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Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 1. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2713; 01.03.2021 S. 343 21)



Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie" § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Systemische Therapie".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Arznei- und Verbandmittel" § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte".

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung" § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern" § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern".

f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase".

g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch" § 43 Künstliche Befruchtung".

h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch".

i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 7
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
(zu § 22 Absatz 3)
"Anlage 7 (weggefallen)".

j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe "41a" durch die Angabe "41" ersetzt.

k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 15
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4)
"Anlage 15 (weggefallen)".

l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe " § 51a" durch die Angabe " § 51a Absatz 2" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Dienstverhältnis" die Wörter "oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

  1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
  2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.

Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

"(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

  1. die Beihilfeberechtigung besteht oder
  2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 3 bis 8.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Piercings" das Komma durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Nummer 7

7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort "sowie" die Wörter "gesondert ausgewiesene" eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht für Leistungen
  1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe angehören, oder
  2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
"Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören."

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."

8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das Wort "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" durch das Wort "Dienstunfähigkeitsbescheinigungen" ersetzt.

9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Dysfunktion" durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.

b) Nummer 4

4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.

wird aufgehoben.

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "60 Prozent" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Verhaltenstherapie" durch die Wörter ", Verhaltenstherapie und Systemische Therapie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
  1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
  2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
  3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet.

"(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen."Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen."

d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 19 bis 21" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ersetzt.

12. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter ", es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
  1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
  2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend."

15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Relaxationstherapie nach Jacobson" durch die Wörter "progressive Muskelrelaxation nach Jacobson" ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Medizinprodukte" angefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe "20" durch die Angabe "22" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig."(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
  1. in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
  2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind."

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Komplextherapien und integrierte Versorgung" § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Anlage 10 angehören müssen."Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Krankenversicherung" werden die Wörter "oder Beihilfeträgern" eingefügt.

f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

  1. durchgeführt werden im Anschluss an
    1. eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
    2. eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder
    3. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
  2. erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern."

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese sich dadurch erübrigt" gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann."

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern" § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern".

b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort "Zweibettzimmers" die Wörter "der jeweiligen Fachabteilung" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

20. 21  § 26a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung" § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,

2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,293,80 Euro,
b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,225,60 Euro,
c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,462,80 Euro,
d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,345,80 Euro,
"
  1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden:
    1. die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,
    2. die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und
    3. Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
  2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden:
    1. das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,
    2. Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und
    3. ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;

maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,"

bb) In Nummer 4 wird das Wort "zur" durch die Wörter "bei einer" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."

d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört."

22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt.

"1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,".

b) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
4. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,"4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,"

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

  1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,
  2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
    1. dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder
    2. die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,
  3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,
  4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
  5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
  6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und
  7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.

Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

  1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
    1. mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
      aa) "aG",
      bb) "BI",
      cc) "H", oder
    2. der Pflegegrade 3 bis 5 oder
  2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.

Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(3) Nicht beihilfefähig sind

  1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie
  2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

"(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
  1. im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,
  2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
  3. anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,
  4. mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,
  5. zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder
  6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für

  1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,
  3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen
    1. mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
    2. der Pflegegrade 3 bis 5 oder
  4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.

Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:

  1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,
  2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
  3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,
  4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Nicht beihilfefähig sind

  1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,
  2. die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
  3. die Kosten für andere als die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,
  4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

24. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern " § 111 Absatz 2 Satz 1" die Angabe "oder § 111c" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage."(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig

  1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
  2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,
  3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
  4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig."(6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig."

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "besteht" die Wörter "oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind" angefügt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" durch die Wörter "entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind."Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt."

(Red. Anm.: Absatz 3 war vorher nicht vorhanden)
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
  1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten
    1. mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
    2. mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
  2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,
  3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,
  4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
  5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
    1. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
    2. für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
    3. bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
    4. bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und
    5. der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

"(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
  1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
    1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
    2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
    3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
    4. bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
  2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
  3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
  4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
  5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
    1. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
    2. der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
    3. bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
    4. bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
    5. der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.

Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig."

26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das zweite Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "kann" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt," angefügt.

c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und

5. eine Begleitperson medizinisch notwendig ist."

