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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 1. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2713; 01.03.2021 S. 343 21)
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie | " § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie". |
b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Systemische Therapie".
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Arznei- und Verbandmittel | " § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte". |
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung | " § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen". |
e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern | " § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern |
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung | § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern". |
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase".
g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch | " § 43 Künstliche Befruchtung". |
h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch".
i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 7 Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt (zu § 22 Absatz 3) | "Anlage 7 (weggefallen)". |
j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe "41a" durch die Angabe "41" ersetzt.
k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 15 Heilbäder- und Kurorteverzeichnis (zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) | "Anlage 15 (weggefallen)". |
l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe " § 51a" durch die Angabe " § 51a Absatz 2" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. | "(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Dienstverhältnis" die Wörter "oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 3 bis 8.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Piercings" das Komma durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.
bb) Nummer 7
7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort "sowie" die Wörter "gesondert ausgewiesene" eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht für Leistungen
| "Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören." |
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."
8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das Wort "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" durch das Wort "Dienstunfähigkeitsbescheinigungen" ersetzt.
9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Dysfunktion" durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.
b) Nummer 4
4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.
wird aufgehoben.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "60 Prozent" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Verhaltenstherapie" durch die Wörter ", Verhaltenstherapie und Systemische Therapie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet. | "(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. | "Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen." |
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 19 bis 21" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ersetzt.
12. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter ", es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt" eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
- bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
- bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen
erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend."
15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Relaxationstherapie nach Jacobson" durch die Wörter "progressive Muskelrelaxation nach Jacobson" ersetzt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Medizinprodukte" angefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe "20" durch die Angabe "22" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. | "(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht.
Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
|
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Komplextherapien und integrierte Versorgung | " § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen". |
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Anlage 10 angehören müssen. | "Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Krankenversicherung" werden die Wörter "oder Beihilfeträgern" eingefügt.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese sich dadurch erübrigt" gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann."
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern | " § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern". |
b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort "Zweibettzimmers" die Wörter "der jeweiligen Fachabteilung" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
20. 21 § 26a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung | " § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,
2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
| "
maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs," |
bb) In Nummer 4 wird das Wort "zur" durch die Wörter "bei einer" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört."
22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt.
"1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,".
b) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, | "4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten," |
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei
Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen. (3) Nicht beihilfefähig sind
Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. | "(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen. (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen. (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort. (4) Erstattet werden:
|
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Nicht beihilfefähig sind
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern " § 111 Absatz 2 Satz 1" die Angabe "oder § 111c" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage. | "(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage." |
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig. | "(6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig." |
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "besteht" die Wörter "oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind" angefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" durch die Wörter "entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. | "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt." |
(Red. Anm.: Absatz 3 war vorher nicht vorhanden)
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. | "(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. (3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig." |
26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das zweite Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "kann" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt," angefügt.
c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5. eine Begleitperson medizinisch notwendig ist."
27. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Beträge" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Pflegebedürftigen" durch die Wörter "pflegebedürftigen Personen" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "oder der Pflegebedürftige" durch die Wörter "pflegebedürftige Person" ersetzt.
28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
29. § 39a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. | " § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden." |
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "palliativ-medizinische" durch das Wort "palliativmedizinische" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "palliativ-pflegerischer" durch das Wort "palliativpflegerischer" ersetzt.
31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
" § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2017 1 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.
32. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "25" ein Komma und die Angabe "25a" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
33. 21 § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt:
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§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. (2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. (3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist. (4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. (5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig. | " § 43 Künstliche Befruchtung
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn
(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:
(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:
(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Sofern eine Indikation sowohl für eine Invitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen Invitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer Invitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig. (5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig. (6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig. (7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist. (2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. (3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig." |
34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Kapitel 2" die Wörter "und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes" eingefügt.
35. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. | "Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent." |
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden."
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
37. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukte nach Anlage 4, | "1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4," |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste."
38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
39. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten."
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden.
wird aufgehoben.
42. 21 § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden. | "(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024." |
b) Absatz 2
(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung."
43. 21 Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8.3. (aufgehoben) | "8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie". |
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 wird das Wort "therapiefraktäre" durch das Wort "therapierefraktäre" ersetzt.
cc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
dd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig. | "9. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig." |
ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.
ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Visusverbessernde Maßnahmen
Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat."
44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
47. 21 Anlage 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter "schwerwiegender allergischer Rhinitis" durch die Wörter "persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik" ersetzt.
b) In Nummer 19 wird das Wort "Gingkobiloba-Blätter-Extrakt" durch das Wort "Ginkgobiloba-Blätter-Extrakt" ersetzt.
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
"20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik".
d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die Nummern 21 bis 28.
