Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

WoGRefG - Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Vom 2. Oktober 2015
(BGBl. Nr 38 vom 08.10.2015 S. 1610)



*)  pdf downloadBegründung BRDrS. 128/15

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

(gültig ab 01.01.2016)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung".

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".

c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland".

d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

" § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes".

e) In den Angaben zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter"eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt" durch die Wörter"Wohnraum gemeinsam bewohnt" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird," durch die Wörter "den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

4. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird."Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
  1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
  2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
  3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
  4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
  5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird."

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
  1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,
  2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
  3. Untermietzuschläge,
  4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
  5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
"(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
  1. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
  2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
  3. die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
  4. Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge.

Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mieten-
stufe
Höchst-
betrag
in Euro
1I292
II308
III330
IV358
V385
VI407
2I352
II380
III402
IV435
V468
VI501
3I424
II451
III479
IV517
V556
VI594
4I490
II523
III556
IV600
V649
VI693
5I561
II600
III638
IV688
V737
VI787
Mehrbetrag für jedes weitere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied
I66
II72
III77
IV83
V88
VI99
 
"Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag in Euro
1I312
II351
III390
IV434
V482
VI522
2I378
II425
III473
IV526
V584
VI633
3I450
II506
III563
IV626
V695
VI753
4I525
II591
III656
IV730
V811
VI879
5I600
II675
III750
IV834
V927
VI1.004

Mehrbetrag für jedes
weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

I

71

II81
III91
IV101
V111
VI126".

Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
  1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,
  2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.

(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.

"(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
  1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,
  2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

  1. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
  2. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Wehr- und Zivildienstbeschädigte" durch die Wörter "Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte" ersetzt.

bb) Die Nummern 12 und 13

12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen;

13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;

werden aufgehoben.

cc) Der Nummer 19 werden die Wörter "dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;" angefügt.

dd) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,"b) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,"

bbb) Im Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe " § 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c" durch die Angabe " § 22 Nummer 1a" ersetzt.

ee) Nummer 23

23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
  1. allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
  2. Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes;

wird aufgehoben.

ff) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben a werden die Wörter "mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes," angefügt.

bbb) In Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;".

gg) Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt;"30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
  1. a) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
  2. b) der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
  3. c) des Sozialgeldes, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
  4. d) der Hilfe zum Lebensunterhalt, das ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
  5. e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;".

8. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist."Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist."

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.

(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.

" § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. 1.500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
  1. von 100 oder
  2. von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
"1. 1.500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
  1. von 100 oder
  2. von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;".

b) Nummer 2

2. 1.200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;

wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

d) Die neuen Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3) 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn die wohngeldberechtigte Person allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist;

4) ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist.

"3. 1.320 Euro, wenn
  1. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
  2. mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;

4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist."

11. In § 18 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1,08 × (M × (a + b × M + c × Y) × Y) Euro" durch die Angabe "1,15 × (M  - (a + b × M + c × Y) × Y) Euro" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "gerundete" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "43" durch die Angabe "47" ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt."(1) Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes keinen Wohngeldanspruch; § 3 Absatz 4 und § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Ist der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des freiwilligen Wehrdienstes fällt, so ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt."

b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben."Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
  1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden."

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verpflichtet," die Wörter "auf Verlangen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "verpflichtet," die Wörter"auf Verlangen" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "verpflichtet," die Wörter"auf Verlangen" eingefügt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "werden kann" die Wörter "und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat."(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
  1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
  2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
  3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Ist ein Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28 Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit folgt."(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
  1. auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
  2. auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt."

17. § 26 Absatz 1 Satz 4

Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 schriftlich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an" durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich."(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen ab- gelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig."

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch."Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird nach den Wörtern "Absätzen 1 bis 3" die Angabe", § 42a" eingefügt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung" § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder
  2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.

Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde."

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Wörter ", insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 6 die Wörter "Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3" durch die Wörter "und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen" ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Erhebungsmerkmale" § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".

b) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "der Monat und das Jahr" durch die Wörter "das Datum" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde."(2) Hilfsmerkmale sind:
  1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;
  2. Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1)."

d) Absatz 3

(3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Abs. 1), zu löschen.

wird aufgehoben.

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden."Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen."

b) Absatz 3

(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.

wird aufgehoben.

24. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe " § 23 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3" und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

25. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.

" § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren."

26. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Ergibt sich bei der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Ist bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist abweichend von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Entscheidung nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums nach neuem Recht nach Maßgabe des Satzes 2 und danach vollständig nach neuem Recht zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Sätze 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(2) Ist bis zum 31. Dezember 2015 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2016 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2015 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2016 bei diesem Wohngeld. Ist über einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

(3) In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."

27. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte ..a", ..b" und ..c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 Haushaltsmitglieder
123456789101112
a6,300E-25,700E-25,500E-24,700E-24,200E-23,700E-23,300E-22,300E-2- 1,970E-2- 4,010E-2- 6,600E-2- 8,990E-2
b7,963E-45,761E-45,176E-43,945E-43,483E-43,269E-43,129E-42,959E-42,245E-41,565E-41,200E-41,090E-4
c9,102E-56,431E-53,250E-52,325E-52,151E-51,519E-58,745E-67,440E-63,459E-55,140E-55,686E-56,182E-5


Hierbei bedeuten:E-2 geteilt durch100,
 E-4 geteilt durch10.000,
 E-5 geteilt durch100.000,
 E-6 geteilt durch1.000 000.

Anlage 2
(zu § 19 Abs. 2)

Rechenschritte und Rundungen

1. "M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12 ("M*") auf "M" gilt:

Um "M" zu erhalten, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

2. "Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 ("Y*") auf "Y" gilt:

Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

3. Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

 Haushaltsmitglieder
123456789101112
M45556575858595105115125155245
Y2052452653153453653854155858051.0851.255

4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,08 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.

