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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 24. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.07.2018 S. 1232, ber. 21.01.2019 S. 46 19)



Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1 19
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Regelungsgegenstand".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Anrechnung von Leistungen".

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".

d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Zahlung an Dritte".

e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 14a Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
(zu § 41a Absatz 4)".

f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 16 Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".
(zu § a)

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

" § 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes."

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "aufgrund" jeweils durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte, nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte."Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen."

b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

6. 19 § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
  1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

c) In Satz 3 werden die Wörter "Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort "Leistungen" und die Wörter "zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter "zustehenden Leistungen" ersetzt.

7. 19 § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen" § 9 Anrechnung von Leistungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "gemeinsamen Krankenversorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche" durch das Wort "Leistungsansprüche" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen."Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen."

cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort "Leistungsansprüche" ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis."3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung."

8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der Absätze 3 und 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn

  1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
  2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
  3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

altneu
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
    in Ausnahmefällen30 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 20 weitere Sitzungenhöchstens 20 weitere Sitzungen
  2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten80 weitere Sitzungen40 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällennochmals 80 weitere Sitzungennochmals 40 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 60 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen
  3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällenhöchstens 40 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen
  4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällenhöchstens 30 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen

In Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

"(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall

60 Sitzungen

60 Sitzungen

in Ausnahmefällen

weitere 40 Sitzungen

weitere 20 Sitzungen

2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall

160 Sitzungen

80 Sitzungen

in Ausnahm fällen

weitere 140 Sitzungen

weitere 70 Sitzungen

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall

90 Sitzungen

60 Sitzungen

in Ausnahmefällen

weitere 90 Sitzungen

weitere 30 Sitzungen

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

im Regelfall

70 Sitzungen

60 Sitzungen

in Ausnahmefällen

weitere 80 Sitzungen

weitere 30 Sitzungen

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall45 Sitzungen45 Sitzungen
wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist15 weitere Sitzungen15 weitere Sitzungen
in Ausnahmefällen20 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen

In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

"(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 20 Sitzungenweitere 20 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Divertikulitus" durch das Wort "Divertikulitis" ersetzt.

b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet, auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste,"b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,"

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt."(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlich" die Wörter "oder zahnärztlich" eingefügt und wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.

16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen" durch die Wörter "Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
  1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
  2. einen niedrigen Abgabepreis haben,
  3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
  4. in Anlage 12 genannt sind.
"(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
  1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
    1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
    2. einen niedrigen Abgabepreis haben,
    3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
    4. in Anlage 12 genannt sind, und
  2. gesondert ausgewiesene Versandkosten."

b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

18. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für

  1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
  3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
  4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und
  5. Wahlleistungen in Form
    1. von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des §§ 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
    2. einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des §§ 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
    3. anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.
" § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

  1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
  3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
  4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
  5. Wahlleistungen in Form
    1. gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
    2. einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig."

19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 26" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt."Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei
  1. schwerer Erkrankung oder
  2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen."

21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend."

22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Jugendlichen" ein Komma eingefügt.

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen."

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

24. In § 33 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 26 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig

"(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig."

26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 5"ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "von 6,20 Euro" durch die Wörter "des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt.

27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

29. § 38a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Nahestehender" durch die Wörter "nahestehender Pflegepersonen" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern."Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen."

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe " § 43" durch die Wörter " § 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte:
  1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
  2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie
  4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt.

"(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
  1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
  2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
  4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen."

31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "in der eigenen Häuslichkeit" durch die Wörter "im eigenen Haushalt" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 38a" ersetzt.

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann."(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann."

b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

33. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter "Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden."(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort "Innern" werden die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 3" durch die Angabe " § 27 Absatz 4" ersetzt.

35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Transplantationsmedizin" die Wörter "und des Transplantationsregisters" eingefügt.

37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) In Satz 6 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

39. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

40. 19 § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,"1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,"

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Körperersatzstücken" die Angabe "nach § 25" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Hilfsmitteln" die Wörter ", außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und"1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder"a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder".

