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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom 25. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1063; 18.03.2021 S. 353 21)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a
Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt oder konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen."
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
4. § 113 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 113 (aufgehoben) | " § 113
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 26aFür die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt oder konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
wird aufgehoben.
(3) Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
- der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
wird aufgehoben.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und
- der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
wird aufgehoben.
§ 113Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107d folgende Angabe eingefügt:
" § 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Heilverfahren umfasst
| "(1) Das Heilverfahren umfasst
|
b) Absatz 2 Satz 1
An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist."
3. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:
" § 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind."
Artikel 4
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107e gestrichen.
§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-PandemieFür Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".
2. Folgender § 106a wird angefügt:
" § 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen."
Artikel 6
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a gestrichen.
§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Gültig ab 01.01.2024) (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. | "(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet." |
3. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Zweiten Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.
4. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Dritten Teil" durch die Angabe "Teil 3" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, | "1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung," |
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
alt | neu |
(Gültig ab 01.01.2024) (5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
| "(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind entsprechend anzuwenden:
|
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter ", soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge entsprechend § 56 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern."
5. Folgender § 108 wird angefügt:
" § 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(5) 21 Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 200876
ENDE |