" Anlage 1
(zu § 19 Absatz 1)

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1
Haushaltsmitglied
2
Haushaltsmitglieder
3
Haushaltsmitglieder
4
Haushaltsmitglieder
5
Haushaltsmitglieder
6
Haushaltsmitglieder
7
Haushaltsmitglieder
8
Haushaltsmitglieder
9
Haushaltsmitglieder
10
Haushaltsmitglieder
11
Haushaltsmitglieder
12
Haushaltsmitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2- 2,000E-2- 3,000E-2- 4,000E-2- 6,000E-2- 1,000E-1- 1,400E-1
b6,300E-44,400E-43,800E-43,400E-43,000E-42,800E-42,600E-42,300E-42,000E-41,600E-41,200E-41,100E-4
c1,380E-41,030E-48,300E-54,300E-54,200E-53,600E-53,700E-53,700E-53,900E-54,500E-55,300E-56,000E-5

Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10000,

E-5 geteilt durch 100000.

Anlage 2
(zu § 19 Absatz 2)

Rechenschritte und Rundungen

1. Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

1
Haushaltsmitglied
2
Haushaltsmitglieder
3
Haushaltsmitglieder
4
Haushaltsmitglieder
5
Haushaltsmitglieder
6
Haushaltsmitglieder
7
Haushaltsmitglieder
8
Haushaltsmitglieder
9
Haushaltsmitglieder
10
Haushaltsmitglieder
11
Haushaltsmitglieder
12
Haushaltsmitglieder
M485970819191102113124134155263
Y2393103603894635376106847588321.0851.255.

2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für"a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c - Y,

z2 = z1 - Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,15 - z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden."

Artikel 2
Änderung der Wohngeldverordnung

(gültig ab 01.01.2016)

Begründung siehe *

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Außer Betracht bleibende Kosten und Vergütungen".

b) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2016".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens."(2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Zuschläge" gestrichen.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kosten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind:
  1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentrale Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5 Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung;
  2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b der Betriebskostenverordnung. In den Kosten der Lieferung enthaltene Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, werden der Miete zugerechnet.

(2) Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:

  1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
  2. für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
  3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,50 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,00 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird.

Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen

  1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,
    1. bei Teilmöblierung 10 Prozent der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,
    2. bei Vollmöblierung 20 Prozent der auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;
  2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 Prozent der auf diesen Raum entfallenden Miete.
"(1) Kosten, die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind:
  1. Betriebskosten für Heizungs- und Brennstoffversorgungs anlagen sowie Warmwasserversorgungs anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und d, Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 6 Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung;
  2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser im Sinne des § 2 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b der Betriebskostenverordnung.

(2) Kommt nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes nur der Abzug eines Pauschbetrages von der Miete in Betracht, so beträgt dieser:

  1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungs anlagen oder für die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme 1,25 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
  2. für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungs anlagen oder für die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser für eine Bewohnerin oder einen Bewohner 9 Euro monatlich, für zwei Bewohnerinnen oder Bewohner 17 Euro monatlich und für jede weitere Bewohnerin oder jeden weiteren Bewohner 3 Euro monatlich;
  3. für die übrigen Kosten der Haushaltsenergie für eine Bewohnerin oder einen Bewohner 41 Euro monatlich, für zwei Bewohnerinnen oder Bewohner 74 Euro monatlich und für jede weitere Bewohnerin oder jeden weiteren Bewohner 15 Euro monatlich;
  4. für die Überlassung einer Garage 36 Euro monatlich; für die Überlassung eines Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen 25 Euro monatlich."

4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "36" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. zur Deckung der Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,

2. zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, und

"1. zur Deckung der Betriebskosten für Heizungs- und Brennstoffversorgungs anlagen sowie Warmwasserversorgungs anlagen und

2. zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,"

bb) Nummer 3

3. für die Überlassung von Möbeln abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 245 Euro im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von weniger als 245, aber mindestens von 184 Euro im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten Betrag überlassen, ist das Entgelt in voller Höhe abzusetzen."(3) Ist eine Garage oder ein Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung, gilt hinsichtlich der außer Betracht bleibenden Belastung § 6 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend. Ist die Garage oder der Stellplatz einem anderen gegen ein höheres Entgelt überlassen als zu den in § 6 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beträgen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzusetzen."

6. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter", im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die zentrale Landesstelle," gestrichen.

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage
(zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2016

Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt sind, gilt die Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden.

Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2013 einschließlich der bis zum 31. März 2014 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.

Relevanter Gebietsstand ist der 1. Januar 2014; der für die 10.000-Einwohner-Schwelle relevante Stichtag der Bevölkerung ist der 31. Dezember 2013.

