Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.15Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.16Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.17Clonidin: Ophalmika
1.03.18Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.19Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.20Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.21Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.22Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.23Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
1.03.24Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.25Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.26Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.27Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.03.28Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.03.29Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.30Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.31Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.32Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.33Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 2 mg
1.04.2Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 4 mg
1.04.3Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 20 mg
1.04.4Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert > 40 mg
1.04.5Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.04.6Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.04.7Diazepam: orale Darreichungsformen
1.04.8Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.04.9Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.04.10Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.11Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.12Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.04.13Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.04.14Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.04.15Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.16Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.17Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.04.18Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.04.19Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.20Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.21Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.22Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.04.23Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.24Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.04.25Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.04.26Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.04.27Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.1Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.05.2Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
1.05.3Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.05.4Estradiol: orale Darreichungsformen
1.05.5Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.05.6Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.05.7Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.05.8Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.05.9Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.05.10Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.11Exemestan: orale Darreichungsformen
1.06.1Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.06.2Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.06.3Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.06.4Flutamid: orale Darreichungsformen
1.06.5Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.6Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.06.7Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.8Furosemid: Tabletten < 80 mg
1.06.9Furosemid: Tabletten > 125 mg
1.06.10Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.06.11Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1.06.12Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.06.15Fusidinsäure: Gazen
1.07.1Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5Gingkobiloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6Glibenclamid: Tabletten > 1 mg bis < 3,5 mg
1.07.7Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.07.8Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.9Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.10Gold: orale Darreichungsformen
1.07.11Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.7Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.11Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.12Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.13Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.14Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.1Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.3Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.4Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.5Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen
1.12.6Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.12.7Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.8Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.9Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.12.10Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.11Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.12.12Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.13Loperamid: orale Darreichungsformen
1.12.14Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.13.1Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.13.2Magnesium: orale Darreichungsformen
1.13.3Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.13.4Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.5Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.6Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.13.7Menotropin: parenterale Darreichungsformen
1.13.8Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.13.9Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.13.10Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.13.11Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.12Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.13.13Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.13.14Metformin: orale Darreichungsformen
1.13.15Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.13.16Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.13.17Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.13.18Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.19Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.20Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.21Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.13.22Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.23Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.24Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.13.25Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.13.26Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.13.27Midodrin: orale Darreichungsformen
1.13.28Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.13.29Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.13.30Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.31Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.32Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.33Montekulast: orale Darreichungsformen
1.13.34Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.35Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.1Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1.14.2Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.14.3Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.14.4Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.5Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.6Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.7Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.8Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.14.9Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.10Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.11Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.14.12Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.13Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.14.14Nystatin: topische Darreichungsformen
1.14.15Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.15.1Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.15.2Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.15.3Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.1Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.16.2Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.16.3Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.16.4Paracetamol: Suppositorien
1.16.5Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.16.6Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.16.7Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.16.8Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.16.9Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.16.10Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.16.11Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.16.12Pindolol: orale Darreichungsformen
1.16.13Piracetam: orale Darreichungsformen
1.16.14Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.16.15Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.16.16Pramipexol: orale Darreichungsformen
1.16.17Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg
1.16.18Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg
1.16.19Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 100 mg
1.16.20Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.16.21Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg
1.16.22Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg
1.16.23Primidon: orale Darreichungsformen
1.16.24Promethazin: orale Darreichungsformen
1.16.25Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.16.26Propafenon: orale Darreichungsformen
1.16.27Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.16.28Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.29Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.16.30Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.16.31Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.17.1(frei)
1.18.1Retinol: orale Darreichungsformen
1.18.2Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.19.1Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.19.2Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.19.3Selegilin: orale Darreichungsformen
1.19.4Sertralin: orale Darreichungsformen
1.19.5Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.19.6Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.19.7Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.19.8Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.19.9Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.20.1Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.20.2Temozolomid: orale Darreichungsformen
1.20.3Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.4Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.20.5Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.6Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.7Theophyllin: Ampullen
1.20.8Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.20.9Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.20.10Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.20.11Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.20.12Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.13Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.14Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.15Tolperison: orale Darreichungsformen
1.20.16Topiramat: orale Darreichungsformen
1.20.17Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.18Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.19Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.20.20Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.20.21Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.20.22Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.20.23Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.20.24Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.20.25Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.21.1Urea: topische Darreichungsformen
1.21.2Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.21.3Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.22.1Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.2Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1(frei)
1.24.1Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1(frei)
1.26.1Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen