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt Anlage 7 14 16 18 20a
(zu § 22 Absatz 3)
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen 1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen 1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen 1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen 1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen 1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika 1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen 1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen 1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen 1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen 1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen 1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen 1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen 1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen 1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen 1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen 1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1 1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1 1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen 1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen 1.01.26 Atenolol: feste orale Darreichungsformen 1.01.27 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen 1.01.28 Azathioprin: orale Darreichungsformen 1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen 1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen 1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen 1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen 1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen 1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen 1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen 1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen 1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen 1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen 1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen 1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen 1.03.1 Cabergolin: orale Darreichungsformen 1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsformen 1.03.3 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.5 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.6 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen 1.03.7 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen 1.03.8 Ciclopirox: topische Darreichungsformen 1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen 1.03.10 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert 1.03.11 Cimetidin: orale Darreichungsformen 1.03.12 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen 1.03.13 Clindamycin: orale Darreichungsformen 1.03.14 Clodronsäure: orale Darreichungsformen 1.03.15 Clomifen: feste orale Darreichungsformen 1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.17 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.18 Clonidin: Ophalmika 1.03.19 Clotrimazol: Creme, Salbe 1.03.20 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung 1.03.21 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.03.22 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.03.23 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.) 1.03.24 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid) 1.03.25 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen 1.03.26 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen 1.03.27 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten 1.03.28 Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen 1.03.29 Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen 1.03.30 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen 1.03.31 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen 1.03.32 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.03.33 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen 1.03.34 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen 1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 2 mg 1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 4 mg 1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 20 mg 1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert > 40 mg 1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen 1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika 1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen 1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) 1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) 1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen 1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen 1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) 1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen 1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen 1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen 1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen 1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen 1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen 1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen 1.05.3 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.05.4 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen 1.05.5 Erythromycin: lokale Darreichungsformen 1.05.6 Estradiol: orale Darreichungsformen 1.05.7 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.05.8 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.05.9 Estriol: feste orale Darreichungsformen 1.05.10 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.05.11 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen 1.05.12 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.05.13 Exemestan: orale Darreichungsformen 1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen 1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen 1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen 1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.8 Furosemid: Tabletten < 80 mg 1.06.9 Furosemid: Tabletten > 125 mg 1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) 1.06.11 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg) 1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen 1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen 1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen 1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika 1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen 1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt 1.07.6 Glibenclamid: Tabletten > 1 mg bis < 3,5 mg 1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray 1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen 1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen 1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen 1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung 1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen 1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen 1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind 1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen 1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen 1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien 1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen 1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen 1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen 1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen 1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen 1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.12 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.14 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.15 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen 1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen 1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2 1.12.3 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.12.4 Leflunomid: orale Darreichungsformen 1.12.5 Letrozol: orale Darreichungsformen 1.12.6 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen 1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.12.8 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.10 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 1.12.11 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.12 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen 1.12.13 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.14 Loperamid: orale Darreichungsformen 1.12.15 Lorazepam: orale Darreichungsformen 1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen 1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen 1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen 1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) 1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen 1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen 1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen 1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen 1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen 1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen 1.13.17 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.19 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.21 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen 1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen 1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen 1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen 1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen 1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.33 Montelukast: orale Darreichungsformen 1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen 1.13.36 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen 1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen 1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen 1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen 1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen 1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen 1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen 1.15.1 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.15.2 Oxybutynin: orale Darreichungsformen 1.15.3 Oxycodon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen 1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen 1.16.4 Paracetamol: Suppositorien 1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen 1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen 1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen 1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten 1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen 1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen 1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen 1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe 1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen 1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg 1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg 1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 100 mg 1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung 1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg 1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg 1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen 1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen 1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen 1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen 1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen 1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen 1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen 1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen 1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen 1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen 1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen 1.18.4 Ropinirol: orale Darreichungsformen 1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen 1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen 1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen 1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen 1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen 1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.7 Theophyllin: Ampullen 1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen 1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen 1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen 1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen 1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen 1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen 1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen 1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen 1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen 1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen 1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen 1.23.1 (frei) 1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen 1.25.1 (frei) 1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen
2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen 2.00.1 (frei) 2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1 -Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.01.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.01.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta
2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.01.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid
Carbuterol
Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin: Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Metoprolol
2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika Wirkstoff:
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid
2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser
2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim: Cefuroxim axetil
Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser
2.03.7 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.8 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.04.1 Dimeticon und Simeticon: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dimeticon und Simeticon
2.04.2 Dimeticon und Simeticon: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
2.05.1 (frei) 2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40) Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor > 80) Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40) Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.08.3 Heparine, niedermolekular: niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single dose Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml) Wirkstoff:
Insulin
2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml) Wirkstoff:
Insulin
2.10.1 (frei) 2.11.1 (frei) 2.12.1 (frei) 2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1 -Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.14.1 (frei) 2.15.1 (frei) 2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika Wirkstoff:
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost
2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Acemetacin
2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Naproxen
2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.16.8 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.16.9 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dexlansoprazol
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1 (frei) 2.18.1 (frei) 2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Citalopram
2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dustasterid
Finasterid
2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen 3.00.1 (frei) 3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipraminhydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylinhydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Clomipraminhydrochlorid
Dibenzepinhydrochlorid
3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Mianserinhydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser
Galantamin: Galantamin hydrobromid
Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat
3.04.1 (frei) 3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Eisen-II
3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel Wirkstoff:
Filmbildner
3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel Wirkstoff:
Filmbildner
3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21 -isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Bilastin
Desloratadin
Ebastin
Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid
Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
Mizolastin
Rupatadin: Rupatadin fumarat
Terfenadin
3.08.5 H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.6 H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.9 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische Darreichungsformen Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.09.1 (frei) 3.10.1 (frei) 3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg +
Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol su lfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat
3.11.9 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat
3.11.11Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.11.12Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat
Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat
3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Levodopa + Carbidopa + Entacapon
3.11.14 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid
3.11.15 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.16 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.11.17 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1 000 mg
3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
3.11.19 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1 (frei) 3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat
3.13.2 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Metixen
3.17.1 (frei) 3.18.1 (frei) 3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen Wirkstoff:
Darifenacin
Darifenacin hydrobromid
Fesoterodin
Fesoterodin fumarat
Propiverin
Propiverin hydrochlorid
Solifenacin
Solifenacin succinat
Tolterodin
Tolterodin (R,R)-tartrat
Trospiumchlorid
wird aufgehoben.
49. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9
9. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.
50. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut, | "b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut," |
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge, | "d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge," |
b) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Beschäftigungstherapie" die Wörter "einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung" eingefügt.
51. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3 wird das Wort "Sprachstörungen" durch das Wort "Sprechstörungen" ersetzt.
bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1 eingefügt:
"4.1 Defibrillatorweste".
cc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden die Nummern 4.2 bis 4.5.
dd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach dem Wort "Hörgeräte" wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-OhrGeräte [IdO-Geräte]) | "(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen)". |
ee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten | "20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese". |
ff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht | "21.1 Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht". |
b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. |
"Abschnitt 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig." |
c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig."
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
- für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.
wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. | "Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig." |
cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 wird jeweils das Symbol ">" durch das Wort "ab" ersetzt.
52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden die Wörter "Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge" durch die Wörter "antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge" ersetzt.
b) Nummer 23.3
23.3 WC-Sitz
wird aufgehoben.
53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3
1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
aufgehoben.
54. 21 Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
| "4.Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
". |
55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Anlage 15
(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)Abschnitt 1
Heilbäder und Kurorte im Inland
Name ohne "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)Artbezeichnung A Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad 52062 Aachen Monheimsallee Heilbad Aalen 73433 Aalen Röthardt Heilklimatischer Kurort Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au, Kalkofen, Weichs Heilbad Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Ostseeheilbad Ahrenshoop 18347 Ostseebad Ahrenshoop G Seebad Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort B Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schönmünzach-Schwarzenberg Kneippkurort Obertal Heilklimatischer Kurort Balge 31609 Balge B - Bad Blenhorst Ort mit Moor-Kurbetrieb Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad Bansin 17429 Bansin G Ostseeheilbad Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad Bayreuth 95410 Bayreuth B - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort Bederkesa 27624 Bad Bederkesa G Ort mit Moor-Kurbetrieb Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen (Mineral-)Heilbad Belzig 14806 Bad Belzig Bad Belzig Heilbad Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheim (Mineral-)Heilbad Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort Berggießhübel 01819 Bad Gottleuba-Berggießhübel Berggießhübel Kneippkurort Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad u. heilklimatischer Kurort Berka 99438 Bad Berka G Ort mit Heilquellenkurbetrieb Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad Berneck 95460 Bad Berneck Bad Berneck im Fichtelgebirge Kneippheilbad Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellenkurbetrieb Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen (Jod- u. Sole-) Heilbad Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort Binz 18609 Ostseebad Binz auf Rügen G Seebad Birnbach 84364 Birnbach Birnbach, Aunham Heilquellenkurbetrieb Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad Blieskastel 66440 Blieskastel Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellenkurbetrieb Boltenhagen 23946 Ostseebad
BoltenhagenG Ostseeheilbad Boppard 56154 Boppard a) Boppard b) Bad Salzig
Kneippheilbad Heilbad Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-)Heilbad Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt (Moor-)Heilbad Braunlage 38700 Braunlage G mit Hohegeiß Heilklimatischer Kurort Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor- u. Mineral-) Heilbad Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)Büsum 25761 Büsum Büsum Nordseeheilbad Burg 03096 Burg Burg Ort mit Heilquellenkurbetrieb Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Ostseeheilbad C Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad Clausthal-Zellerfeld 38678 Clausthal-Zellerfeld Clausthal-Zellerfeld Heilklimatischer Kurort Colberg-Heldburg 98663 Bad Colberg-Heldburg Cuxhaven Bad Colberg Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb Cuxhaven 27478 G Nordseeheilbad D Dahme 23747 Dahme Dahme Ostseeheilbad Damp 24351 Damp Damp 2000 Ostseeheilbad Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort u.
heilklimatischer KurortDetmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort Diez 65582 Diez Diez Heilbad Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort Doberan 18209 Bad Doberan a) Bad Doberan b) Heiligendamm
(Moor-)Heilbad Seeheilbad Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-)Heilbad Dürkheim 65098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad, Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort E Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort Eilsen 31707 Bad Eilsen G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Elster 04645 Bad Elster Bad Elster, Sohl (Moor- u. Mineral-) Heilbad Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Ort mit Sole-Kurbetrieb Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort F Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf (Moor-)Heilbad Feldberger Seenlandschaft 17258 Feldberger Seenlandschaft Feldberg Kneippkurort Finsterbergen 99898 Finsterbergen G Heilklimatischer Kurort Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen G (Sole-)Heilbad Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich "An den Heilquellen" Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Bad Freienwalde (Moor-)Heilbad Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort u.