27. § 38a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Beträge" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Pflegebedürftigen" durch die Wörter "pflegebedürftigen Personen" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "oder der Pflegebedürftige" durch die Wörter "pflegebedürftige Person" ersetzt.

28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

29. § 39a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.

" § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

30. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "palliativ-medizinische" durch das Wort "palliativmedizinische" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "palliativ-pflegerischer" durch das Wort "palliativpflegerischer" ersetzt.

31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2017 1 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

32. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "25" ein Komma und die Angabe "25a" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für

  1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,
  2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

33. 21  § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt:

altneu
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

(4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.

" § 43 Künstliche Befruchtung

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
  2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
  3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
  7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und
  8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

  1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,
  2. notwendige Laboruntersuchungen und
  3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

  1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und
  2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

Nr.BehandlungsmethodeIndikationenAnzahl der beihilfefähigen Versuche
1intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen- somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie)
- gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität
acht
2intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität
drei
3Invitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer- Zustand nach Tubenamputation
- anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss
- anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
- immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
drei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat
4intratubarer Gameten-Transfer- anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
zwei
5Intracytoplasmatische SpermieninjektionSchwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage, des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu "Examination and processing of human semen" erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Andrologie" muss der Indikationsstellung vorausgehendrei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat

Sofern eine Indikation sowohl für eine Invitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen Invitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer Invitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.

(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig."

34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Kapitel 2" die Wörter "und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes" eingefügt.

35. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand."Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent."

36. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden."

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

37. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukte nach Anlage 4,"1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,"

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste."

38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

39. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten."

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

41. § 56 Absatz 2 Satz 2

Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden.

wird aufgehoben.

42. 21 § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden."(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024."

b) Absatz 2

(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung."

43. 21 Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
8.3. (aufgehoben)"8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie".

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 wird das Wort "therapiefraktäre" durch das Wort "therapierefraktäre" ersetzt.

cc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

dd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

altneu
10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
"9. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."

ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.

ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Visusverbessernde Maßnahmen

  1. Austausch natürlicher Linsen
    Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
  2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
  3. Implantation einer additiven Linse, auch einer Addon-Intraokularlinse
    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
  4. Implantation einer phaken Intraokularlinse
    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat."

44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

47. 21 Anlage 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "schwerwiegender allergischer Rhinitis" durch die Wörter "persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik" ersetzt.

b) In Nummer 19 wird das Wort "Gingkobiloba-Blätter-Extrakt" durch das Wort "Ginkgobiloba-Blätter-Extrakt" ersetzt.

c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

"20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik".

d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die Nummern 21 bis 28.

48. Anlage 7


Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt Anlage 7 14 16 18 20a
(zu § 22 Absatz 3)