Land: Baden-Württemberg

GemeindeMietenstufe
Aalen, StadtIII
Achern, StadtII
Albstadt, StadtII
Altensteig, StadtII
AmmerbuchIV
Asperg, StadtV
Backnang, StadtIV
Bad Dürrheim, StadtIV
Bad Friedrichshall, StadtIII
Bad Krozingen, StadtV
Bad Mergentheim, StadtII
Bad Rappenau, StadtIII
Bad Säckingen, StadtIV
Bad SchönbornIII
Bad Urach, StadtIII
Bad Waldsee, StadtIII
Bad Wurzach, StadtII
Baden-Baden, StadtIV
BaiersbronnII
Balingen, StadtIII
Besigheim, StadtIV
Biberach an der Riß, StadtIII
Bietigheim-Bissingen, StadtV
BirkenfeldIII
Blaubeuren, StadtII
Blaustein, StadtIV
Böblingen, StadtV
Bopfingen, StadtII
Brackenheim, StadtIII
Breisach am Rhein, StadtIV
Bretten, StadtIII
BretzfeldIII
Bruchsal, StadtIV
BrühlIV
Buchen (Odenwald), StadtII
Bühl, StadtIII
Burladingen, StadtII
Calw, StadtIII
Crailsheim, StadtII
DenkendorfIV
DenzlingenV
Ditzingen, StadtV
Donaueschingen, StadtII
Donzdorf, StadtIII
DossenheimV
DurmersheimIII
Eberbach, StadtII
Ebersbach an der Fils, StadtIII
Edingen-NeckarhausenIV
Eggenstein-LeopoldshafenIV
Ehingen (Donau), StadtIII
Eislingen/Fils, StadtIII
Ellwangen (Jagst), StadtIII
Emmendingen, StadtIV
Engen, StadtIII
Eningen unter AchalmIII
Eppelheim, StadtVI
Eppingen, StadtII
ErbachIII
Esslingen am Neckar, StadtV
Ettenheim, StadtII
Ettlingen, StadtIV
Fellbach, StadtVI
Filderstadt, StadtVI
Freiberg am Neckar, StadtV
Freiburg im Breisgau, UniversitätsstadtVI
Freudenstadt, StadtIII
Friedrichshafen, StadtV
FriesenheimII
GärtringenV
Gaggenau, StadtIII
Gaildorf, StadtIII
Geislingen an der Steige, StadtII
Gengenbach, StadtIII
Gerlingen, StadtV
Gernsbach, StadtIII
GerstettenII
Giengen an der Brenz, StadtII
Göppingen, StadtIII
GottmadingenIII
Graben-NeudorfIII
Grenzach-WyhlenIV
GundelfingenV
Haigerloch, StadtI
Hechingen, StadtIV
HeddesheimIV
Heidelberg, StadtV
Heidenheim an der Brenz, StadtIII
Heilbronn, StadtIV
Hemsbach, StadtIV
Herbolzheim, StadtIII
Herbrechtingen, StadtII
Herrenberg, StadtV
Hockenheim, StadtIV
Holzgerlingen, StadtVI
Horb am Neckar, StadtIII
Isny im Allgäu, StadtIII
KarlsbadIII
Karlsdorf-NeuthardIII
Karlsruhe, StadtIV
Kehl, StadtIII
Kernen im RemstalIV
KetschIII
Kirchheim unter Teck, StadtV
Konstanz, UniversitätsstadtVI
KorbIV
Korntal-Münchingen, StadtVI
Kornwestheim, StadtV
Kraichtal, StadtII
Künzelsau, StadtII
Ladenburg, StadtIV
Lahr/Schwarzwald, StadtIII
Laichingen, StadtII
Langenau, StadtIII
Lauda-Königshofen, StadtI
Lauffen am Neckar, StadtIII
Laupheim, StadtIII
Leimen, StadtV
Leinfelden-Echterdingen, StadtVI
LeingartenIV
Leonberg, StadtVI
LeutenbachIV
Leutkirch im Allgäu, StadtII
Linkenheim-HochstettenIII
Lorch, StadtIII
Lörrach, StadtIV
Ludwigsburg, StadtV
MalschIII
Mannheim, UniversitätsstadtV
Marbach am Neckar, StadtIV
Markdorf, StadtIV
Markgröningen, StadtV
MeckenbeurenIV
Metzingen, StadtIII
MöglingenV
Mössingen, StadtIV
Mosbach, StadtIII
Mühlacker, StadtIII
Müllheim, StadtIV
Münsingen, StadtII
Murrhardt, StadtII
Nagold, StadtIV
Neckargemünd, StadtV
Neckarsulm, StadtIV
Neuenburg am Rhein, StadtIV
Neuhausen auf den FildernIV
Niefern-ÖschelbronnIV
Nürtingen, StadtIV
NußlochV
OberderdingenII
Oberkirch, StadtII
Oberndorf am Neckar, StadtII
ObersulmIII
Öhringen, StadtIV
Östringen, StadtII
Offenburg, StadtIII
OftersheimIV
Ostfildern, StadtV
PfinztalIII
Pforzheim, StadtIV
Pfullendorf, StadtII
Pfullingen, StadtIV
Philippsburg, StadtIII
PlankstadtIII
Plochingen, StadtV
Radolfzell am Bodensee, StadtIV
Rastatt, StadtIII
Ravensburg, StadtV
RemchingenIII
Remseck am NeckarV
RemshaldenIV
Renningen, StadtV
Reutlingen, StadtIV
Rheinau, StadtI
Rheinfelden (Baden), StadtIV
RheinstettenIV
Riedlingen, StadtI
Rielasingen-WorblingenIV
Rottenburg am Neckar, StadtIV
Rottweil, StadtIII
RudersbergII
Rutesheim, StadtV
Sachsenheim, StadtIV
SalemIII
SandhausenV
St. Georgen i. Schwarzwald, StadtII
Sankt Leon-RotIII
(Bad) Saulgau, StadtII
Schopfheim, StadtIII
Schorndorf, StadtIV
Schramberg, StadtII
Schriesheim, StadtIV
Schwäbisch Gmünd, StadtIII
Schwäbisch Hall, StadtII
Schwaigern, StadtII
Schwetzingen, StadtV
SchwieberdingenIV
Sigmaringen, StadtII
Sindelfingen, StadtV
Singen (Hohentwiel), StadtIV
Sinsheim, StadtIII
SinzheimII
Spaichingen, StadtIII
Steinheim an der Murr, StadtIV
Stockach, StadtIII
StraubenhardtII
Stutensee, StadtIII
Stuttgart, LandeshauptstadtVI
Sulz am Neckar, StadtII
TammV
Tauberbischofsheim, StadtII
TeningenIII
Tettnang, StadtIV
Titisee-Neustadt, StadtII
Trossingen, StadtIII
Tübingen, UniversitätsstadtVI
Tuttlingen, StadtIII
Ubstadt-WeiherII
Überlingen, StadtIV
Uhingen, StadtIII
Ulm, UniversitätsstadtIV
Vaihingen an der Enz, StadtIII
Villingen-Schwenningen, StadtIII
Waghäusel, StadtIII
Waiblingen, StadtV
WaldbronnIV
Waldkirch, StadtIII
Waldshut-Tiengen, StadtIII
Walldorf, StadtV
Walldürn, StadtI
Wangen im Allgäu, StadtIII
Wehr, StadtIII
Weil am Rhein, StadtIV
Weil der Stadt, StadtIV
Weingarten (Baden)III
Weingarten, StadtV
Weinheim, StadtIV
Weinsberg, StadtIII
Weinstadt, StadtIV
Welzheim, StadtIII
Wendlingen am Neckar, StadtIV
Wernau (Neckar), StadtIV
Wertheim, StadtII
Wiesloch, StadtIV
Winnenden, StadtV


