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Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 1061)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Anlage (zu § 13c)
| " Anlage (zu § 13c)
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Artikel 2
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- wie eingefügt -
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 13 bis 13d" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.
2. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " §§ 13 bis 13d" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.
(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter "Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen." |
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "gilt der Dritte Abschnitt" durch die Wörter "gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend." |
(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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"5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7), b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10), c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen (§ 17), e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);". |
(4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583,1008) geändert worden ist, werden die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. | "2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt." |
(6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7" durch die Wörter "den §§ 15 und 20" ersetzt.
(7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter "(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPausch BeitrV)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter "den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1 " ersetzt.
(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter "Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter "Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt.
2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter "Überbrückungsgeld nach § 5a" durch die Wörter "ein Überbrückungszuschuss nach § 21" ersetzt.
(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
| "5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes," |
(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1 Satz 2 steuerpflichtig sind; | "48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;". |
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, | "h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes," |
Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt. | "(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: " § 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats gezahlt. | "Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt." |
3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung."
§ 7 Besondere Zuwendung(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.
(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die
- entlassen werden
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
- nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
(4) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.
(5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
- bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
- bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen
(1) Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.
(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
- in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
- in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.
(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.
§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58 Euro.
(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt:
- nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro,
- nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.
Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. | "Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend." |
§ 8h Reserveoffizierzuschlag(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500 Euro.
(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8i Weiterverpflichtungsprämie
(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
(2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.
(3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.
(4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt.
werden aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "76,80 Euro" durch die Angabe "96 Euro" und die Angabe "2,56 Euro" durch die Angabe "3,20 Euro" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde.
wird aufgehoben.
9. Der Anhang EV wird aufgehoben. (Red. Anmerkung: wird nicht dargestellt)
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 15/0828
ENDE |