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt und wird das Wort "sowie" gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2."

d) Absatz 5

(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.

wird aufgehoben.

41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)" durch die Wörter "des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)" ersetzt.

42. § 51 Absatz 8 Satz 2

Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

wird aufgehoben.

43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Zahlung an Dritte

(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

  1. der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und
  2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben."

44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" durch das Wort "Bundesgesetzblatt" ersetzt.

45. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.

(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes."(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

e) Absatz 6

(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009.

wird aufgehoben.

f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5."

46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.1

3.1 Chelat-Therapie

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.

cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.

ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:

"14.1 Neurostimulation nach Molsberger".

ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.

gg) Nummer 18.1

18.1 radiale Stoßwellentherapie

wird aufgehoben.

hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.

ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:

"19.2 SIPARI-Methode".

jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:

"20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)".

kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung."

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "plantaris" die Wörter ", therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis" eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "Ischämie" die Wörter ", diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II" eingefügt.

ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."

ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 9 beihilfefähig."Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig."

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

"2.1ALCON BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe."

b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.

c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

Alt.
5.2EyE-Lotion BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Neu
"5.2Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe."

d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:

"7.4Hedrin Once Liquid GelBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die

a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,

b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.

f) Nummer 11.3

11. 3Macrogol-CT AbführpulverBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose bei neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.

h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:

"11.6Macrogolratiopharm flüssig OrangeBehandlung

a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,

b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und

d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:

"11.13Movicol aromafreiBehandlung

a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,

b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und

d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.

48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort "Taldafil" durch das Wort "Tadalafil" ersetzt.

49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:

"1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen".

bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.

cc) Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:

"1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen

1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen

1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen".

dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.

ee) Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:

"1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen".

ff) Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.

gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:

"1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2".

hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.

ii) Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:

"1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen".

jj) Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.

kk) Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:

"1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen".

ll) Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.

mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort "abgeteilte" gestrichen.

nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:

"1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:

"2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid

Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid".

bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.

cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort "Niedermolekulare" durch das Wort "niedermolekulare" ersetzt.

dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort "abgeteilte" gestrichen.

ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:

"2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika

Wirkstoff:

Bimatoprost

Latanoprost

Tafluprost

Travoprost".

ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.08.4

H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Astemizol

Azelastin

Terfenadin

"3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Bilastin

Desloratadin

Ebastin

Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid

Mizolastin

Rupatadin: Rupatadin fumarat

Terfenadin".

bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile "Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat" folgende Zeile eingefügt:

"Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin".

cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:

"3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat".

dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.

ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:

"3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat

Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat

Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat

Estrogene, konjugierte + Medrogeston

Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat".

ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.

gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:

"3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levodopa + Carbidopa + Entacapon".

hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.

ii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:

"3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat".

jj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.

kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:

"3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat

Safinamid: Safinamid mesilat".

ll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.

50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " < " durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

altneu
5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
  1. akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
  2. Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
"5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
  1. akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
  2. Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
  3. akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

  1. Nateglinid
  2. Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist."

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.

51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:

"7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig".

bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.

cc) Nummer 15.3

15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen

wird aufgehoben.

dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.

ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:

"20.3 Therapiestuhl".

ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.

b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
  1. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
    aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
    bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation < 10 Grad ist.

Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

"1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
  1. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
    aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
    bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
  3. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
    aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
    bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
    cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig."

54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.

b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.

c) Nummer 14.2

14.2 Nagelspange

wird aufgehoben.

55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:

"1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben".

56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.