KreisMietenstufe
Alb-Donau-KreisII
BiberachI
BodenseekreisIV
BöblingenIV
Breisgau-HochschwarzwaldIII
CalwIII
EmmendingenIII
EnzkreisIII
EsslingenIV
FreudenstadtII
GöppingenII
HeidenheimII
HeilbronnII
HohenlohekreisI
KarlsruheIII
KonstanzIII
LörrachIII
LudwigsburgIV
Main-Tauber-KreisI
Neckar-Odenwald-KreisI
OrtenaukreisII
OstalbkreisII
RastattII
RavensburgII
Rems-Murr-KreisIII
ReutlingenII
Rhein-Neckar-KreisIII
RottweilI
Schwäbisch-HallI
Schwarzwald-Baar-KreisII
SigmaringenI
TübingenIV
TuttlingenII
WaldshutII
ZollernalbkreisI

Land: Bayern

GemeindeMietenstufe
Abensberg, StadtII
Aichach, StadtIII
Altdorf, MarktII
Altdorf bei Nürnberg, StadtIII
Altötting, StadtII
Alzenau i. Unterfranken, StadtIII
Amberg, StadtII
Ansbach, StadtII
Aschaffenburg, StadtIV
Augsburg, StadtIV
Bad Abbach, MarktIII
Bad Aibling, StadtIV
Bad Kissingen, StadtII
Bad Neustadt a. d. Saale, StadtI
Bad Reichenhall, StadtIV
Bad Staffelstein, StadtI
Bad Tölz, StadtV
Bad Windsheim, StadtII
Bad Wörishofen, StadtII
Bamberg, StadtIII
Bayreuth, StadtIII
Bobingen, StadtIII
Bruckmühl, MarktIV
Buchloe, StadtII
Burghausen, StadtIII
Burgkirchen a. d. AlzI
Burglengenfeld, StadtI
BurgthannII
Cadolzburg, MarktII
Cham, StadtI
Coburg, StadtII
Dachau, StadtVI
Deggendorf, StadtII
Dießen a. Ammersee, MarktIV
Dillingen a. d. Donau, StadtII
Dingolfing, StadtII
Dinkelsbühl, StadtI
Donauwörth, StadtI
Dorfen, StadtIV
Ebersberg, StadtVI
EchingVI
Eckental, MarktIII
Eggenfelden, StadtI
EichenauVI
Eichstätt, StadtI
Erding, StadtVI
Ergolding, MarktII
Erlangen, StadtIV
Essenbach, MarktI
Feldkirchen-WesterhamV
Feucht, MarktIV
Feuchtwangen, StadtII
Forchheim, StadtIII
Freilassing, StadtIV
Freising, StadtVI
Friedberg, StadtIII
Fürstenfeldbruck, StadtVI
Fürth, StadtIII
Füssen, StadtIII
Gaimersheim, MarktIII
Garching bei München, StadtVI
Garmisch-Partenkirchen, MarktV
GautingVI
Geisenfeld, StadtII
Gemünden am Main, StadtI
Geretsried, StadtIV
Germering, StadtVI
Gersthofen, StadtIII
GilchingVI
GräfelfingVI
Grafing bei München, StadtV
GröbenzellVI
Großostheim, MarktIII
GrünwaldVI
Günzburg, StadtII
Gunzenhausen, StadtI
HaarVI
HallbergmoosVI
Hammelburg, StadtI
Haßfurt, StadtII
Hauzenberg, StadtI
Herrsching a. AmmerseeV
Hersbruck, StadtIII
Herzogenaurach, StadtIII
Hilpoltstein, StadtI
Hirschaid, MarktII
Höchstadt a. d. Aisch, StadtI
Höhenkirchen-SiegertsbrunnVI
Hösbach, MarktII
Hof, StadtI
Holzkirchen, MarktV
Illertissen, StadtII
Immenstadt i. Allgäu, StadtIII
Ingolstadt, StadtIII
IsmaningVI
KarlsfeldVI
Karlstadt, StadtI
Kaufbeuren, StadtII
Kaufering, MarktIV
Kelheim, StadtII
Kempten (Allgäu), StadtIII
Kirchheim bei MünchenVI
Kirchseeon, MarktV
KissingIV
Kitzingen, StadtII
Königsbrunn, StadtIV
Kolbermoor, StadtV
Kronach, StadtI
Krumbach (Schwaben), StadtII
Kulmbach, StadtI
Landau an der Isar, StadtI
Landsberg a. Lech, StadtIV
Landshut, StadtIII
Langenzenn, StadtII
Lappersdorf, MarktIII
Lauf a. d. Pegnitz, StadtIV
Lauingen (Donau), StadtI
Lichtenfels, StadtI
Lindau (Bodensee), StadtIV
Lindenberg i. Allgäu, StadtIII
Lohr am Main, StadtII
Mainburg, StadtII
MaisachVI
Manching, MarktIII
Markt Schwaben, MarktVI
Marktheidenfeld, StadtII
Marktoberdorf, StadtII
Marktredwitz, StadtI
Maxhütte-Haidhof, StadtII
Meitingen, MarktII
Memmingen, StadtII
Mering, MarktIV
Miesbach, StadtV
Mindelheim, StadtII
Mömbris, MarktI
Moosburg an der Isar, StadtV
Mühldorf am Inn, StadtII
Münchberg, StadtI
München, StadtVI
Murnau am Staffelsee, MarktVI
NeubibergVI
Neuburg an der Donau, StadtIII
Neufahrn bei FreisingVI
Neumarkt i. d. Oberpfalz, StadtIII
Neusäß, StadtIV
Neustadt an der Aisch, StadtII
Neustadt an der Donau, StadtIII
Neustadt bei Coburg, StadtI
Neutraubling, StadtIII
Neu-Ulm, StadtIV
Nördlingen, StadtII
Nürnberg, StadtIV
Oberasbach, StadtIII
OberhachingVI
OberschleißheimVI
Ochsenfurt, StadtI
Olching, StadtVI
Osterhofen, StadtI
OttobrunnVI
Passau, StadtII
Pegnitz, StadtII
Peißenberg, MarktIV
Peiting, MarktII
Penzberg, StadtV
Pfaffenhofen a. d. Ilm, StadtIV
Pfarrkirchen, StadtI
PlaneggVI
Plattling, StadtII
Pocking, StadtII
PoingVI
Prien am Chiemsee, MarktV
Puchheim, StadtVI
RaublingIV
Regen, StadtI
Regensburg, StadtV
Regenstauf, MarktII
Roding, StadtI
Rödental, StadtI
Röthenbach a. d. Pegnitz, StadtIII
Rosenheim, StadtV
Roth, StadtII
Rothenburg ob der Tauber, StadtII
Schongau, StadtIII
Schrobenhausen, StadtI
Schwabach, StadtIII
Schwabmünchen, StadtII
Schwandorf, StadtI
Schweinfurt, StadtII
Selb, StadtI
Senden, StadtIV
Sonthofen, StadtIII
Stadtbergen, StadtIV
Starnberg, StadtVI
Stein, StadtIV
StephanskirchenIV
Straubing, StadtII
Sulzbach-Rosenberg, StadtI
TaufkirchenIII
Traunreut, StadtIII
Traunstein, StadtIII
Treuchtlingen, StadtI
Trostberg, StadtII
UnterföhringVI
UnterhachingVI
Unterschleißheim, StadtVI
VaterstettenVI
Vilsbiburg, StadtI
Vilshofen a. d. Donau, StadtI
Vöhringen, StadtIII
Waldkirchen, StadtI
Waldkraiburg, StadtII
Wasserburg am Inn, StadtIV
Weiden i. d. Oberpfalz, StadtI
Weilheim i. Oberbayern, StadtIV
Weißenburg i. Bayern, StadtI
Weißenhorn, StadtIII
Wendelstein, MarktIV
Werneck, MarktI
Wolfratshausen, StadtV
Wolnzach, MarktII
Würzburg, StadtIV
Zirndorf, StadtII