heilklimatischer KurortFriedrichroda 99894 Friedrichroda Friedrichroda, Finsterbergen Heilklimatischer Kurort Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See
Heilbad Kneippkurort Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad G Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Soleheilbad Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch-Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Ostseeheilbad Göhren 18586 Ostseebad Göhren G Kneippkurort Goslar 38644 Goslar Hahnenklee-Bockswiese Heilklimatischer Kurort Gottleuba 01816 Bad Gottleuba- Berggießübel Bad Gottleuba Kneippkurort u. (Moor-)Heilbad Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Ostseeheilbad Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort u. Heilbad Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal Heilbad Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Ostseeheilbad Grönenbach 87728 Bad Grönenbach Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad Großenbrode 23775 Großenbrode G Ostseeheilbad Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb H Haffkrug- 23683 Haffkrug- Haffkrug Ostseeheilbad Scharbeutz Scharbeutz Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Harzburg 38667 Bad Harzburg K (Sole-)Heilbad Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilbad u. heilklimatischer Kurort Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Ostseeheilbad Heiligenstadt 37308 Heilbad Heiligenstadt G (Sole-)Heilbad Helgoland 27498 Helgoland G Nordseeheilbad Herbstein 36358 Herbstein B Heilquellen- Kurbetrieb Heringsdorf 17424 Heringsdorf G Ostseeheilbad u. (Sole-)Heilbad Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad u. heilklimatischer Kurort Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K (Mineral-)Heilbad Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) Hindelang 87541 Bad Hindelang Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Kneippheilbad u. heilklimatischer Kurort Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb Hohwacht 24321 Hohwacht G Ostseeheilbad Homburg 61348 Bad Homburg v. d. Höhe K Heilbad Horn 32805 Horn-Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad I Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippkurort Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort J Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad K Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad Kassel 34117 Kassel Wilhelmshöhe Kneippheilbad u. (Thermal-Sole-) Heilbad Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Ostseeheilbad Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz G Heilbad König 64732 Bad König K Heilbad Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort u.
heilklimatischer KurortKönigshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne die eingegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad Königstein 61462 Königstein
im TaunusK Heilklimatischer Kurort Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad Kötzting 93444 Bad Kötzting Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell, Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf und Weißenregen Kneippkurort Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G (Moor-)Heilbad Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad Krumbach 86381 Krumbach B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb Kühlungsborn 18225 Ostseebad Kühlungsborn G Seebad L Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad Laer 49196 Bad Laer G (Sole-)Heilbad Langensalza 99947 Bad Langensalza K (Schwefel-Sole-) Heilbad Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad Lausick 04651 Bad Lausick G (Mineral-)Heilbad Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort Liebenstein 36448 Bad Liebenstein G Heilbad Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad u. heilklimatischer Kurort Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad Lobenstein 07356 Bad Lobenstein G (Moor-)Heilbad Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellenkurbetrieb M Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie die Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb Münster/Stein 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein (Mineral-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb N Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf (Moor- u. Mineral-) Heilbad Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B - Badehaus Maiersreuth Sybillenbad Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb Neubulach 75387 Neubulach Neubulach Heilklimatischer Kurort Neuenahr 53474 Bad Neuenahr- Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort Neustadt/D 93333 Neustadt a. d. Donau Bad Gögging Heilbad Neustadt/Harz 99762 Neustadt/Harz G Heilklimatischer Kurort Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale Heilbad Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Nordseeheilbad Norden 26506 Norddeich/ Westermarsch II Norden Nordseeheilbad Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad Nordstrand 25845 Nordstrand G Nordseeheilbad Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort O Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde (Schroth-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistennoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort Orb 63619 Bad Orb G Heilbad Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort P Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Nordseeheilbad Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad u. Kneippkurort Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort Prerow 18375 Ostseebad Prerow G Seebad Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad Prien 83209 Prien a. Chiemsee G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K (Moor- u. Mineral-) Heilbad R Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort Ramsau 83486 Ramsau b. Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-)Heilbad Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort Rengsdorf 56579 Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer Kurort Rippoldsau- Schapbach 77776 Bad Rippoldsau- Schapbach Bad Rippoldsau (Moor- u. Mineral-) Heilbad Rodach 96476 Bad Rodach b. Coburg Bad Rodach Heilbad Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G (Sole-)Heilbad Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort S Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow (Moor- u. Sole-) Heilbad Saalfeld/Saale 07318 Saalfeld/Saale G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth Ort mit Heilstollenkurbetrieb". Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth (Moor- u. Sole-) Heilbad Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole- Kurbetrieb Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf G (Mineral- u. Sole-) Heilbad Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad u. Kneippkurort Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen, Dorf Allendorf (Sole-)Heilbad Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf (Sole-)Heilbad Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau Kneippkurort Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Ostseeheilbad Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort u.