58. 19 Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1. wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Inland
"Abschnitt 1
Heilbäder und Kurorte im Inland".

bb) Nachder Zeile "Ahlbeck" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne"Bad"PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
"Ahrenshoop18347Ostseebad AhrenshoopGSeebad".

cc) In der Zeile "Bentheim" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

altneu
(Moor- u. Mineral-) Heilbad"(Mineral-)Heilbad".

dd) Die Zeile "Berka" wird wie folgt gefasst:

Alt
Berka99438Bad BerkaBad BerkaOrt mit Heilquellenkurbetrieb

Neu

"Berka99438Bad BerkaGOrt mit Heilquellenkurbetrieb".

ee) Nach der Zeile "Biberach" wird folgende Zeile eingefügt:

"Binz18609Ostseebad Binz auf RügenGSeebad".

ff) In der Zeile "Burg/Fehmarn" wird die Artbezeichnung "Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung "Ostseeheilbad" ersetzt.

gg) Die Zeile "Frankenhausen" wird wie folgt gefasst:

Alt

Frankenhausen06567Bad FrankenhausenK(Sole-)Heilbad
Neu
"Frankenhausen06567Bad FrankenhausenG(Sole-)Heilbad".

hh) Nach der Zeile "Freudenstadt" wird folgende Zeile eingefügt:

"Friedrichroda99894FriedrichrodaFriedrichroda, FinsterbergenHeilklimatischer Kurort".

ii) In der Zeile "Glücksburg" wird die Artbezeichnung "Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung "Ostseeheilbad" ersetzt.

jj) In der Zeile "Grund" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

altneu
Heilbad u. heilklimatischer Kurort"Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb".

kk) Die Zeile "Heiligenstadt" wird wie folgt gefasst:

Alt

Heiligenstadt37308HeiligenstadtHeiligenstadt(Sole-)Heilbad
Neu
"Heiligenstadt37308Heilbad HeiligenstadtG(Sole-)Heilbad".

ll) Die Zeile "Klosterlausnitz" wird wie folgt gefasst:

Alt

Klosterlausnitz07639Bad KlosterlausnitzBad KlosterlausnitzHeilbad
Neu
"Klosterlausnitz07639Bad KlosterlausnitzGHeilbad".

mm) Nach der Zeile "Krumbach" wird folgende Zeile eingefügt:

"Kühlungsborn18225Ostseebad KühlungsbornGSeebad".

nn) Die Zeile "Liebenstein" wird wie folgt gefasst:

Alt

Liebenstein36448Bad LiebensteinKHeilbad
Neu
"Liebenstein36448Bad LiebensteinGHeilbad".

oo) Die Zeile "Lobenstein" wird wie folgt gefasst:

Alt

Lobenstein07356LobensteinLobenstein(Moor-)Heilbad
Neu
"Lobenstein07356Bad LobensteinG(Moor-)Heilbad".

pp) Nach der Zeile "Neustadt/D" wird folgende Zeile eingefügt:

"Neustadt/Harz99762Neustadt/HarzGHeilklimatischer Kurort".

qq) Nach der Zeile "Porta Westfalica" wird folgende Zeile eingefügt:

"Prerow18375Ostseebad PrerowGSeebad".

rr) Vor der Zeile "Saarow" wird folgende Zeile eingefügt:

"Saalfeld/Saale07318Saalfeld/SaaleG, ausgenommen Ortsteil ArnsgereuthOrt mit Heilstollenkurbetrieb".

ss) Die Zeile "Salzungen" wird wie folgt gefasst:

Alt

Salzungen36433Bad SalzungenBad SalzungenSole-)Heilbad
Neu
"Salzungen36433Bad SalzungenBad Salzungen, Dorf Allendorf(Sole-)Heilbad".

tt) Die Zeile "Sellin" wird wie folgt gefasst:

"Sellin18586Ostseebad SellinGSeebad".

uu) Die Zeile "Sulza" wird wie folgt gefasst:

Alt

Sulza99518Bad SulzaBad Sulza(Sole-)Heilbad
Neu
"Sulza99518Bad SulzaG(Sole-)Heilbad".

vv) Die Zeile "Tabarz" wird wie folgt gefasst:

Alt
Tabarz99891TabarzGKneippkurort
Neu
"Tabarz99891Bad TabarzGKneippheilbad".

ww) Nach der Zeile "Tennstedt" wird folgende Zeile eingefügt:

"Thiessow18586Ostseebad ThiessowGSeebad".

xx) Nach der Zeile "Warmbad" wird folgende Zeile eingefügt:

"Warnemünde18119Hansestadt RostockGSeebad".