2.Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1(frei)
2.01.1ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1 -Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat
Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid
2.01.3Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.01.4Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.01.5Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.01.6Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.01.7Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.01.8Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.01.9Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.01.10Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.01.11Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.01.12Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.01.13Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.01.14Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.02.1Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.02.2Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.02.3Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
2.02.4Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.02.6Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
2.02.7Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol
2.02.8Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.02.10Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.02.11Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Oxprenolol
2.02.12Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.02.13Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
2.02.14Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.03.1Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.03.2Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.03.3Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.03.4Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil
Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin
Cefalexin-1-Wasser
2.03.5Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor
Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim
Cefuroxim axetil
Loracarbef Loracarbef-1-Wasser
2.03.6Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.7Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.04.1Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.2Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.3Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.04.4Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.04.5Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
2.05.1(frei)
2.06.1Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.06.2Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.07.1Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.07.2Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.07.3Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.07.4Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.5Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor > 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.6Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.08.1H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.08.2H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.08.3Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.08.5HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
2.09.1Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.09.2Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.10.1(frei)
2.11.1(frei)
2.12.1(frei)
2.13.1Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1 -Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.14.1(frei)
2.15.1(frei)
2.16.1Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.16.2Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.16.3Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.16.4Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.16.5Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Naproxen
2.16.6Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.16.7Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.16.8Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1(frei)
2.18.1(frei)
2.19.1Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.19.2Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram
2.19.3Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.20.1Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dustasterid
Finasterid
2.20.2Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol


3.Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1(frei)
3.01.1Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.2Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.3Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipraminhydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylinhydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.01.4Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipraminhydrochlorid
Dibenzepinhydrochlorid
3.01.5Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
3.01.6Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserinhydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.01.7Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.01.8Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.01.9Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.01.10Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.01.11Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.01.12Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Anastrozol
Exemestan
Letrozol
3.02.1Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.03.1(frei)
3.04.1(frei)
3.05.1Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
3.06.1Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.06.2Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.07.1Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.07.2Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21 -isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.07.3Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.07.4Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.07.5Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-1 7-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.07.6Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.08.1H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.08.2H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.08.3H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.08.4H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin
Terfenadin
3.08.5H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.6H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.7H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.8H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.9H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.09.1(frei)
3.10.1(frei)
3.11.1Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.11.4Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.11.5Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol su lfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol su lfat
Pindolol + Clopamid
3.11.8Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.9Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.11.10Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat
3.11.11Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.12Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.11.13Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1000 mg
3.11.14Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1(frei)
3.13.1Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.14.1Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.14.2Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
3.14.3Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.14.4Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.14.5Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.14.6Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
3.14.7Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.15.1Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.16.1Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.16.2Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
3.16.3Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Metixen
3.17.1(frei)
3.18.1(frei)
3.19.1Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin

.

 Anhang 2
zu Artikel 1 Nummer 58


Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2 Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2. Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
  2. die Genanalyse sowie
  3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung


Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genanalyse

Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.

Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs

Berlin

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

Dresden

Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

Hannover

Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie

Heidelberg

Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik

Kiel

Universitätsfrauenklinik Kiel

Köln/Bonn

Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Leipzig

Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

München

Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde

Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

Münster

Universität Münster, Institut für Humangenetik

Regensburg

Universität Regensburg, Institut für Humangenetik

Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

Ulm

Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Würzburg

Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

ENDE