heilklimatischer KurortSchieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort Schmallenberg 57392 Schmallenbach
- Fredeburg
- Grafschaft
Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Schönau 83471 Schönau a. Königsee G Heilklimatischer Kurort Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad Schönborn 76669 Bad Schönborn
- Bad Mingolsheim
- Langenbrücken
Heilbad
Ort mit HeilquellenkurbetriebSchönebeck- Salzelmen 39624 Schönebeck- Salzelmen G (Sole-)Heilbad Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer Kurort Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-)Heilbad Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau (Jodsole- u. Moor-) Heilbad Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad Sellin 18586 Ostseebad Sellin G Seebad Siegsdorf 83313 Siegsdorf B - Kurheim Bad Adelholzen Heilquellen- Kurbetrieb Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Heilbad Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-Salmünster Bad Soden (Mineral-)Heilbad Soltau 29614 Soltau Soltau Ort mit Sole-Kurbetrieb Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden- Allendorf K Heilbad Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort u.
heilklimatischer KurortSt. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Nordseeheilbad u. Schwefelbad Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad Steben 95138 Bad Steben G Heilbad Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach Heilkurort Stuttgart 70173 Stuttgart
- Berg
- Bad Cannstatt
Mineralbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Suderode 06507 Bad Suderode G (Calciumsole-) Heilbad Sülze 18334 Bad Sülze G Peloidkurbetrieb Sulza 99518 Bad Sulza G (Sole-)Heilbad T Tabarz 99891 Bad Tabarz G Kneippheilbad Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach- Zavelstein Bad Teinach Heilbad Templin 17268 Templin Templin (Thermalsole-)Heilbad Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellenkurbetrieb Thiessow 18586 Ostseebad Thiessow G Seebad Thyrnau 94136 Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellenkurbetrieb Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Ostseeheilbad Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Heilklimatischer Kurort Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz (Moor-)Heilbad u. heilklimatischer b) Gebiet der ehem. Gemeinde Oberfischbach Kurort Heilklimatischer Kurort Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Ostseeheilbad Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort U Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad Urach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad V Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort Vilbel 61118 Bad Vilbel K Heilbad Villingen-Schwenningen 78050 Villingen-Schwenningen Villingen Kneippkurort Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) W Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellenkurbetrieb Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad u. Kneippkurort Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelbetrieb (Heilquelle) Waren 17192 Waren/Müritz Waren/Müritz (Sole-)Heilbad Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellenkurortbetrieb Warnemünde 18119 Hansestadt Rostock G Seebad Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Nordseeheilbad Westerland 25980 Westerland Westerland Nordseeheilbad Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad Wildungen 34537 Bad Wildungen K Heilbad Willingen 34508 Willingen (Upland) a) K Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort u. Heilbad b) Usseln Heilklimatischer Kurort Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K (Thermal- u. Moor-) Heilbad Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe (Sole-)Heilbad Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimer Mühle, Walkmühle Heilbad Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Nordseeheilbad Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad Wustrow 18347 Ostseebad Wustrow G Seebad Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Nordseeheilbad Z Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Ostseeheilbad Zwesten 34596 Bad Zwesten K Heilbad u. Ort mit Heilquellenkurbetrieb Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn (Moor-)Heilbad *)
B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, KernstadtAbschnitt 2
Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz "Bad"
aufgeführt bei
