Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 24. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.07.2018 S. 1232, ber. 21.01.2019 S. 46 19)
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 19
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Regelungsgegenstand".
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Anrechnung von Leistungen".
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".
d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Zahlung an Dritte".
e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 14a Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
(zu § 41a Absatz 4)".
f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage 16 Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".
(zu § a)
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. | " § 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes." |
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "aufgrund" jeweils durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte, nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. | "Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
6. 19 § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | "Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
|
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | "Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." |
c) In Satz 3 werden die Wörter "Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort "Leistungen" und die Wörter "zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter "zustehenden Leistungen" ersetzt.
7. 19 § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen | " § 9 Anrechnung von Leistungen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "gemeinsamen Krankenversorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche" durch das Wort "Leistungsansprüche" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. | "Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen." |
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort "Leistungsansprüche" ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. | "3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung." |
8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind. | "(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind." |
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung | " § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der Absätze 3 und 4" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
In Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. | "(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. (3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet." |
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. | "(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." |
14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Divertikulitus" durch das Wort "Divertikulitis" ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet, auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste, | "b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft," |
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. | "(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlich" die Wörter "oder zahnärztlich" eingefügt und wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.
16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen" durch die Wörter "Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
| "(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
|
b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
18. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für
| " § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für
c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22. (2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." |
19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 26" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. | "Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen."
21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." |
22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Jugendlichen" ein Komma eingefügt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen."
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
24. In § 33 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 26 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig | "(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig." |
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 5"ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "von 6,20 Euro" durch die Wörter "des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt.
27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
29. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Nahestehender" durch die Wörter "nahestehender Pflegepersonen" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. | "Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen." |
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe " § 43" durch die Wörter " § 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte:
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt. | "(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen.
Einnahmen sind:
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen." |
31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "in der eigenen Häuslichkeit" durch die Wörter "im eigenen Haushalt" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 38a" ersetzt.
32. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. | "(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann." |
b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter "Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden. | "(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig." |
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort "Innern" werden die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 3" durch die Angabe " § 27 Absatz 4" ersetzt.
35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Transplantationsmedizin" die Wörter "und des Transplantationsregisters" eingefügt.
37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
b) In Satz 6 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
39. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
40. 19 § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22, | "1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4," |
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Körperersatzstücken" die Angabe "nach § 25" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Hilfsmitteln" die Wörter ", außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und | "1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und". |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder | "a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder". |
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt und wird das Wort "sowie" gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2."
d) Absatz 5
(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.
wird aufgehoben.
41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)" durch die Wörter "des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)" ersetzt.
Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
wird aufgehoben.
43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
" § 51a Zahlung an Dritte
(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn
Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben."
44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" durch das Wort "Bundesgesetzblatt" ersetzt.
45. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden.
werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes. | "(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
e) Absatz 6
(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009.
wird aufgehoben.
f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | "(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." |
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5."
46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1
3.1 Chelat-Therapie
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.
cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.
ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:
"14.1 Neurostimulation nach Molsberger".
ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.
gg) Nummer 18.1
18.1 radiale Stoßwellentherapie
wird aufgehoben.
hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:
"19.2 SIPARI-Methode".
jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:
"20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)".
kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose.
Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung."
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "plantaris" die Wörter ", therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis" eingefügt.
dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "Ischämie" die Wörter ", diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II" eingefügt.
ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."
ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 9 beihilfefähig. | "Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig." |
gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
"2.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Alt. | ||
5.2 | EyE-Lotion BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
Neu | ||
"5.2 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
"7.4 | Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
f) Nummer 11.3
11. 3 Macrogol-CT Abführpulver Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose bei neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:
"11.6 | Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:
"11.13 | Movicol aromafrei | Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort "Taldafil" durch das Wort "Tadalafil" ersetzt.
49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
"1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen".
bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
cc) Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
"1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen".
dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
ee) Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
"1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen".
ff) Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
"1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2".
hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
ii) Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
"1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen".
jj) Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
kk) Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
"1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen".
ll) Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort "abgeteilte" gestrichen.
nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
"1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen".