1.Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.15-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25Aripiprazol: orale Darreichungsformen
1.01.26Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.27Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.28Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1.02.11Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1Cabergolin: orale Darreichungsformen
1.03.2Capecitabin: orale Darreichungsformen
1.03.3Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.4Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.5Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.6Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.7Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.8Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.9Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.10Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.11Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.12Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.13Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.14Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.15Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.16Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.17Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.18Clonidin: Ophalmika
1.03.19Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.20Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.21Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.22Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.23Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.24Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
1.03.25Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.26Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.27Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.28Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen
1.03.29Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen
1.03.30Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.31Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.32Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.33Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.34Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 2 mg
1.04.2Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 4 mg
1.04.3Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 20 mg
1.04.4Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert > 40 mg
1.04.5Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.04.6Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.04.7Diazepam: orale Darreichungsformen
1.04.8Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.04.9Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.04.10Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.11Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.12Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.04.13Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.04.14Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.04.15Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.16Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.17Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.04.18Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.04.19Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.20Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.21Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.22Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.04.23Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.24Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.04.25Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.04.26Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.04.27Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.28Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
1.05.1Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
1.05.2Eplerenon: orale Darreichungsformen
1.05.3Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.05.4Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
1.05.5Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.05.6Estradiol: orale Darreichungsformen
1.05.7Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.05.8Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.05.9Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.05.10Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.05.11Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.05.12Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.13Exemestan: orale Darreichungsformen
1.06.1Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.06.2Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.06.3Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.06.4Flutamid: orale Darreichungsformen
1.06.5Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.6Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.06.7Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.8Furosemid: Tabletten < 80 mg
1.06.9Furosemid: Tabletten > 125 mg
1.06.10Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.06.11Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1.06.12Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.07.1Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6Glibenclamid: Tabletten > 1 mg bis < 3,5 mg
1.07.7Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.8Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.9Gold: orale Darreichungsformen
1.07.10Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind
1.08.7Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen
1.08.8Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen
1.08.9Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.10Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10Infliximab: parenterale Darreichungsformen
1.09.11Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.12Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.13Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.14Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.15Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.1Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2
1.12.3Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.4Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.5Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.6Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen
1.12.7Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.12.8Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.9Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.10Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.12.11Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.12Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.12.13Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.14Loperamid: orale Darreichungsformen
1.12.15Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.13.1Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.13.2Magnesium: orale Darreichungsformen
1.13.3Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.13.4Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.5Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.6Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.13.7Memantin: orale Darreichungsformen
1.13.8Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.13.9Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.13.10Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.13.11Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.12Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.13.13Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.13.14Metformin: orale Darreichungsformen
1.13.15Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.13.16Methotrexat: parenterale Darreichungsformen
1.13.17Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.13.18Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.19Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.20Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.21Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.22Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.23Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.24Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.13.25Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.13.26Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.13.27Midodrin: orale Darreichungsformen
1.13.28Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.13.29Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.13.30Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.31Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.32Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.33Montelukast: orale Darreichungsformen
1.13.34Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.35Moxifloxacin: orale Darreichungsformen
1.13.36Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.1Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1.14.2Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.14.3Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.14.4Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.5Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.6Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.7Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.8Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.14.9Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.10Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.11Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.14.12Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.13Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.14.14Nystatin: topische Darreichungsformen
1.14.15Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.15.1Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.15.2Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.15.3Oxycodon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.1Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.16.2Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.16.3Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.16.4Paracetamol: Suppositorien
1.16.5Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.16.6Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.16.7Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.16.8Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.16.9Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.16.10Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.16.11Pindolol: orale Darreichungsformen
1.16.12Piracetam: orale Darreichungsformen
1.16.13Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.16.14Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.16.15Pramipexol: orale Darreichungsformen
1.16.16Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg
1.16.17Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg
1.16.18Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert < 100 mg
1.16.19Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.16.20Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert < 20 mg
1.16.21Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert > 50 mg
1.16.22Primidon: orale Darreichungsformen
1.16.23Promethazin: orale Darreichungsformen
1.16.24Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.16.25Propafenon: orale Darreichungsformen
1.16.26Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.16.27Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.28Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.16.29Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.16.30Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.17.1Quetiapin: orale Darreichungsformen
1.18.1Retinol: orale Darreichungsformen
1.18.2Riluzol: orale Darreichungsformen
1.18.3Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen
1.18.4Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.19.1Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.19.2Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.19.3Selegilin: orale Darreichungsformen
1.19.4Sertralin: orale Darreichungsformen
1.19.5Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.19.6Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.19.7Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.19.8Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.19.9Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.20.1Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.20.2Temozolomid: orale Darreichungsformen
1.20.3Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.4Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.20.5Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.6Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.7Theophyllin: Ampullen
1.20.8Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.20.9Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.20.10Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.20.11Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.20.12Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.13Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.14Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.15Tolperison: orale Darreichungsformen
1.20.16Topiramat: orale Darreichungsformen
1.20.17Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.18Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.19Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.20.20Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.20.21Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.20.22Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.20.23Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.20.24Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.20.25Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.21.1Urea: topische Darreichungsformen
1.21.2Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.21.3Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.22.1Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.2Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1(frei)
1.24.1Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1(frei)
1.26.1Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.26.2Ziprasidon: orale Darreichungsformen


2.Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1(frei)
2.01.1ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1 -Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

2.01.2Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

2.01.3Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

Silodosin

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.01.4Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

2.01.5Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

2.01.6Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

2.01.7Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta

2.01.8Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

2.01.9Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

2.01.10Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

2.01.11Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol

Sertaconazol

Tioconazol

2.01.12Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

2.01.13Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

2.02.1Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam

Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

2.02.2Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

2.02.3Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

Zolpidem: Zolpidem tartrat

Zopiclon

2.02.4Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Indacaterol: Indacaterol maleat

Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid

Salmeterol: Salmeterol xinafoat

2.02.5Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid

Carbuterol

Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin: Terbutalin sulfat

Tulobuterol

2.02.6Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

2.02.7Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.02.8Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol: Fenoterol hydrobromid

Salbutamol: Salbumatol sulfat

Terbutalin: Terbutalin sulfat

2.02.9Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

2.02.10Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid

Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid

Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat

Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid

Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat

Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid

Talinolol

2.02.11Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

2.02.12Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

2.03.1Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

2.03.2Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin

Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

2.03.3Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

2.03.4Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid

Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid

2.03.5Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser

Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser

2.03.6Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser

Cefuroxim: Cefuroxim axetil

Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser

2.03.7Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

2.03.8Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

2.04.1Dimeticon und Simeticon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simeticon