A Abbach-Schloßberg Abbach Achmühl Heilbrunn Adelholzen Siegsdorf Aichmühle Füssing Ainsen Füssing Alschbach Blieskastel Altastenberg Winterberg Anatswald Oberstdorf An den Heilquellen Freiburg Angering Füssing Au Abbach Au Grönenbach Aunham Birnbach B Balg Baden-Baden Baumberg Heilbrunn Bayerisch Gmain Reichenhall Bensersiel Esens Berg Stuttgart Bernwies Heilbrunn Birgsau Oberstdorf Blenhorst Balge Bockswiese Goslar Brandholz Grönenbach Brandschachen Füssing Bregnitz Königsfeld Bruchhausen Höxter Bruck Hindelang Burtscheid Aachen Busenbach Waldbronn C Cannstatt Stuttgart D Detfurth Salzdetfurth Dietersberg Oberstdorf Dobra Liebenwerda Dürnöd Füssing E Ebene Oberstdorf Eckarts Brückenau Eckenhagen Reichshof Egg Grönenbach Egglfing a. Inn Füssing Einödsbach Oberstdorf Eisenbartling Endorf Eitlöd Füssing Eldern Ottobeuren Elkeringhausen Winterberg Erbach Wimpfen F Faistenoy Oberstdorf Faulenbach Füssen Faulenfürst Schluchsee Feldberg Feldberger Seenlandschaft Fischbach Schluchsee Fleckinger Mühle Wimpfen Flickenöd Füssing Frankenhammer Berneck Fredeburg Schmallenberg G Gailenberg Hindelang Gemünd Schleiden Germete Warburg Gerstruben Oberstdorf Glashütte Schieder Gmeinschwenden Grönenbach Gögging Füssing Gögging Neustadt a. d. Donau Gottenried Oberstdorf Graben Heilbrunn Greit Grönenbach Gremsmühlen Malente Grenier Königsfeld Griesbach Peterstal-Griesbach Groß Hindelang Gruben Oberstdorf Gundsbach Oberstdorf H Hahnenklee Goslar Hartenthal Wörishofen Harthausen Aibling Hausberge Porta Westfalica Heiligendamm Doberan Herbisried Grönenbach Hermannsborn Driburg Hiddesen Detmold Hinterstallau Heilbrunn Hinterstein Hindelang Höhenhöfe Wimpfen Hofham Endorf Hohegeiß Braunlage Hoheneck Ludwigsburg Holm Schönberg Holzhäuser Füssing Holzhaus Füssing Holzhausen Preußisch Oldendorf Hopfen am Berg Petershagen Hopfen am See Füssen Horumersiel Wangerland Hub Füssing Hub Heilbrunn Hueb Grönenberg I Imnau Haigerloch In der Tarrast Grönenbach Irching Füssing J Jauchen Oberstdorf Jordanbad Biberach K Kalkofen Abbach Kellberg Thyrnau Kibling Reichenhall Kiensee Heilbrunn Kleinwindsheimer Mühle Windsheim Klevers Grönenbach Kornau Oberstdorf Kornhofen Grönenbach Kosilenzien Liebenwerda Kreuzbühl Grönenbach Krummsee Malente Kurf Endorf Kutschenrangen Berneck L Langau Heilbrunn Langenbach Marienberg Langenbrücken Schönborn Lautzkirchen Blieskastel Lichtental Baden-Baden Liebenstein Hindelang Linden Heilbrunn M Maasdorf Liebenwerda Manneberg Grönenberg Meinberg Horn Mettnau Radolfzell Mingolsheim Schönberg Mitterreuthen Füssing Monheimsallee Aachen Mürnsee Heilbrunn N Neutrauchburg Isny Niederholz Grönenbach Niendorf Timmendorfer Strand O Oberbuchen Heilbrunn Oberdorf Hindelang Oberenzenau Heilbrunn Oberes Hart Wörishofen Oberfischbach Tölz Obergammenried Wörishofen Oberjoch Hindelang Obermühl Heilbrunn Oberreuthen Füssing Obersteinbach Heilbrunn Obertal Baiersbronn Ölmühle Grönenbach Oos Baden-Baden Ostfeld Heilbrunn Ostrau Schandau P Pichl Füssing Pimsöd Füssing Poinzaun Füssing R Rachental Endorf Ramsau Heilbrunn Randringhausen Bünde Raupolz Grönenbach Rechberg Grönenbach Reckenberg Hindelang Reichenbach Waldbronn Reindlschmiede Heilbrunn Reute Oberstdorf Riedenburg Füssing Riedle Hindelang Ringang Oberstdorf Rödlasberg Berneck Röthardt Aalen Rotenfels Gaggenau Rothenstein Grönenbach Rothenuffeln Hille S Safferstetten Füssing Saig Lenzkirch Salzhausen Nidda Salzig Boppard Sand Emstal Schieferöd Füssing Schillig Wangerland Schöchlöd Füssing Schönau Heilbrunn Schöneschach Wörishofen Schwand Oberstdorf Schwarzenberg-Schönmünzach Baiersbronn Schwenden Grönenbach Sebastiansweiler Mössingen Seebruch Vlotho Seefeld Grönenbach Senkelteich Vlotho Sohl Elster Spielmannsau Oberstdorf Steinach Waldsee Steinreuth Füssing Ströbing Endorf T Thalau Füssing Thalham Füssing Thierham Füssing Thürham Aibling Timmdorf Malente Tönisstein Andernach Tönisstein Burgbrohl U Unterbuchen Heilbrunn Unterenzenau Heilbrunn Unteres Hart Wörishofen Untergammenried Wörishofen Unterjoch Hindelang Unterreuthen Füssing Untersteinbach Heilbrunn Usseln Willingen V Valdorf-West Vlotho Voglherd Heilbrunn Voglöd Füssing Vorderhindelang Hindelang W Waldegg b. Grönenbach Grönenbach Waldliesborn Lippstadt Walkmühle Windsheim Waren/Müritz Waren Warmbad Wolkenstein Warmeleithen Berneck Weghof Griesbach Weichs Abbach Weidach Füssing Weiherweber Heilbrunn Westernkotten Erwitte Wies Füssing Wiesweber Heilbrunn Wildstein Traben-Trarbach Wilhelmshöhe Kassel Wörnern Heilbrunn Würding Füssing Z Zeischa Liebenwerda Zeitlofs Brückenau Zell Aibling Ziegelberg Grönenbach Ziegelstadel Grönenbach Zieglöd Füssing Zinnheim Marienberg Zwicklarn Füssing Abschnitt 3
Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland
- Frankreich
aa) Aix-les-Bains
bb) Amélie-les-Bains-Palada
cc) Camboles-Bains
dd) La Roche-Posay- Italien
aa) Abano Therme
bb) Galzignano
cc) Ischia
dd) Meran
ee) Montegrotto
ff) Montepulciano- Kroatien
Cres- Österreich
aa) Bad Gastein
bb) Bad Hall in Tirol
cc) Bad Hofgastein
dd) Bad Schönau
ee) Bad Traunstein
ff) Oberlaa- Polen
aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
bb) Kolberg/Kolobrzeg
cc) Swinemünde/Swinoujscie
dd) Ustron- Rumänien
Bad Felix/Baile Felix- Slowakei
aa) Dudince
bb) Piestany
cc) Turcianske Teplice- Tschechien
aa) Bad Belohrad/Lazne Belohrad
bb) Bad Joachimsthal/Jachymov
cc) Bad Luhatschowitz/Luhacovice
dd) Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
ee) Franzenbad/Frantiskovy Lazne
ff) Freiwaldau/Lazne Jeseník
gg) Johannisbad/Janske Lazne
hh) Karlsbad/Karlovy Vary
ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
jj) Marienbad/Mariánské Lazne- Ungarn
aa) Bad Heviz
bb) Bad Zalakaros
cc) Bük
dd) Hajduszoboszlo
ee) Komarom
ff) arvarAbschnitt 4
Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Auslanda) Ein Boqeq
b) Sweimeh
wird aufgehoben.