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
"2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid".
bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort "Niedermolekulare" durch das Wort "niedermolekulare" ersetzt.
dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort "abgeteilte" gestrichen.
ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
"2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
Wirkstoff:
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost".
ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.08.4
H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Astemizol Azelastin Terfenadin | "3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff: Azelastin: Azelastin hydrochlorid Bilastin Desloratadin Ebastin Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid Mizolastin Rupatadin: Rupatadin fumarat Terfenadin". |
bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile "Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat" folgende Zeile eingefügt:
"Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin".
cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
"3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat".
dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
"3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat".
ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
"3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Levodopa + Carbidopa + Entacapon".
hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
ii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
"3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat".
jj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
"3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat".
ll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " < " durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
| "5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist." |
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
"7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig".
bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
cc) Nummer 15.3
15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen
wird aufgehoben.
dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
"20.3 Therapiestuhl".
ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. | "1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig." |
54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.
b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
c) Nummer 14.2
14.2 Nagelspange
wird aufgehoben.
55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
"1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben".
56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
58. 19 Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1. wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Inland | "Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland". |
bb) Nachder Zeile "Ahlbeck" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne"Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
"Ahrenshoop | 18347 | Ostseebad Ahrenshoop | G | Seebad". |
cc) In der Zeile "Bentheim" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Moor- u. Mineral-) Heilbad | "(Mineral-)Heilbad". |
dd) Die Zeile "Berka" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Berka | 99438 | Bad Berka | Bad Berka | Ort mit Heilquellenkurbetrieb |
Neu | ||||
"Berka | 99438 | Bad Berka | G | Ort mit Heilquellenkurbetrieb". |
ee) Nach der Zeile "Biberach" wird folgende Zeile eingefügt:
"Binz | 18609 | Ostseebad Binz auf Rügen | G | Seebad". |
ff) In der Zeile "Burg/Fehmarn" wird die Artbezeichnung "Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung "Ostseeheilbad" ersetzt.
gg) Die Zeile "Frankenhausen" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | K | (Sole-)Heilbad |
Neu | ||||
"Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | G | (Sole-)Heilbad". |
hh) Nach der Zeile "Freudenstadt" wird folgende Zeile eingefügt:
"Friedrichroda | 99894 | Friedrichroda | Friedrichroda, Finsterbergen | Heilklimatischer Kurort". |
ii) In der Zeile "Glücksburg" wird die Artbezeichnung "Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung "Ostseeheilbad" ersetzt.
jj) In der Zeile "Grund" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
alt | neu |
Heilbad u. heilklimatischer Kurort | "Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb". |
kk) Die Zeile "Heiligenstadt" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Heiligenstadt | 37308 | Heiligenstadt | Heiligenstadt | (Sole-)Heilbad |
Neu | ||||
"Heiligenstadt | 37308 | Heilbad Heiligenstadt | G | (Sole-)Heilbad". |
ll) Die Zeile "Klosterlausnitz" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | Bad Klosterlausnitz | Heilbad |
Neu | ||||
"Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | G | Heilbad". |
mm) Nach der Zeile "Krumbach" wird folgende Zeile eingefügt:
"Kühlungsborn | 18225 | Ostseebad Kühlungsborn | G | Seebad". |
nn) Die Zeile "Liebenstein" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | K | Heilbad |
Neu | ||||
"Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | G | Heilbad". |
oo) Die Zeile "Lobenstein" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Lobenstein | 07356 | Lobenstein | Lobenstein | (Moor-)Heilbad |
Neu | ||||
"Lobenstein | 07356 | Bad Lobenstein | G | (Moor-)Heilbad". |
pp) Nach der Zeile "Neustadt/D" wird folgende Zeile eingefügt:
"Neustadt/Harz | 99762 | Neustadt/Harz | G | Heilklimatischer Kurort". |
qq) Nach der Zeile "Porta Westfalica" wird folgende Zeile eingefügt:
"Prerow | 18375 | Ostseebad Prerow | G | Seebad". |
rr) Vor der Zeile "Saarow" wird folgende Zeile eingefügt:
"Saalfeld/Saale | 07318 | Saalfeld/Saale | G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth | Ort mit Heilstollenkurbetrieb". |
ss) Die Zeile "Salzungen" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen | Sole-)Heilbad |
Neu | ||||
"Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen, Dorf Allendorf | (Sole-)Heilbad". |
tt) Die Zeile "Sellin" wird wie folgt gefasst:
"Sellin | 18586 | Ostseebad Sellin | G | Seebad". |
uu) Die Zeile "Sulza" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Sulza | 99518 | Bad Sulza | Bad Sulza | (Sole-)Heilbad |
Neu | ||||
"Sulza | 99518 | Bad Sulza | G | (Sole-)Heilbad". |
vv) Die Zeile "Tabarz" wird wie folgt gefasst:
Alt | ||||
Tabarz | 99891 | Tabarz | G | Kneippkurort |
Neu | ||||
"Tabarz | 99891 | Bad Tabarz | G | Kneippheilbad". |
ww) Nach der Zeile "Tennstedt" wird folgende Zeile eingefügt:
"Thiessow | 18586 | Ostseebad Thiessow | G | Seebad". |
