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Regelwerk
Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Vom 24. November 2014
(BGBl. Nr. 54 vom 28.11.2014 S. 1797)



Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" durch das Wort "Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt."

3. Die §§ 3 und 4

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht.

werden aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage."(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage."

Gültig ab 1. Januar 2015
b) Absatz 2 Satz 2 wird

Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten.

aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "eine Dienstschicht" durch die Wörter "ein Dienst" und wird das Wort "sie" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 4

Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5a wird Absatz 6.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zusatz- oder" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zusatz- oder" gestrichen und wird das Wort "erhalten" durch die Wörter "in Anspruch genommen" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden."Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht."

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende § 5a bis 7 ersetzt:


altneu
  § 6 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs 07 08

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate.

" § 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit

(1) Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 [ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

  1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
  2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
  3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
  4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
  5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.

(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.

§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen

(1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.

(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG ) wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die beiden Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen."

6. Dem § 7a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zusatzurlaub" durch die Wörter "zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub)" ersetzt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter "volle Tage" durch die Wörter "ganze Arbeitstage" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres verteilt war."Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist."

c) In Absatz 5 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "vollendet haben oder" gestrichen.

8. § 17

§ 17 Übergangsvorschriften 12 13

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 2 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 14/2365

ENDE