2.04.2Dimeticon und Simeticon: flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

2.04.3Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

2.04.4Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

2.04.5Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

2.05.1(frei)
2.06.1Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin

Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

2.06.2Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser

Ofloxacin

2.07.1Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

Mometason furoat-1-Wasser

Triamcinolon acetonid

2.07.2Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

2.07.3Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

2.07.4Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.5Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor > 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.6Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor < 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

2.08.1H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

2.08.2H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

2.08.3Heparine, niedermolekular: niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single dose

Wirkstoff:

Certoparin: Certoparin natrium

Dalteparin: Dalteparin natrium

Enoxaparin: Enoxaparin natrium

Nadroparin: Nadroparin calcium

Reviparin: Reviparin natrium

Tinzaparin: Tinzaparin natrium

2.08.4Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

2.08.5HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

2.09.1Insuline: Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.09.2Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.10.1(frei)
2.11.1(frei)
2.12.1(frei)
2.13.1Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin

Azithromycin-1 -Wasser

Azithromycin-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

2.14.1(frei)
2.15.1(frei)
2.16.1Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika

Wirkstoff:

Bimatoprost

Latanoprost

Tafluprost

Travoprost

2.16.2Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Tenoxicam

2.16.3Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac

Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin

Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

2.16.4Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

2.16.5Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

2.16.6Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

2.16.7Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

2.16.8Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Piroxicam betadex

Tenoxicam

2.16.9Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dexlansoprazol

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

2.17.1(frei)
2.18.1(frei)
2.19.1Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Almotriptan: Almotriptan malat

Eletriptan: Eletriptan hydrobromid

Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser

Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid

Rizatriptan: Rizatriptan benzoat

Sumatriptan: Sumatriptan succinat

Zolmitriptan

2.19.2Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram

2.19.3Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

2.20.1Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dustasterid

Finasterid

2.20.2Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol


3.Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1(frei)
3.01.1Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.2Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.3Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipramin-hydrochlorid

Desipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

Dosulepin-hydrochlorid

Doxepin

Imipraminhydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylinhydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

3.01.4Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipraminhydrochlorid

Dibenzepinhydrochlorid

3.01.5Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Trimipramin

3.01.6Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserinhydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

3.01.7Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

3.01.8Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

3.01.9Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

Dextromethorphan

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

3.01.10Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

3.01.11Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pipazetat

3.02.1Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol)

Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

3.03.1Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser

Galantamin: Galantamin hydrobromid

Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat

3.04.1(frei)
3.05.1Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

3.06.1Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.06.2Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.07.1Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform

Wirkstoff:

Dydrogesteron

Lynestrenol

Medrogeston

3.07.2Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21 -isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon

Triamcinolon acetonid

3.07.3Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

3.07.4Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid

Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hydrocortisonaceponat

Hydrocortisonbutyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

3.07.5Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Amcinonid

Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid

Halometason

Mometason

Triamcinolon acetonid

3.07.6Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

3.08.1H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bamipin

Clemastin

Dexchlorpheniramin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Pheniramin

Triprolidin

3.08.2H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Brompheniramin

Carbinoxamin

Dimetinden

Pheniramin

3.08.3H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alimemazin

Carbinoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Mebhydrolin

Mequitazin

Pheniramin

3.08.4H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Bilastin

Desloratadin

Ebastin

Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid

Mizolastin

Rupatadin: Rupatadin fumarat

Terfenadin

3.08.5H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.6H1 -Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.7H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.08.8H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.08.9H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin

Tripelennamin

3.09.1(frei)
3.10.1(frei)
3.11.1Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat

Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin

Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat

Ramipril + Felodipin

Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid

3.11.2Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid

Moexipril hydrochlorid

Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid

Ramipril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium

3.11.3Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

3.11.4Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil

Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat

Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil

Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.11.5Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg

Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg

Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg

Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg +

Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

3.11.6Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg

Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

3.11.7Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon

Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol + Furosemid

Penbutolol su lfat

Penbutolol + Piretanid

Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

3.11.8Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat

3.11.9Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

3.11.10Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat

Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat

Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat

Estrogene, konjugierte + Medrogeston

Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat


3.11.11
Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg

Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg

Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg

Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg


3.11.12
Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat

Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

3.11.13Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levodopa + Carbidopa + Entacapon