xx) Nach der Zeile "Warmbad" wird folgende Zeile eingefügt:
"Warnemünde | 18119 | Hansestadt Rostock | G | Seebad". |
yy) Nach der Zeile "Wurzach" wird folgende Zeile eingefügt:
"Wustrow | 18347 | Ostseebad Wustrow | G | Seebad". |
b) Nummer 2. wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind | "Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind". |
c) 19 Nummer 3. wird Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis EU-Ausland
Frankreich Aixles-Bains Italien Abano Terme Österreich Bad Gastein Polen Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj Rumänien Bad Felix/Baile Felix Slowakei Piestany Tschechien Bad Belohrad/Lazne Belohrad Ungarn Bad Heviz | "Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland
|
d) Nummer 4. wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Nicht-EU-Ausland Orte am Toten Meer
Ein Boqeq Sweimeh | "Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland a) Ein Boqeq b) Sweimeh". |
59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 9 wird neu gefasst | Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 51) |
Alt
.
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel | Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Nr. |
Leistung |
beihilfefähiger Höchstbetrag |
Bereich Inhalation 1 | ||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |
a) als Einzelinhalation | 6,70 Euro | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 Euro | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 Euro | |
2 | Radon-Inhalation | |
a) im Stollen | 11,30 Euro | |
b) mittels Hauben | 13,80 Euro | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | ||
3 | Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung | 19,50 Euro |
4 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 Euro |
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 Euro |
6 | Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 Euro |
7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 - 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 Euro |
8 | Krankengymnastik (Atemtherapie) | |
a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 Euro | |
b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 Euro | |
9 | Bewegungsübungen | 7,70 Euro |
10 | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 Euro | |
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 Euro | |
11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungs dauer 30 Minuten | 22,50 Euro |
12 | Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 Euro |
13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 3 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag | 81,90 Euro |
14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 35,00 Euro |
15 | Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 Euro |
16 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) Bereich Massagen | 6,70 Euro |
17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) | 13,80 Euro |
18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder | |
a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 Euro | |
b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 Euro | |
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 Euro | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 2 | 8,70 Euro | |
19 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen | 23,10 Euro |
Nachruhe Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | ||
20 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 Euro |
21 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 Euro | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | ||
aa) Teilpackung | 20,50 Euro | |
bb) Großpackung | 28,20 Euro | |
22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 Euro |
23 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 Euro | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 Euro | |
24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 Euro |
25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 Euro |
26 | Trockenpackung | 3,10 Euro |
27 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 Euro |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 Euro | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 Euro | |
28 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,30 Euro |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 20,00 Euro | |
29 | Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 9,20 Euro | |
b) Vollbad | 13,30 Euro | |
30 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 Euro |
31 | Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Halbbad | 32,80 Euro | |
b) Vollbad | 39,90 Euro | |
32 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 28,70 Euro | |
b) Vollbad | 32,80 Euro | |
33 | Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 32,80 Euro |
34 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal tige Zusätze | 6,70 Euro | |
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 Euro | |
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 Euro | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 Euro | |
35 | Gashaltige Bäder | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,50 Euro | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 Euro | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 21,00 Euro | |
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 Euro | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 Euro | |
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. | ||
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | ||
36 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei bung) | 9,80 Euro |
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 Euro | |
37 | Eisteilbad | 9,80 Euro |
38 | Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 Euro |
Bereich Elektrotherapie | ||
39 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 Euro |
40 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 Euro |
41 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 Euro |
42 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 Euro |
43 | Iontophorese | 6,20 Euro |
44 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 Euro |
45 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,00 Euro |
Bereich Lichttherapie | ||
46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht | |
a) als Einzelbehandlung | 3,10 Euro | |
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 Euro | |
47 | a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 Euro |
b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 Euro | |
48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 Euro |
49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 Euro |