57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe " § 51a" durch die Angabe " § 51a Absatz 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 44 )
Alt:
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- Familientherapie,
- Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
- Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
- Gestalttherapie,
- Körperbezogene Therapie,
- Konzentrative Bewegungstherapie,
- Logotherapie,
- Musiktherapie,
- Heileurhythmie,
- Psychodrama,
- Respiratorisches Biofeedback,
- Transaktionsanalyse.
- Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
- Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
- Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
- Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
- Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
- Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
- Allgemeinmedizin,
- Augenheilkunde,
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Innere Medizin,
- Kinder- und Jugendlichenmedizin,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Neurologie,
- Phoniatrie und Pädaudiologie,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- Urologie.
- Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
- einer Ärztin oder einem Arzt,
- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- Psychotherapeutische Medizin,
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".
- Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
- Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
- Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
- Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".
- Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Abschnitt 5
Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
- in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
- mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
Neu:
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung | Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) |
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
Abschnitt 5
Systemische Therapie
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung
Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 45 )
Alt:.
Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Nr.
Produktbezeichnung
Medizinische Anwendungsfälle
1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. 2.1 ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 2.2 AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. 2.3 Ampuwa für Spülzwecke Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 2.4 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.6 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. 3.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 belAir® NaCl 0,9 % Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 3.3 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. 3.4 BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
4.2 Dkline Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 4.3 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 Eye-Lotion
Balanced Salt SolutionZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe 6.1 Freka-Clyss Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- vor diagnostischen Eingriffen,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
- bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
- bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. 7.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. 7.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.4 Hedrin Once Liquid Gel Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden
7.5 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.6 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.7 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 8.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 8.2 Isomol Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.8.3 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 9.1 Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 9.2 Klistier Fresenius Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- vor diagnostischen Eingriffen,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
- bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
- bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
10.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 11.1 Macrogol 1A Pharma Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.2 Macrogol AbZ Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.3 Macrogol dura Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.4 Macrogol HEXAL Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.5 Macrogolratiopharm Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.6 Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlung
- der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.7 Macrogol Sandoz Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.8 Macrogol TAD Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.9 Medicoforum Laxativ Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.10 Microviscplus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 11.11 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.12 MOVICOL Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- oder Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.13 Movicol aromafrei Behandlung
- der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.14 MOVICOL flüssig Orange Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.15 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.16 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 11.17 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 11.18 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 12.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 12.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 12.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 13.3 Oktaline Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 13.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 13.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 14.1 PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.2 Paranix ohne
NissenkammBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.4 Parko Lax Behandlung
- der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
- in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.14.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. 18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 19.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 19.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen. Neu:
Beihilfefähige Medizinprodukte | Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle | |
0 | |||
1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | ||
1 | |||
1.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
1.2 | AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. | |
1.3 | Ampuwa für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. | |
1.4 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. | |
1.5 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. | |
1.6 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. | |
2 | |||
2.1 | Bausch & Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
2.2 | BD PosiFlushSP | Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen; nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar. | |
2.3 | BD PosiFlushXS | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld. | |
2.4 | belAir NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | |
2.5 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. | |
2.6 | BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. | |
2.7 | BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
3 unbesetzt | |||
4 | |||
4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
4.2 | Dkline | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. | |
4.3 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. | |
5 | |||
5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
5.2 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
6 | |||
6.1 | Freka-Clyss | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
6.2 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. | |
6.3 | Freka Drainjet Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. | |
7 unbesetzt | |||
8 | |||
8.1 | Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. | |
8.2 | Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. | |
8.3 | Healon GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. | |
8.4 | Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
8.5 | HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. | |
8.6 | HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. | |
8.7 | Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. | |
9 | |||
9.1 | InstillaGel Lubri | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. | |
9.2 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | |
9.3 | ISOMOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
9.4 | Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | |
10 unbesetzt | |||
11 | |||
11.1 | Kinderlax elektrolytfrei | Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. | |
11.2 | Klistier Fresenius | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
11.3 | Kochsalz 0,9 % Inhalat Pädia | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | |
12 unbesetzt | |||
13 | |||
13.1 | Macrogol AbZ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.2 | Macrogol dura | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.3 | Macrogolratiopharm | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.4 | Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.5 | Macrogol TAD | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.6 | Medicoforum Laxativ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.7 | Microvisc plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