KreisMietenstufe
Aichach-FriedbergI
AltöttingI
Amberg-SulzbachI
AnsbachI
AschaffenburgII
AugsburgII
Bad KissingenI
Bad Tölz-WolfratshausenIV
BambergI
BayreuthI
Berchtesgadener LandIII
ChamI
CoburgI
DachauV
DeggendorfI
Dillingen a. d. DonauI
Dingolfing-LandauI
Donau-RiesI
EbersbergVI
EichstättI
ErdingIV
Erlangen-HöchstadtIII
ForchheimI
FreisingIV
Freyung-GrafenauI
FürthIII
FürstenfeldbruckV
Garmisch-PartenkirchenV
GünzburgI
HaßbergeI
HofI
KelheimI
KitzingenI
KronachI
KulmbachI
Landsberg a. LechIII
LandshutI
LichtenfelsI
Lindau (Bodensee)I
Main-SpessartI
MiesbachIV
MiltenbergII
Mühldorf a. InnII
MünchenVI
Neuburg-SchrobenhausenI
Neumarkt i. d. OberpfalzI
Neustadt a. d. Aisch-Bad WindsheimI
Neustadt a. d. WaldnaabI
Neu-UlmII
Nürnberger LandII
OberallgäuII
OstallgäuII
PassauI
Pfaffenhofen a. d. IlmIII
RegenI
RegensburgII
Rhön-GrabfeldI
RosenheimIV
RothII
Rottal-InnI
SchwandorfI
SchweinfurtI
StarnbergVI
Straubing-BogenI
TirschenreuthI
TraunsteinII
UnterallgäuI
Weilheim-SchongauIII
Weißenburg-GunzenhausenI
WürzburgII
Wunsiedel im FichtelgebirgeI

Land: Berlin

GemeindeMietenstufe
Berlin, StadtIV
Land: Brandenburg
AhrensfeldeIV
Angermünde, StadtII
Bad BelzigIII
Bad Freienwalde (Oder), StadtII
Beelitz, StadtII
Bernau bei Berlin, StadtIII
Blankenfelde-MahlowIV
Brandenburg a. d. Havel, StadtII
BrieselangIII
Cottbus, StadtII
Eberswalde, StadtIII
Eisenhüttenstadt, StadtIII
Erkner, StadtIII
Falkensee, StadtV
Finsterwalde, StadtII
Forst (Lausitz), StadtII
Frankfurt (Oder), StadtIII
Fredersdorf-VogelsdorfIV
Fürstenwalde/Spree, StadtII
Glienicke/NordbahnV
Guben, StadtII
Hennigsdorf, StadtIII
Hohen NeuendorfIV
HoppegartenV
Jüterbog, StadtI
KleinmachnowV
Kloster LehninII
Königs Wusterhausen, StadtIII
Lauchhammer, StadtII
Lübben/Spreewald, StadtIII
Lübbenau/Spreewald, StadtII
Luckenwalde, StadtII
Ludwigsfelde, StadtIII
MichendorfV
Mühlenbecker LandIII
Nauen, StadtII
Neuenhagen bei BerlinIV
Neuruppin, FontanestadtII
OberkrämerII
Oranienburg, StadtIII
PanketalIV
Perleberg, StadtI
Petershagen/EggersdorfIII
Potsdam, StadtIV
Prenzlau, StadtIII
Pritzwalk, StadtI
RangsdorfIV
Rathenow, StadtII
Rüdersdorf bei BerlinII
SchönefeldIV
Schöneiche bei BerlinIV
Schwedt/Oder, StadtII
SchwielowseeIV
Senftenberg, StadtIII
Spremberg, StadtII
StahnsdorfIV
Strausberg, StadtIII
Teltow, StadtIV
Templin, StadtII
Velten, StadtIII
WandlitzII
Werder (Havel), StadtIV
Wittenberge, StadtII
Wittstock/Dosse, StadtI
Zehdenick, StadtI
ZeuthenII
ZossenII