Bereich Logopädie | ||
50 | Behandlungsplanung und Bericht | |
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 Euro | |
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 Euro | |
c) ausführlicher Bericht | 11,80 Euro | |
51 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro | |
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 Euro | |
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 Euro | |
52 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 Euro | |
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 Euro | |
Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | ||
53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 Euro |
54 | Einzelbehandlung | |
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 Euro | |
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 Euro | |
55 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 Euro |
56 | Gruppenbehandlung | |
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 Euro | |
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 28,70 Euro | |
Bereich Podologische Therapie 4 | ||
57 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 Euro |
58 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 Euro |
59 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 Euro |
60 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 Euro |
61 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 26,10 Euro |
62 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 14,50 Euro |
Bereich Sonstiges | ||
63 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 Euro |
64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
3) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
4) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Neu
.
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel | Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.12.2018 | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.1.2019 |
Bereich Inhalation | |||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | ||
a) als Einzelinhalation | 8,00 | 8,80 | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,30 | 4,80 | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,80 | 7,50 | |
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | |||
2 | Radon-Inhalation | ||
a) im Stollen | 13,60 | 14,90 | |
b) mittels Hauben | 16,60 | 18,20 | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |||
3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 15,00 | 16,50 |
4 | Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 23,40 | 25,70 |
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 30,70 | 33,80 |
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 41,20 | 45,30 |
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,40 | 8,20 |
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 13,00 | 14,30 |
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 64,90 | 71,40 |
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | ||
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten | 27,00 | 29,70 |
12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten | 17,30 | 19,00 |
13 | Bewegungsübungen | ||
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 9,20 | 10,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten | 6,00 | 6,60 | |
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | ||
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag | 98,30 | 108,10 |
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 42,00 | 46,20 |
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 8,00 | 8,80 |
Bereich Massagen | |||
18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | ||
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | ||
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 23,40 | 25,70 | |
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 35,00 | 38,50 | |
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 53,00 | 58,30 | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not- wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 11,30 | 12,40 | |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten | 27,70 | 30,50 |
Bereich Palliativversorgung | |||
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |||
22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,40 | 13,60 |
23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 14,20 | 15,60 | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder | |||
Vlies zwischen Haut und Peloid | |||
aa) Teilpackung | 32,90 | 36,20 | |
bb) Großpackung | 43,40 | 47,80 | |
24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,90 | 19,70 |
25 | Kaltpackung (Teilpackung) | ||
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 9,20 | 10,20 | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen | 18,50 | 20,30 | |
Haut und Peloid | |||
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 11,00 | 12,10 |
27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 5,50 | 6,10 |
28 | Trockenpackung | 3,70 | 4,10 |
29 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,70 | 4,10 |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 5,50 | 6,10 | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,90 | 5,40 | |
30 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,80 | 16,20 |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,00 | 26,40 | |
31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
a) Teilbad | 11,00 | 12,10 | |
b) Vollbad | 16,00 | 17,60 | |
32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,80 | 25,10 |
33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
a) Teilbad | 39,40 | 43,30 | |
b) Vollbad | 47,90 | 52,70 | |
34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
a) Teilbad | 34,40 | 37,90 | |
b) Vollbad | 39,40 | 43,30 | |
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich | 39,40 | 43,30 |
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | |||
36 | Medizinisches Bad mit Zusatz | ||
a) Hand- oder Fußbad | 8,00 | 8,80 | |
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,00 | 17,60 | |
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,70 | 4,10 | |
37 | Gashaltiges Bad | ||
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ- lich der erforderlichen Nachruhe | 23,40 | 25,70 | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,00 | 29,70 | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen | 25,20 | 27,70 | |
Nachruhe | |||
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,70 | 4,10 | |
38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. | ||
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | |||
39 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen | 11,80 | 12,90 |