3.11.14Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid

3.11.15Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg

Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg

Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg

Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

3.11.16Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 500 mg

3.11.17Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 1 000 mg

3.11.18Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

3.11.19Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

3.12.1(frei)
3.13.1Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat

Safinamid: Safinamid mesilat

3.13.2Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Baclofen

Tetrazepam

Tizanidin

3.14.1Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Flupentixol

Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

3.14.2Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

3.14.3Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Fluphenazin

3.14.4Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin

Levomepromazin

Melperon

Metofenazat

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

3.14.5Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin

Fluanison

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Zuclopenthixol

3.14.6Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Triflupromazin

3.14.7Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol

Fluphenazin

Fluspirilen

Perphenazin

Zuclopenthixol

3.15.1Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin

Naphazolin

Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin

Tramazolin

3.16.1Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

3.16.2Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin

Pridinol

Procyclidin

Trihexyphenidyl

3.16.3Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Metixen

3.17.1(frei)
3.18.1(frei)
3.19.1Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrotalcit

magaldrathaltige Kombinationen

3.20.1Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin

3.21.1Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darifenacin

Darifenacin hydrobromid

Fesoterodin

Fesoterodin fumarat

Propiverin

Propiverin hydrochlorid

Solifenacin

Solifenacin succinat

Tolterodin

Tolterodin (R,R)-tartrat

Trospiumchlorid


wird aufgehoben.

49. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9

9. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.

50. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,"b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,"

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,"d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,"

b) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Beschäftigungstherapie" die Wörter "einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung" eingefügt.

51. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.3 wird das Wort "Sprachstörungen" durch das Wort "Sprechstörungen" ersetzt.

bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1 eingefügt:

"4.1 Defibrillatorweste".

cc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden die Nummern 4.2 bis 4.5.

dd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach dem Wort "Hörgeräte" wie folgt gefasst:

altneu
(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-OhrGeräte [IdO-Geräte])"(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen)".

ee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten"20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese".

ff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht"21.1 Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht".

b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 2
Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

"Abschnitt 2
Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

  1. Chemotherapie,
  2. Strahlenbehandlung,
  3. vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
  4. Operationen,
  5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
  6. Stoffwechselerkrankungen,
  7. psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
  8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
  9. Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
  10. Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

  1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
  2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
  3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig."

c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig."

d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1

1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
  1. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
    aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
    bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
  3. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
    aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
    bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
    cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.

wird aufgehoben.

bbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig."Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig."

cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 wird jeweils das Symbol ">" durch das Wort "ab" ersetzt.

52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 werden die Wörter "Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge" durch die Wörter "antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge" ersetzt.

b) Nummer 23.3

23.3 WC-Sitz

wird aufgehoben.

53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3

1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

aufgehoben.

54. 21 Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
  1. Berlin
    Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
  2. Dresden
    Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  3. Düsseldorf
    Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
  4. Frankfurt
    Universitätsklinikum Frankfurt
    Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  5. Göttingen
    Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
  6. Greifswald
    Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
  7. Hamburg
    Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
  8. Hannover
    Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
  9. Heidelberg
    Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
  10. Kiel
    Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
  11. Köln
    Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
  12. Leipzig
    Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
    Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
  13. München
    Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
    Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
  14. Münster
    Institut für Humangenetik der Universität Münster
  15. Regensburg
    Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
  16. Tübingen
    Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
  17. Ulm
    Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
  18. Würzburg
    Institut für Humangenetik der Universität Würzburg
"4.Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
  1. Berlin
    Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
  2. Dresden
    Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  3. Düsseldorf
    Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
  4. Erlangen
    Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
  5. Frankfurt
    Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  6. Freiburg
    Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg
  7. Göttingen
    Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
  8. Greifswald
    Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
  9. Halle
    Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
  10. Hamburg
    Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
    Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
  11. Hannover
    Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
  12. Heidelberg
    Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
  13. Kiel
    Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
  14. Köln
    Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
  15. Leipzig
    Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
    Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
  16. Mainz
    Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz,
    Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit
  17. München
    Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
    Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
  18. Münster
    Institut für Humangenetik der Universität Münster
  19. Regensburg
    Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
  20. Tübingen
    Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
  21. Ulm
    Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
  22. Würzburg
    Institut für Humangenetik der Universität Würzburg

".