KreisMietenstufe
BarnimII
Dahme-SpreewaldII
Elbe-ElsterI
HavellandII
Märkisch- oderlandI
OberhavelII
Oberspreewald-LausitzII
Oder-SpreeII
Ostprignitz-RuppinII
Potsdam-MittelmarkII
PrignitzI
Spree-NeißeI
Teltow-FlämingII
UckermarkI

Land: Bremen

GemeindeMietenstufe
Bremen, StadtIV
BremerhavenIII
Land: Hamburg
Hamburg, Freie und HansestadtVI

Land: Hessen

GemeindeMietenstufe
Alsfeld, StadtII
AltenstadtIII
Aßlar, StadtIII
Babenhausen, StadtIII
Bad Arolsen, StadtI
Bad Camberg, StadtIII
Bad Hersfeld, KreisstadtII
Bad Homburg v. d. Höhe, StadtVI
Bad Nauheim, StadtIV
Bad Schwalbach, KreisstadtIV
Bad Soden am Taunus, StadtV
Bad Soden-Salmünster, StadtII
Bad Vilbel, StadtV
Bad Wildungen, StadtII
Baunatal, StadtII
Bebra, StadtI
Bensheim, StadtIV
Biedenkopf, StadtI
BirkenauII
BischofsheimIV
Borken (Hessen), StadtI
Braunfels, StadtII
Bruchköbel, StadtIV
Büdingen, StadtII
Bürstadt, StadtIII
BüttelbornV
BuseckII
Butzbach, Friedrich-Ludwig-Weidig-StadtII
Darmstadt, WissenschaftsstadtVI
DautphetalI
Dieburg, StadtIV
Dietzenbach, KreisstadtV
Dillenburg, StadtII
Dreieich, StadtV
EgelsbachV
EichenzellI
Eltville am Rhein, StadtV
Eppstein, StadtVI
Erbach, KreisstadtIII
ErlenseeIV
Eschborn, StadtV
EschenburgI
Eschwege, KreisstadtI
Felsberg, StadtI
Flörsheim am Main, StadtIV
Frankenberg (Eder), StadtI
Frankfurt am Main, StadtVI
FreigerichtIII
Friedberg (Hessen), KreisstadtIV
Friedrichsdorf, StadtVI
Fritzlar, Dom- und KaiserstadtI
FürthIII
Fulda, StadtII
FuldatalII
Geisenheim, StadtIII
Gelnhausen, BarbarossastadtIII
Gießen, UniversitätsstadtIV
Ginsheim-Gustavsburg, StadtIV
Gladenbach, StadtII
Griesheim, StadtV
Groß-Gerau, StadtV
Groß-Umstadt, StadtIII
Groß-ZimmernV
Grünberg, StadtII
GründauIII
Hadamar, StadtII
Haiger, StadtII
HainburgIV
Hanau, Brüder-Grimm-StadtIV
Hattersheim am Main, StadtVI
Heppenheim (Bergstraße), KreisstadtV
Herborn, StadtIII
Hessisch Lichtenau, StadtI
Heusenstamm, StadtVI
Hochheim am Main, StadtV
Höchst i. OdenwaldIII
Hofgeismar, StadtII
Hofheim am Taunus, KreisstadtV
Homberg (Efze), KreisstadtI
Hünfeld, Konrad-Zuse-StadtI
HünstettenII
HüttenbergII
Hungen, StadtII
Idstein, StadtIII
Karben, StadtV
Kassel, documenta-StadtIII
KaufungenII
Kelkheim (Taunus), StadtVI
Kelsterbach, StadtIV
Kirchhain, StadtII
Königstein im Taunus, StadtVI
Korbach, KreisstadtII
KriftelVI
Kronberg im Taunus, StadtV
KünzellI
Lampertheim, StadtIII
Langen (Hessen), StadtV
Langenselbold, StadtIII
LanggönsIII
Lauterbach (Hessen), KreisstadtII
Lich, StadtII
Limburg an der Lahn, KreisstadtII
Linden, StadtIII
LohfeldenII
Lorsch, KarolingerstadtIII
Maintal, StadtV
Marburg, UniversitätsstadtV
Melsungen, StadtI
Michelstadt, StadtIV
Mörfelden-Walldorf, StadtV
Mühlheim am Main, StadtV
MühltalV
MünsterIV
NauheimIV
Neu-Anspach, StadtIV
NeuhofI
Neu-Isenburg, StadtVI
Nidda, StadtI
Nidderau, StadtIII
NiedernhausenV
NiestetalIII
Ober-Ramstadt, StadtV
Obertshausen, StadtV
Oberursel (Taunus), StadtVI
Oestrich-Winkel, StadtV
Offenbach am Main, StadtVI
PetersbergII
Pfungstadt, StadtV
Pohlheim, StadtII
Raunheim, StadtV
Reinheim, StadtIV
ReiskirchenIII
Riedstadt, StadtIV
RodenbachIV
Rodgau, StadtV
Rödermark, StadtV
Rosbach v. d. Höhe, StadtIV
RoßdorfIV
Rotenburg a. d. Fulda, StadtI
Rüsselsheim, StadtVI
Schlüchtern, StadtII
SchöneckIV
Schotten, StadtI
Schwalbach am Taunus, StadtV
Schwalmstadt, StadtI
Seeheim-JugenheimV
Seligenstadt, StadtIV
Solms, StadtII
Stadtallendorf, StadtII
Steinau an der Straße, Brüder-Grimm-StadtII
Steinbach (Taunus), StadtV
Taunusstein, StadtIV
TreburV
Usingen, StadtIV
Vellmar, StadtII
Viernheim, StadtIV
Wächtersbach, StadtIII
Wald-MichelbachII
Weilburg, StadtII
Weiterstadt, StadtV
WettenbergIII
Wetzlar, StadtIII
Wiesbaden, LandeshauptstadtVI
Witzenhausen, StadtI
Wolfhagen, StadtI