40 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt- wert: 20 Minuten | 6,80 | 7,50 |
41 | Ultraschall-Wärmetherapie | 10,80 | 11,90 |
Bereich Elektrotherapie | |||
42 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen | 7,40 | 8,20 |
43 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 14,20 | 15,60 |
44 | Iontophorese | 7,40 | 8,20 |
45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 13,60 | 14,90 |
46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 29,00 |
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | |||
47 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall | 98,20 | 108,00 |
48 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen | ||
a) Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) Richtwert: 45 Minuten | 53,60 | 59,00 | |
c) Richtwert: 60 Minuten | 62,60 | 68,90 | |
d) Richtwert: 90 Minuten | 94,00 | 103,40 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig | |||
49 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | ||
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 45,80 | 50,40 | |
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 31,40 | 34,60 | |
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 61,40 | 67,60 | |
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 51,00 | 56,10 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |||
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | |||
50 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 38,00 | 41,80 |
51 | Einzelbehandlung | ||
a) bei motorischfunktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 49,80 | 54,80 | |
c) bei psychischfunktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 65,80 | 72,30 | |
d) bei psychischfunktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten | 116,50 | 128,20 | |
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall | |||
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit | |||
aaa) bei motorischfunktionellen Störungen | 37,00 | 40,70 | |
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen | 49,40 | 54,40 | |
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychischfunktionellen Störungen | 61,60 | 67,70 | |
52 | Gruppenbehandlung | ||
a) bei motorischfunktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,50 | 16,00 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 | |
c) bei psychischfunktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 34,40 | 37,90 | |
d) bei psychischfunktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 63,80 | 70,20 | |
53 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt- wert: 30 Minuten | 42,00 | 46,20 |
54 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 |
Bereich Podologie | |||
55 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 24,20 | 26,70 |
56 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
57 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 22,80 | 25,10 |
58 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
59 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße | 37,80 | 41,60 |
60 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes | 24,20 | 26,70 |
61 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 176,90 | 194,60 |
62 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
63 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation | 58,90 | 64,80 |
64 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 68,00 | 74,80 |
65 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
Bereich Ernährungstherapie | |||
66 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
67 | Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr | 30,00 | 33,00 |
68 | Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr | 10,00 | 11,00 |
Bereich Sonstiges | |||
69 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 11,00 | 12,10 |
70 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels | ||
71 | Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig |
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
Abschnitt 4
Palliativversorgung
Anlage 10 wird neu gefasst | Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 52) |
Alt
.
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel | Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) |
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:
Neu
.
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel | Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) |
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
Anlage 14 wird neu gefasst | Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 56) |
Alt
.
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
- die Genanalyse sowie
- die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genanalyse
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Humangenetik
Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik
Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
Köln/Bonn
Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde
Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
Regensburg
Universität Regensburg, Institut für Humangenetik
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Neu
.
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) |
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57 |
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko | Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) |
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
Anlage 16 wird neu eingefügt | Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 59) |
.
Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung mit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) | Anlage 16 (zu § 51a) |
Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 21. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 46)
Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Nummer 6 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) In Satz 3 werden die Wörter "Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort "Leistungen" und die Wörter "zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter "zustehenden Leistungen" ersetzt."
2. In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist das Wort "Krankenversorgungssystem" durch das Wort "Krankenfürsorgesystem" zu ersetzen.
3. Nummer 40 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,"
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Körperersatzstücken" die Angabe "nach § 25" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Hilfsmitteln" die Wörter ", außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.
4. In Nummer 58 Buchstabe c sind in dem Änderungsbefehl die Wörter "die Abschnittsüberschrift" zu streichen.
ID: 190269
ENDE |