55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

56. Anlage 15


Heilbäder- und KurorteverzeichnisAnlage 15
(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

Abschnitt 1
Heilbäder und Kurorte im Inland

Name ohne "Bad"PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
A
Aachen52066AachenBurtscheidHeilbad
52062AachenMonheimsalleeHeilbad
Aalen73433AalenRöthardtHeilklimatischer Kurort
Abbach93077Bad AbbachBad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au, Kalkofen, WeichsHeilbad
Ahlbeck17419AhlbeckGOstseeheilbad
Ahrenshoop18347Ostseebad AhrenshoopGSeebad
Aibling83043Bad AiblingBad Aibling, Harthausen, Thürham, ZellHeilbad
Alexandersbad95680Bad AlexandersbadGHeilbad
Altenau38707AltenauGHeilklimatischer Kurort
Altenberg01773AltenbergAltenbergKneippkurort
Andernach56626AndernachBad TönissteinHeilbad
Arolsen34454Bad ArolsenKHeilbad
Aulendorf88326AulendorfAulendorfKneippkurort
B
Baden-Baden76530Baden-BadenBaden-Baden, Balg, Lichtental, OosHeilbad
Badenweiler79410BadenweilerBadenweilerHeilbad
Baiersbronn72270BaiersbronnSchönmünzach-SchwarzenbergKneippkurort
ObertalHeilklimatischer Kurort
Balge31609BalgeB - Bad BlenhorstOrt mit Moor-Kurbetrieb
Baltrum26579BaltrumGNordseeheilbad
Bansin17429BansinGOstseeheilbad
Bayersoien82435Bad BayersoienBad BayersoienHeilbad
Bayreuth95410BayreuthB - Lohengrin Therme BayreuthHeilquellenkurbetrieb
Bayrischzell83735BayrischzellGHeilklimatischer Kurort
Bederkesa27624Bad BederkesaGOrt mit Moor-Kurbetrieb
Bellingen79415Bad BellingenBad Bellingen(Mineral-)Heilbad
Belzig14806Bad BelzigBad BelzigHeilbad
Bentheim48455Bad BentheimBad Bentheim(Mineral-)Heilbad
Berchtesgaden83471BerchtesgadenGHeilklimatischer Kurort
Berggießhübel01819Bad Gottleuba-BerggießhübelBerggießhübelKneippkurort
Bergzabern76887Bad BergzabernBad BergzabernKneippheilbad u. heilklimatischer Kurort
Berka99438Bad BerkaGOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Berleburg57319Bad BerleburgBad BerleburgKneippheilbad
Berneck95460Bad BerneckBad Berneck im FichtelgebirgeKneippheilbad
Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen
Bernkastel-Kues54470Bernkastel-KuesKueser PlateauHeilklimatischer Kurort
Bertrich56864Bad BertrichBad BertrichHeilbad
Beuren72660BeurenGOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Bevensen29549Bad BevensenBad Bevensen(Jod- u. Sole-) Heilbad
Biberach88400BiberachJordanbadKneippkurort
Binz18609Ostseebad Binz auf RügenGSeebad
Birnbach84364BirnbachBirnbach, AunhamHeilquellenkurbetrieb
Bischofsgrün95493BischofsgrünGHeilklimatischer Kurort
Bischofswiesen83483BischofswiesenGHeilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz38889Blankenburg, HarzGHeilbad
Blieskastel66440BlieskastelMitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen)Kneippkurort
Bocklet97708Bad BockletGHeilbad
Bodenmais94249BodenmaisGHeilklimatischer Kurort
Bodenteich29389BodenteichGKneippkurort
Boll73087Bad BollBad BollOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Boltenhagen23946Ostseebad
Boltenhagen
GOstseeheilbad
Boppard56154Bopparda) Boppard

b) Bad Salzig

Kneippheilbad Heilbad
Borkum26757BorkumGNordseeheilbad
Brambach08648Bad BrambachBad Brambach(Mineral-)Heilbad
Bramstedt24576Bad BramstedtBad Bramstedt(Moor-)Heilbad
Braunlage38700BraunlageG mit HohegeißHeilklimatischer Kurort
Breisig53498Bad BreisigBad BreisigHeilbad
Brilon59929BrilonBrilonKneippkurort
Brückenau97769Bad BrückenauG - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes ZeitlofsHeilbad
Buchau88422Bad BuchauBad Buchau(Moor- u. Mineral-) Heilbad
Buckow15377BuckowG - ausgenommen der Ortsteil HasenholzKneippkurort
Bünde32257BündeRandringhausenKurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Büsum25761BüsumBüsumNordseeheilbad
Burg03096BurgBurgOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Burgbrohl56659BurgbrohlBad TönissteinHeilbad
Burg/Fehmarn23769Burg/FehmarnBurgOstseeheilbad
C
Camberg65520Bad CambergKKneippheilbad
Clausthal-Zellerfeld38678Clausthal-ZellerfeldClausthal-ZellerfeldHeilklimatischer Kurort
Colberg-Heldburg98663Bad Colberg-Heldburg CuxhavenBad ColbergOrt mit Heilquellen- Kurbetrieb
Cuxhaven27478GNordseeheilbad
D
Dahme23747DahmeDahmeOstseeheilbad
Damp24351DampDamp 2000Ostseeheilbad
Daun54550DaunDaunKneippkurort u.
heilklimatischer Kurort
Detmold32760DetmoldHiddesenKneippkurort
Diez65582DiezDiezHeilbad
Ditzenbach73342Bad DitzenbachBad DitzenbachHeilbad
Dobel75335DobelGHeilklimatischer Kurort
Doberan18209Bad Doberana) Bad Doberan

b) Heiligendamm

(Moor-)Heilbad Seeheilbad
Driburg33014Bad DriburgBad Driburg, HermannsbornHeilbad
Düben04849Bad DübenBad Düben(Moor-)Heilbad
Dürkheim65098Bad DürkheimBad DürkheimHeilbad
Dürrheim78073Bad DürrheimBad Dürrheim(Sole-)Heilbad, Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
E
Ehlscheid56581EhlscheidGHeilklimatischer Kurort
Eilsen31707Bad EilsenGOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Elster04645Bad ElsterBad Elster, Sohl(Moor- u. Mineral-) Heilbad
Ems56130Bad EmsBad EmsHeilbad
Emstal34308Bad EmstalSandHeilbad
Endbach35080Bad EndbachKKneippheilbad
Endorf83093Bad EndorfBad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, StröbingHeilbad
Erwitte59597ErwitteBad WesternkottenHeilbad
Esens26422EsensBensersielNordseeheilbad
Essen49152Bad EssenBad EssenOrt mit Sole-Kurbetrieb
Eutin23701EutinGHeilklimatischer Kurort
F
Feilnbach83075Bad FeilnbachG - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf(Moor-)Heilbad
Feldberger Seenlandschaft17258Feldberger SeenlandschaftFeldbergKneippkurort
Finsterbergen99898FinsterbergenGHeilklimatischer Kurort
Fischen87538Fischen/AllgäuGHeilklimatischer Kurort
Frankenhausen06567Bad FrankenhausenG(Sole-)Heilbad
Freiburg79098FreiburgOrtsbereich "An den Heilquellen"Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb
Freienwalde16259Bad FreienwaldeBad Freienwalde(Moor-)Heilbad
Freudenstadt72250FreudenstadtFreudenstadtKneippkurort u.
heilklimatischer Kurort
Friedrichroda99894FriedrichrodaFriedrichroda, FinsterbergenHeilklimatischer Kurort
Friedrichskoog25718FriedrichskoogFriedrichskoogNordseeheilbad
Füssen87629Füssena) Bad Faulenbach

