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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 25. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2659)
Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
BgleiSV - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
Artikel 2
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). | "(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte)." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 " und werden die Wörter "jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter "jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. | "Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere" durch das Wort "eine" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Behörde" durch die Wörter "dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. | "Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Behörde" durch die Wörter "der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen" durch die Wörter "einer Kommunikationshilfe" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform" durch die Wörter "Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
| "(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
|
4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
(1) Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. (2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1. § 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung (1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen. (2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor. | " § 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch. (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1. § 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung (1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstandenen Aufwendungen. (6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen. (7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor." |
§ 6 FolgenabschätzungDiese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 7 Inkrafttreten
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). | "(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte)." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2" und werden die Wörter "jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter "jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. | "Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Behörde" durch die Wörter "dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Behörde" durch die Wörter "Der Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt und die Wörter "oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Behörde" durch die Wörter "der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Behörde" durch die Wörter "den Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. | "(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen." |
§ 7 FolgenabschätzungDiese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "Behörden der Bundesverwaltung" durch die Wörter "Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Programmoberflächen" die Wörter "einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "behinderter Menschen" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) Die Wörter "behinderten Menschen" werden durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "einer Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" durch die Wörter "eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Informationstechnikzentrum Bund berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetangebote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugänglich zu gestalten."
4. § 4
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards(1) Die in § 1 genannten Angebote, die bis zum 22. März 2012 neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind nach § 3 zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.
(2) Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht wurden, sind spätestens bis zum 22. September 2012 nach § 3 Absatz 1 zu gestalten. Sie sind zusätzlich spätestens bis zum 22. März 2014 nach § 3 Absatz 2 zu gestalten.
(3) Für Angebote nach Absatz 2 gilt bis zur Umsetzung im Sinne der Absätze 1 und 2 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) fort.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Folgenabschätzung
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft. | " § 4 Folgenabschätzung
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen." |
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) außer Kraft.
wird aufgehoben.
7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) | "Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)". |
8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1) | "Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)". |
Artikel 5
Evaluation
Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 16/1911
ENDE |