13.8 | Mosquito med Läuse-Shampoo | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.9 | Mosquito med Läuse-Shampoo 10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.10 | MOVICOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.11 | MOVICOL aromafrei | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.12 | MOVICOL flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.13 | MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. | |
13.14 | MOVICOL Junior Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. | |
13.15 | MOVICOL Schoko | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.16 | MOVICOL V | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
13.17 | MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben. | |
13.18 | myVISC Hyal 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
14 | |||
14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. | |
14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. | |
14.3 | Natriumchlorid-Lösung 6 % zur Inhalation | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. | |
14.4 | Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. | |
14.5 | NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
14.6 | NYDA Läusespray | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
15 | |||
15.1 | OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
15.3 | Oktaline | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. | |
15.4 | Optyluron NHS 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
15.5 | Optyluron NHS 1,4 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
15.6 | Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. | |
15.7 | Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. | |
16 | |||
16.1 | PädiaSalin 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. | |
16.2 | Paranix ohne Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | |
16.4 | ParkoLax | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. | |
16.5 | Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
16.6 | Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
16.7 | POLYVISC 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. | |
16.8 | POLYSOL | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
16.9 | ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. | |
16.10 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
16.11 | Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. | |
17 unbesetzt | |||
18 | |||
18.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. | |
19 | |||
19.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen. | |
19.2 | Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
19.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
19.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
20 | |||
20.1 | TauroSept | Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäßkathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für parenteral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vorhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen in der Vorgeschichte. | |
20.2 | TP SalineFlush | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen. | |
21 unbesetzt | |||
22 | |||
22.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. | |
22.2 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. | |
22.3 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. | |
23 unbesetzt | |||
24 unbesetzt | |||
25 unbesetzt | |||
26 | |||
26.1 | Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen. |
Anhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 46 )
Alt:
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amferamon REGENON TENUATE Retard A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin ANTIADIPOSITUM X - 112 T A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL A 08 AA 13 Phenylpropanolamin BOXOGETTEN S
RECATOL monoA 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen Antiadipositum Riemser A 08 AX 01 Rimonabant A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat XENICAL Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)CAVERJECT CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL
G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA G 04 BE 04 Yohimbin YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin IXENSE UPRIMA G 04 BE 08 Tadalafil CIALIS G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy Turnera diffusa Dil. D4 DESEO Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12ZYBAN N 07 BA 03 Varenicline CHAMPIX Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa Turnera diffusa Dil. D4 DESEO Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 % REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F Alfatradiol ELL CRANELL PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin Pantovigar Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure Vistabel
Bocouture Vial
Neu:
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen | Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) |
Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AA 01 Phentermin | |
A 08 AA 02 Fenfluramin | |
A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON TENUATE Retard |
A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |
A 08 AA 05 Mazindol | |
A 08 AA 06 Etilamfetamin | |
A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN |
A 08 AA 08 Clobenzorex | |
A 08 AA 09 Mefenorex | |
A 08 AA 10 Sibutramin | |
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | |
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon | Mysimba |
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen | |
A 08 AX 01 Rimonabant | |
A 08 AX 02 Liraglutid A 10 BJ 02 (gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion | Saxenda |
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus | Fucus-Gastreu S R59 Gracia Redumax |
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) | Cefamadar |
Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AB 01 Orlistat | Alli XENICAL alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel |
Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL Vitaros HEXAL | |
G 04 BE 02 Papaverin | ||
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel | |
G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD | |
V 03 AB 36 Phentolamin (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion) C 04 AB 01 (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion) | ||
G 04 BE 06 Moxisylyt | ||
G 04 BE 07 Apomorphin | ||
G 04 BE 08 Tadalafil (außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) | CIALIS alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel | |
G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel | |
G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA | |
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain | Fortacin | |
G 04 BE 30 Kombinationen | ||
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | ||
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy | |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO Neradin | |
Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN Nicopass Nicorette Nicotinell Nikofrenon |
N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 (gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotinabhängigkeit) | ZYBAN |
N 07 BA 03 Varenicline | Champix |
Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 03 BA 03 Testosteron | |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO Neradin Remisens |
Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 % REGAINE Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma Minoxicutan |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel |
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F |
Alfatradiol | ELL CRANELL PANTOSTIN |
Dexamethason; Alfatradiol | |
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin | Pantovigar |
H 02 AB 01 Betamethasonacetat (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Celestan alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel |
H 02 AB 08 Triamcinolon (Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid) (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Volon Lederlon alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel |
Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure Vistabel Bocouture Vial |
Anhang 4
(zu Artikel 1 Nummer 55 )
Alt:
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- Tumorgewebsdiagnostik,
- genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
- Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik- Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum- Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus- Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf- Hannover
Medizinische Hochschule- Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg- Köln
Universitätsklinikum Köln- Leipzig
Universität Leipzig- Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck- München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum- Münster
Universitätsklinikum Münster- Tübingen
Universität Tübingen- Ulm
Universitätsklinikum Ulm- Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Neu:
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko | Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) |
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
_____
1) https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/ gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp".
ID: 202378
ENDE |