KreisMietenstufe
BergstraßeII
Darmstadt-DieburgIV
FuldaI
GießenII
Groß-GerauIV
Hersfeld-RotenburgI
HochtaunuskreisIV
KasselI
Lahn-Dill-KreisI
Limburg-WeilburgII
Main-Kinzig-KreisIII
Main-Taunus-KreisVI
Marburg-BiedenkopfI
OdenwaldkreisII
OffenbachIII
Rheingau-Taunus-KreisIII
Schwalm-Eder-KreisI
VogelsbergkreisI
Waldeck-FrankenbergI
Werra-Meißner-KreisI
WetteraukreisII


KreisMietenstufe
AhrweilerI
Altenkirchen (Westerwald)I
Alzey-WormsII
Bad DürkheimII
Bad KreuznachI
Bernkastel-WittlichI
Birkenfeld, NationalparklandkreisI
Cochem-ZellI
DonnersbergkreisII
Eifelkreis Bitburg-PrümI
GermersheimII
KaiserslauternII
KuselI
Mainz-BingenIII
Mayen-KoblenzI
NeuwiedI
Rhein-Hunsrück-KreisI
Rhein-Lahn-KreisI
Rhein-Pfalz-KreisIII
Südliche WeinstraßeII
SüdwestpfalzI
Trier-SaarburgI
VulkaneifelI
WesterwaldkreisI

Land: Saarland

GemeindeMietenstufe
BeckingenI
Bexbach, StadtI
Blieskastel, StadtI
Dillingen/Saar, StadtII
EppelbornI
Friedrichsthal, StadtII
HeusweilerI
Homburg, KreisstadtII
IllingenII
KirkelII
KleinblittersdorfII
Lebach, StadtI
Losheim am SeeI
MandelbachtalI
MarpingenI
MerchweilerI
Merzig, KreisstadtII
MettlachII
Neunkirchen, KreisstadtII
NohfeldenI
Ottweiler, StadtI
Püttlingen, StadtII
QuierschiedII
Rehlingen-SiersburgI
RiegelsbergII
Saarbrücken, LandeshauptstadtIII
Saarlouis, KreisstadtIII
SaarwellingenI
Sankt Ingbert, StadtII
Sankt Wendel, KreisstadtI
SchiffweilerII
SchmelzII
SchwalbachII
Spiesen-ElversbergII
Sulzbach/Saar, StadtII
TholeyII
ÜberherrnII
Völklingen, StadtII
Wadern, StadtI
WadgassenII


KreisMietenstufe
Merzig-WadernI
SaarlouisII
Saarpfalz-KreisI
Sankt WendelI
Regionalverband SaarbrückenI

Land: Sachsen

GemeindeMietenstufe
Annaberg-Buchholz, StadtI
Aue, StadtI
Auerbach/Vogtland, StadtI
BannewitzIII
Bautzen, StadtII
Bischofswerda, StadtII
Borna, StadtII
Burgstädt, StadtII
Chemnitz, StadtII
Coswig, StadtIII
Crimmitschau, StadtI
Delitzsch, StadtII
Dippoldiswalde, StadtII
Döbeln, StadtII
Dresden, StadtIII
Ebersbach-Neugersdorf, StadtI
Eilenburg, StadtII
Flöha, StadtII
Frankenberg, StadtII
Freiberg, StadtII
Freital, StadtII
FrohburgII
Glauchau, StadtII
Görlitz, StadtI
Grimma, StadtII
Großenhain, StadtII
Heidenau, StadtII
Hohenstein-Ernstthal, StadtII
Hoyerswerda, StadtII
Kamenz, StadtII
KlipphausenI
Leipzig, StadtII
Lichtenstein/Sachsen, StadtII
Limbach-Oberfrohna, StadtII
Löbau, StadtI
Marienberg, StadtI
Markkleeberg, StadtIII
Markranstädt, StadtIII
Meerane, StadtII
Meißen, StadtII
Mittweida, StadtII
MülsenI
Neustadt i. Sachsen, StadtII
Nossen, StadtI
Oelsnitz/Erzgebirge, StadtII
Oelsnitz/Vogtland, StadtI
Oschatz, StadtII
Pirna, StadtIII
Plauen, StadtI
Radeberg, StadtIII
Radebeul, StadtIII
Reichenbach/Vogtland, StadtI
Riesa, StadtII
Schkeuditz, StadtII
Schneeberg, StadtII
Schwarzenberg/Erzgebirge, StadtII
Stollberg/Erzgebirge, StadtII
Taucha, StadtIII
Torgau, StadtII
WeinböhlaIII
Weißwasser/Oberlausitz, StadtII
Werdau, StadtI
Wilkau-Haßlau, StadtII
Wilsdruff, StadtII
Wurzen, StadtII
Zittau, StadtI
Zwickau, StadtII
Zwönitz, StadtI


KreisMietenstufe
BautzenI
ErzgebirgskreisI
GörlitzI
LeipzigII
MeißenII
MittelsachsenII
NordsachsenI
Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeII
VogtlandkreisI
ZwickauI