yy) Nach der Zeile "Wurzach" wird folgende Zeile eingefügt:

"Wustrow18347Ostseebad WustrowGSeebad".

b) Nummer 2. wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind
"Abschnitt 2
Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind".

c) 19 Nummer 3. wird Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis EU-Ausland

Frankreich

Aixles-Bains

Amélieles-Bains

Camboles-Bains

La Roche-Posay

Italien

Abano Terme

Galzignano

Ischia

Montegrotto

Österreich

Bad Gastein

Bad Hall in Tirol

Bad Hofgastein

Bad Schönau

Bad Traunstein

Oberlaa

Polen

Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj

Rumänien

Bad Felix/Baile Felix

Slowakei

Piestany

Turcianske Teplice

Tschechien

Bad Belohrad/Lazne Belohrad

Bad Joachimsthal/Jachymov

Bad Luhatschowitz/Luhecovice

Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach

Franzensbad/Frantiskovy Lazne

Freiwaldau/Lazne Jesenik

Johannisbad/Janske Lazne

Karlsbad/Karlovy Vary

Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne

Marienbad/Marianske Lazne

Ungarn

Bad Heviz

Bad Zalakaros

Bük

Hajduszoboszlo

Komarom

Sarvar

"Abschnitt 3
Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland
  1. Frankreich
    aa) Aix-les-Bains
    bb) Amélie-les-Bains-Palada
    cc) Camboles-Bains
    dd) La Roche-Posay
  2. Italien
    aa) Abano Therme
    bb) Galzignano
    cc) Ischia
    dd) Meran
    ee) Montegrotto
    ff) Montepulciano
  3. Kroatien
    Cres
  4. Österreich
    aa) Bad Gastein
    bb) Bad Hall in Tirol
    cc) Bad Hofgastein
    dd) Bad Schönau
    ee) Bad Traunstein
    ff) Oberlaa
  5. Polen
    aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
    bb) Kolberg/Kolobrzeg
    cc) Swinemünde/Swinoujscie
    dd) Ustron
  6. Rumänien
    Bad Felix/Baile Felix
  7. Slowakei
    aa) Dudince
    bb) Piestany
    cc) Turcianske Teplice
  8. Tschechien
    aa) Bad Belohrad/Lazne Belohrad
    bb) Bad Joachimsthal/Jachymov
    cc) Bad Luhatschowitz/Luhacovice
    dd) Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
    ee) Franzenbad/Frantiskovy Lazne
    ff) Freiwaldau/Lazne Jeseník
    gg) Johannisbad/Janske Lazne
    hh) Karlsbad/Karlovy Vary
    ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
    jj) Marienbad/Mariánské Lazne
  9. Ungarn
    aa) Bad Heviz
    bb) Bad Zalakaros
    cc) Bük
    dd) Hajduszoboszlo
    ee) Komarom
    ff) arvar".

d) Nummer 4. wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Nicht-EU-Ausland Orte am Toten Meer

Ein Boqeq

Sweimeh

"Abschnitt 4
Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland

a) Ein Boqeq

b) Sweimeh".

59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 9 wird neu gefasstAnhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 51)

Alt

.

Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 9
(zu § 23 Absatz 1)

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag

Bereich Inhalation 1
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation6,70 Euro
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer3,60 Euro
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer5,70 Euro
2Radon-Inhalation
a) im Stollen11,30 Euro
b) mittels Hauben13,80 Euro
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung19,50 Euro
4Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten23,10 Euro
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 Euro
6Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer6,20 Euro
7Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 - 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 Euro
8Krankengymnastik (Atemtherapie)
a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 Euro
b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 Euro
9Bewegungsübungen7,70 Euro
10Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe23,60 Euro
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe11,80 Euro
11Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungs dauer 30 Minuten22,50 Euro
12Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,40 Euro
13Erweiterte ambulante Physiotherapie 3 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag81,90 Euro
14Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr35,00 Euro
15Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge)5,20 Euro
16Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) Bereich Massagen6,70 Euro
17Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)13,80 Euro
18Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder
a) Teilbehandlung, 30 Minuten19,50 Euro
b) Großbehandlung, 45 Minuten29,20 Euro
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten39,00 Euro
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 28,70 Euro
19Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen23,10 Euro
Nachruhe Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
20Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe10,30 Euro
21Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80 Euro
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung20,50 Euro
bb) Großpackung28,20 Euro
22Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,90 Euro
23Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem7,70 Euro
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid15,40 Euro
24Heublumensack, Peloidkompresse9,20 Euro
25Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz4,60 Euro
26Trockenpackung3,10 Euro
27a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10 Euro
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60 Euro
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10 Euro
28a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe12,30 Euro
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe20,00 Euro
29Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad9,20 Euro
b) Vollbad13,30 Euro
30Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,00 Euro
31Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Halbbad32,80 Euro
b) Vollbad39,90 Euro
32Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad28,70 Euro
b) Vollbad32,80 Euro
33Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
32,80 Euro
34Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal tige Zusätze6,70 Euro
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,30 Euro
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 Euro
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz3,10 Euro
35Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,50 Euro
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,50 Euro
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe21,00 Euro
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 Euro
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat3,10 Euro
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
36a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei bung)9,80 Euro
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke6,70 Euro
37Eisteilbad9,80 Euro
38Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen5,70 Euro

Bereich Elektrotherapie

39Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese6,20 Euro
40Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)6,20 Euro
41Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)6,20 Euro
42Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80 Euro
43Iontophorese6,20 Euro
44Zwei- oder Vierzellenbad11,30 Euro
45Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,00 Euro
Bereich Lichttherapie
46Behandlung mit Ultraviolettlicht
a) als Einzelbehandlung3,10 Euro
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer2,60 Euro
47a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht3,10 Euro
b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht5,20 Euro
48Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20 Euro
49Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70 Euro
Bereich Logopädie
50Behandlungsplanung und Bericht
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall31,70 Euro
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60 Euro
c) ausführlicher Bericht11,80 Euro
51Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50 Euro
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20 Euro
52Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90 Euro
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40 Euro

Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70 Euro
54Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50 Euro
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80 Euro
55Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 Euro
56Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer14,40 Euro
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer28,70 Euro
Bereich Podologische Therapie 4
57Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50 Euro
58Hornhautabtragung an einem Fuß8,70 Euro
59Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05 Euro
60Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25 Euro
61Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)26,10 Euro
62Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)14,50 Euro

Bereich Sonstiges

63Ärztlich verordneter Hausbesuch9,20 Euro
64Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
3) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

4) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

  1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
    aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
    bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
    ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
  2. Operation am Skelettsystem
    aa) posttraumatische Osteosynthesen,
    bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
  3. prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
    aa) Schulterprothesen,
    bb) Knieendoprothesen,
    cc) Hüftendoprothesen,
  4. operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
    aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
    bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
    aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
    bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
    ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),
    ddd) Impingement-Syndrom,
    eee) Schultergelenkluxation,
    fff) tendinosis calcarea,
    ggg) periathritis humeroscapularis,
    cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
  5. Amputationen.

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

  1. einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
  2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
  3. einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
  4. einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

  1. Krankengymnastische Einzeltherapie,
  2. Physikalische Therapie nach Bedarf,
  3. Medizinisches Aufbautraining.

Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

  1. Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
  2. Isokinetik,
  3. Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

  1. das Training verordnet wird von
    aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
    bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
    cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
    dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",
  2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
  3. jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

  1. Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
  2. Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

Neu

.

Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für HeilmittelAnlage 9
(zu § 23 Absatz 1)

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro bis 31.12.2018
beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro ab 1.1.2019
Bereich Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation8,008,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,304,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer6,807,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a) im Stollen13,6014,90
b) mittels Hauben16,6018,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans15,0016,50
4Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten23,4025,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
30,7033,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten41,2045,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,408,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer13,0014,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten64,9071,40
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten14,2015,60
11Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten27,0029,70
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten17,3019,00
13Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten9,2010,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten6,006,60
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten14,2015,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag98,30108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr42,0046,20
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten8,008,80
Bereich Massagen
18Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
16,6018,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten16,6018,20
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten23,4025,70
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten35,0038,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten53,0058,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not- wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig11,3012,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten27,7030,50
Bereich Palliativversorgung
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten60,0066,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe12,4013,60
23Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)14,2015,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung32,9036,20
bb) Großpackung43,4047,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,9019,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem9,2010,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen18,5020,30
Haut und Peloid
26Heublumensack, Peloidkompresse11,0012,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz5,506,10
28Trockenpackung3,704,10
29a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,704,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss5,506,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,905,40
30a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,8016,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,0026,40
31Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad11,0012,10
b) Vollbad16,0017,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,8025,10
33Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad39,4043,30
b) Vollbad47,9052,70
34Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad34,4037,90
b) Vollbad39,4043,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich39,4043,30
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
36Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad8,008,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,0017,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,2024,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz3,704,10
37Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ- lich der erforderlichen Nachruhe23,4025,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,0029,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen25,2027,70
Nachruhe
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,2024,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat3,704,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
11,8012,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt- wert: 20 Minuten6,807,50
41Ultraschall-Wärmetherapie10,8011,90
Bereich Elektrotherapie
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen7,408,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen14,2015,60
44Iontophorese7,408,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)13,6014,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe26,4029,00
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
47Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall98,20108,00
48Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten38,0041,80
b) Richtwert: 45 Minuten53,6059,00
c) Richtwert: 60 Minuten62,6068,90
d) Richtwert: 90 Minuten94,00103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig
49Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten45,8050,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten31,4034,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten61,4067,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten51,0056,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall38,0041,80
51Einzelbehandlung
a) bei motorischfunktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten38,0041,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten49,8054,80
c) bei psychischfunktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten65,8072,30
d) bei psychischfunktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten116,50128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorischfunktionellen Störungen37,0040,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen49,4054,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychischfunktionellen Störungen61,6067,70
52Gruppenbehandlung
a) bei motorischfunktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer14,5016,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer18,7020,60
c) bei psychischfunktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer34,4037,90
d) bei psychischfunktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer63,8070,20
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt- wert: 30 Minuten42,0046,20
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer18,7020,60
Bereich Podologie
55Hornhautabtragung an beiden Füßen24,2026,70
56Hornhautabtragung an einem Fuß17,2018,90
57Nagelbearbeitung an beiden Füßen22,8025,10
58Nagelbearbeitung an einem Fuß17,2018,90
59Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße37,8041,60
60Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes24,2026,70
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
176,90194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen34,0037,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation58,9064,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen68,0074,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen34,0037,40
Bereich Ernährungstherapie
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten60,0066,00
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr30,0033,00
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr10,0011,00
Bereich Sonstiges
69Ärztlich verordneter Hausbesuch11,0012,10
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
71Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig

Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

  1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
    1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
      aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
      bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
      cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
      dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
      ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
    2. Operationen am Skelettsystem bei
      aa) posttraumatischen Osteosynthesen,
      bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
    3. prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
      aa) Schulterprothesen,
      bb) Knieendoprothesen,
      cc) Hüftendoprothesen,
    4. operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
      aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
      bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
      aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
      bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
      ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
      ddd) Impingement-Syndrom,
      eee) Schultergelenkluxation,
      fff) tendinosis calcarea,
      ggg) periathritis humeroscapularis,
      cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
    5. Amputationen.

    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

    1. einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
    2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
    3. einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
    4. einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin
  2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
  3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
    1. Krankengymnastische Einzeltherapie,
    2. Physikalische Therapie,
    3. MAT.
  4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
  5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining

  1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
    1. das Training verordnet wird von
      aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
      bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
      cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
      dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",
    2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
    3. jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
  2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
  3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
    1. Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
    2. Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
  4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
  5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Palliativversorgung

  1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
  2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
    1. passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
    2. aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
    3. atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
    4. spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
    5. schlaffen Lähmungen,
    6. abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
    7. Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
    8. funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
    9. unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
  3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
    1. Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
    2. Wahrnehmungsschulung,
    3. Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
    4. dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
    5. angepasstes, gerätegestütztes Training,
    6. Anwendung entstauender Techniken,
    7. Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
    8. ergänzende Beratung,
    9. Begleitung in der letzten Lebensphase,
    10. Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
    11. Hilfsmittelversorgung,
    12. interdisziplinäre Absprachen.

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Anlage 10 wird neu gefasstAnhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 52)

Alt

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Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelAnlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

  1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  5. Logopädin oder Logopäde,
  6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
  7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
  8. Masseurin oder Masseur,
  9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
  10. Podologin oder Podologe,
  11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

Neu
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Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelAnlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

  1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
    1. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
    2. Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
    3. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
    1. Logopädin oder Logopäde,
    2. staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
    3. staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
    4. medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
    5. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
    6. klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
    7. bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
      aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
      bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
      cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
      dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
    8. Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
  3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
    1. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
    2. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  4. Bereich Podologie
    1. Podologin oder Podologe,
    2. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
  5. Bereich Ernährungstherapie
    1. Diätassistentin oder Diätassistent,
    2. Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
    3. Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

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Anlage 14 wird neu gefasstAnhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 56)

Alt

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Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAnlage 14
(zu § 41 Absatz 3)

Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
  2. die Genanalyse sowie
  3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genanalyse

Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs

Berlin

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

Dresden

Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

Hannover

Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Humangenetik

Heidelberg

Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik

Kiel

Universitätsfrauenklinik Kiel

Köln/Bonn

Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Leipzig

Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

München

Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde

Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

Münster

Universität Münster, Institut für Humangenetik

Regensburg

Universität Regensburg, Institut für Humangenetik

Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

Ulm

Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Würzburg

Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Neu

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Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
  2. genetische Analyse,
  3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genetische Analyse

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren

  1. Berlin
    Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
  2. Dresden
    Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  3. Düsseldorf
    Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
  4. Frankfurt
    Universitätsklinikum Frankfurt
    Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  5. Göttingen
    Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
  6. Greifswald
    Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
  7. Hamburg
    Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
  8. Hannover
    Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
  9. Heidelberg
    Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
  10. Kiel
    Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
  11. Köln
    Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
  12. Leipzig
    Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
    Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
  13. München
    Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
    Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
  14. Münster
    Institut für Humangenetik der Universität Münster
  15. Regensburg
    Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
  16. Tübingen
    Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
  17. Ulm
    Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
  18. Würzburg
    Institut für Humangenetik der Universität Würzburg

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Anhang 4
zu Artikel 1 Nummer 57

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Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
  2. Tumorgewebsdiagnostik,
  3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2. Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.

3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

  1. Bochum
    Ruhr-Universität Bochum
    Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
  2. Bonn
    Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
  3. Dresden
    Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
  4. Düsseldorf
    Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
  5. Hannover
    Medizinische Hochschule
  6. Heidelberg
    Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
  7. Köln
    Universitätsklinikum Köln
  8. Leipzig
    Universität Leipzig
  9. Lübeck
    Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
  10. München
    Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
    Medizinisch-Genetisches Zentrum
  11. Münster
    Universitätsklinikum Münster
  12. Tübingen
    Universität Tübingen
  13. Ulm
    Universitätsklinikum Ulm
  14. Wuppertal
    HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

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Anlage 16 wird neu eingefügtAnhang 5
(zu Artikel 1 Nummer 59)

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Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung mit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)Anlage 16
(zu § 51a)

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Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 21. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 46)

Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Nummer 6 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

"c) In Satz 3 werden die Wörter "Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort "Leistungen" und die Wörter "zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter "zustehenden Leistungen" ersetzt."

2. In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist das Wort "Krankenversorgungssystem" durch das Wort "Krankenfürsorgesystem" zu ersetzen.

3. Nummer 40 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,"

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Körperersatzstücken" die Angabe "nach § 25" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Hilfsmitteln" die Wörter ", außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.

4. In Nummer 58 Buchstabe c sind in dem Änderungsbefehl die Wörter "die Abschnittsüberschrift" zu streichen.


ID: 190269

ENDE