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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 19. März 2020
(BGBl. I Nr. 15 vom 31.03.2020 S. 600)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "vorbereiten auf (Fortbildungsziel)" durch die Wörter "auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder" durch die Wörter " §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes," ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " §§ 42, bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung," durch die Wörter " §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder" ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Präsenzlehrveranstaltungen" die Wörter "physische und virtuelle" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "dabei" durch die Wörter "bei vollzeitschulischen Maßnahmen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Fernunterricht | " § 4 Fernunterrichtslehrgänge". |
b) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 11 Absatz 1" die Angabe "und 2" angefügt.
3. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4a Mediengestützter Unterricht
Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Absatz 3. | " § 4a Mediengestützte Lehrgänge
(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden. (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird. (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind." |
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 2 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen. (2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird. (3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. | " § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. (4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen. (5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Fernunterricht" durch das Wort "Fernunterrichtslehrgängen" und werden die Wörter "mediengestütztem Unterricht" durch die Wörter "mediengestützten Lehrgängen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Fernunterricht" durch das Wort "Fernunterrichtslehrgängen" und werden die Wörter "mediengestütztem Unterricht" durch die Wörter "mediengestützten Lehrgängen" ersetzt und die Wörter "oder an einer diesem vergleichbaren und verbindlichen mediengestützten Kommunikation" gestrichen.
7. In § 10 Absatz 3 wird das Wort "zehnte" durch das Wort "vierzehnte" ersetzt und die Angabe "130" durch die Angabe "150" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit- form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden. Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen. | "(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden." |
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner. Dabei bleibt ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 3 wird zu 55 Prozent und der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet. | "(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 bis 3
Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Mit denn Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld, soweit sie noch nicht fällig ist. | "(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen." |
11. In § 13a Satz 1 wird nach der Angabe " § 18a Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
12. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" und die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie
Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden. | "(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn er oder sie
Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällig sind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf sie angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet | "Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestundet." |
bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort "zehnte" durch das Wort "vierzehnte" ersetzt.
dd) Satz 6
Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.
wird aufgehoben.
13. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. | "(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind." |
14. In § 17a Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "2.100" durch die Angabe "2.300" ersetzt.
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" und nach dem Wort "Antrag" die Wörter ", der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Maßnahmebeitrag muss" durch die Wörter "Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen" ersetzt.
§ 19b Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren(1) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die zur Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:
- der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
- der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.
(2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
wird aufgehoben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 6" die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag" durch das Wort "Unterhaltsbeitrages" ersetzt und wird die Angabe "und 2" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag" durch das Wort "Erhöhungsbetrages" ersetzt und die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
cc) Nummer 3
3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Absatz 2 Satz 5,
wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Zuschussanteile am" durch die Wörter "Der Zuschuss für den" ersetzt und wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2 600" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag" durch die Wörter "Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag" ersetzt und wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "10" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:
19. In § 25 Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "16" durch die Angabe "10" ersetzt.
20. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fortbildungsziel" die Wörter "und Fortbildungsstufe" eingefügt.
21. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Übergangsvorschriften
(1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung. | " § 30 Übergangsvorschriften
(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ab lauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind. (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ID: 200530
ENDE |