Land: Sachsen-Anhalt

GemeindeMietenstufe
Aschersleben, StadtII
Bad Dürrenberg, StadtII
Bernburg (Saale), StadtII
Bitterfeld-Wolfen, StadtIII
Blankenburg (Harz), StadtI
Braunsbedra, StadtII
Burg, StadtII
Coswig (Anhalt), StadtI
Dessau-Roßlau, StadtII
Eisleben, LutherstadtII
Gardelegen, StadtI
Genthin, StadtI
Gommern, StadtII
Gräfenhainichen, StadtI
Halberstadt, StadtII
Haldensleben, StadtII
Halle (Saale), StadtIII
Hettstedt, StadtII
Hohe BördeI
Jessen (Elster), StadtI
Kemberg, StadtI
Klötze, StadtI
Köthen (Anhalt), StadtII
Landsberg, StadtI
Leuna, StadtII
Magdeburg, LandeshauptstadtIII
Merseburg, StadtIII
Möckern, StadtI
MuldestauseeI
Naumburg (Saale), StadtII
Oberharz am BrockenI
Oebisfelde-WeferlingenII
Oschersleben (Bode), StadtII
Osterburg (Altmark)II
Osterwieck, StadtI
Quedlinburg, StadtII
Querfurt, StadtI
SalzatalII
Salzwedel, HansestadtII
Sandersdorf-BrehnaII
Sangerhausen, StadtII
SchkopauII
Schönebeck (Elbe), StadtII
Staßfurt, StadtII
Stendal, StadtII
Südliches Anhalt, StadtII
Tangerhütte, StadtII
Tangermünde, StadtII
TeutschenthalII
Thale, StadtI
Wanzleben-Börde, StadtII
Weißenfels, StadtII
Wernigerode, StadtII
Wettin-Löbejün, StadtII
Wittenberg, LutherstadtII
Wolmirstedt, StadtII
Zeitz, StadtII
Zerbst/Anhalt, StadtII


KreisMietenstufe
Altmarkkreis-SalzwedelI
Anhalt-BitterfeldII
BördeI
BurgenlandkreisI
HarzI
Jerichower LandII
Mansfeld-SüdharzI
SaalekreisII
SalzlandkreisII
StendalI
WittenbergI

Land: Schleswig-Holstein

GemeindeMietenstufe
Ahrensburg, StadtVI
Bad Bramstedt, StadtIV
Bad Oldesloe, StadtIV
Bad Schwartau, StadtV
Bad Segeberg, StadtIV
Bargteheide, StadtV
BarmstedtIV
BarsbüttelVI
Brunsbüttel, StadtII
Eckernförde, StadtIV
Elmshorn, StadtIV
Eutin, StadtIV
Fehmarn, StadtIV
Flensburg, StadtIII
Geesthacht, StadtIV
Glinde, StadtV
Glückstadt, StadtII
HalstenbekVI
HandewittI
HarrisleeIII
Heide, StadtIII
Henstedt-UlzburgIV
Husum, StadtIII
Itzehoe, StadtIII
Kaltenkirchen, StadtIV
Kiel, LandeshauptstadtV
KronshagenIV
Lauenburg/Elbe, StadtIV
Lübeck, HansestadtIV
MalenteIII
Mölln, StadtIII
Neumünster, StadtIII
Neustadt in Holstein, StadtIII
Norderstedt, StadtVI
Pinneberg, StadtVI
Preetz, StadtIV
Quickborn, StadtVI
RatekauIV
Ratzeburg, StadtIV
Reinbek, StadtV
RellingenV
Rendsburg, StadtIII
ScharbeutzV
Schenefeld, StadtVI
Schleswig, StadtIII
Schwarzenbek, StadtIV
SchwentinentalIV
StockelsdorfIV
SyltVI
TorneschIV
Uetersen, StadtIV
Wedel, StadtVI
Wentorf bei HamburgIV


KreisMietenstufe
DithmarschenI
Herzogtum LauenburgIII
NordfrieslandII
OstholsteinIII
PinnebergIV
PlönIII
Rendsburg-EckernfördeII
Schleswig-FlensburgI
SegebergIII
SteinburgII
StormarnIV

Land: Thüringen

GemeindeMietenstufe
Altenburg, StadtII
Apolda, StadtII
Arnstadt, StadtII
Bad Langensalza, StadtII
Bad Salzungen, StadtII
Eisenach, StadtIII
Eisenberg, StadtII
Erfurt, StadtIII
Gera, StadtII
Gotha, StadtII
Greiz, StadtI
Heilbad Heiligenstadt, StadtII
Hildburghausen, StadtII
Ilmenau, StadtII
Jena, StadtIV
Leinefelde-WorbisI
Meiningen, StadtII
Meuselwitz, StadtII
Mühlhausen/Thüringen, StadtII
Nordhausen, StadtII
Pößneck, StadtII
Rudolstadt, StadtII
Saalfeld/Saale, StadtII
Schmalkalden, Kurort, StadtI
Schmölln, StadtII
Sömmerda, StadtII
Sondershausen, StadtII
Sonneberg, StadtII
Suhl, StadtII
Waltershausen, StadtII
Weimar, StadtIII
Zella-Mehlis, StadtII
Zeulenroda-Triebes, StadtI


Kreis

Mietenstufe
Altenburger LandI
EichsfeldI
GothaI
GreizI
HildburghausenI
Ilm-KreisII
KyffhäuserkreisI
NordhausenI
Saale-Holzland-KreisII
Saale-Orla-KreisII
Saalfeld-RudolstadtII
Schmalkalden-MeiningenI
SömmerdaI
SonnebergI
Unstrut-Hainich-KreisI
WartburgkreisI
Weimarer LandII".


Artikel 3
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Begründung siehe *

§ 21 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,"7.1 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach § 19 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,"

2. In Nummer 7.3 wird die Angabe " § 42 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter" § 42 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nummer 13 Buchstabe a und in Nummer 26 Absatz 3 Satz 1 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE