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Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2070)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SekG - Sekundierungsgesetz
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
....
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz."
2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
"4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,".
b) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.
3. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter "bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
4. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter "für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
5. § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. | "4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen." |
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die Wörter "durch einen Sekundierungsvertrag" durch die Wörter "als Sekundierte" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), geändert worden ist, außer Kraft.
ID 171043
ENDE |