b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See

Heilbad Kneippkurort
Füssing94072Bad FüssingBad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, ZwicklarnHeilbad
G
Gaggenau76571GaggenauBad RotenfelsOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim37581Bad GandersheimBad GandersheimSoleheilbad
Garmisch-Partenkirchen82467Garmisch-PartenkirchenG - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde WambergHeilklimatischer Kurort
Gelting24395GeltingGKneippkurort
Gersfeld36129Gersfeld (Rhön)KHeilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
Gladenbach35075GladenbachKKneippheilbad
Glücksburg24960GlücksburgGlücksburgOstseeheilbad
Göhren18586Ostseebad GöhrenGKneippkurort
Goslar38644GoslarHahnenklee-BockswieseHeilklimatischer Kurort
Gottleuba01816Bad Gottleuba- BerggießübelBad GottleubaKneippkurort u. (Moor-)Heilbad
Graal-Müritz18181Graal-MüritzGOstseeheilbad
Grasellenbach64689GrasellenbachKKneippkurort u. Heilbad
Griesbach i. Rottal94086Bad Griesbach i. RottalBad Griesbach i. RottalHeilbad
Grömitz23743GrömitzGrömitzOstseeheilbad
Grönenbach87728Bad GrönenbachBad Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, ZiegelstadelKneippheilbad
Großenbrode23775GroßenbrodeGOstseeheilbad
Grund37539Bad GrundBad GrundHeilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb
H
Haffkrug-23683Haffkrug-HaffkrugOstseeheilbad
ScharbeutzScharbeutz
Haigerloch72401HaigerlochBad ImnauOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg38667Bad HarzburgK(Sole-)Heilbad
Heilbrunn83670Bad HeilbrunnBad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, WörnernHeilbad u. heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen23774HeiligenhafenHeiligenhafenOstseeheilbad
Heiligenstadt37308Heilbad HeiligenstadtG(Sole-)Heilbad
Helgoland27498HelgolandGNordseeheilbad
Herbstein36358HerbsteinBHeilquellen- Kurbetrieb
Heringsdorf17424HeringsdorfGOstseeheilbad u. (Sole-)Heilbad
Herrenalb76332Bad HerrenalbBad HerrenalbHeilbad u. heilklimatischer Kurort
Hersfeld36251Bad HersfeldK(Mineral-)Heilbad
Hille32479HilleRothenuffelnKurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor)
Hindelang87541Bad HindelangBad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, VorderhindelangKneippheilbad u. heilklimatischer Kurort
Hinterzarten79856HinterzartenGHeilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
Höchenschwand79862HöchenschwandHöchenschwandHeilklimatischer Kurort
Hönningen53557Bad HönningenBad HönningenHeilbad
Höxter37671HöxterBruchhausenHeilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht24321HohwachtGOstseeheilbad
Homburg61348Bad Homburg v. d. HöheKHeilbad
Horn32805Horn-Bad MeinbergBad MeinbergHeilbad
I
Iburg49186Bad IburgBad IburgKneippkurort
Isny88316IsnyIsny, NeutrauchburgHeilklimatischer Kurort
J
Juist26571JuistGNordseeheilbad
K
Karlshafen34385Bad KarlshafenKHeilbad
Kassel34117KasselWilhelmshöheKneippheilbad u. (Thermal-Sole-) Heilbad
Kellenhusen23746KellenhusenKellenhusenOstseeheilbad
Kissingen97688Bad KissingenGHeilbad
Klosterlausnitz07639Bad KlosterlausnitzGHeilbad
König64732Bad KönigKHeilbad
Königsfeld78126KönigsfeldKönigsfeld, Bregnitz, GrenierKneippkurort u.
heilklimatischer Kurort
Königshofen97631Bad Königshofen i. GrabfeldG - ohne die eingegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden Aub und MerkershausenHeilbad
Königstein61462Königstein
im Taunus
KHeilklimatischer Kurort
Kösen06628Bad KösenGHeilbad
Kötzting93444Bad KötztingLiebenstein, Matzelsdorf, Wettzell, Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf und WeißenregenKneippkurort
Kohlgrub82433Bad KohlgrubG(Moor-)Heilbad
Kreuth83708KreuthGHeilklimatischer Kurort
Kreuznach55543Bad KreuznachBad KreuznachHeilbad
Krozingen79189Bad KrozingenBad KrozingenHeilbad
Krumbach86381KrumbachB - Sanatorium KrumbadPeloidkurbetrieb
Kühlungsborn18225Ostseebad KühlungsbornGSeebad
L
Laasphe57334Bad LaaspheBad LaaspheKneippheilbad
Laer49196Bad LaerG(Sole-)Heilbad
Langensalza99947Bad LangensalzaK(Schwefel-Sole-) Heilbad
Langeoog26465LangeoogGNordseeheilbad
Lausick04651Bad LausickG(Mineral-)Heilbad
Lauterberg37431Bad LauterbergBad LauterbergKneippheilbad
Lenzkirch79853LenzkirchLenzkirch, SaigHeilklimatischer Kurort
Liebenstein36448Bad LiebensteinGHeilbad
Liebenwerda04924Bad LiebenwerdaDobra, Kosilenzien, Maasdorf, ZeischaOrt mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell75378Bad LiebenzellBad LiebenzellHeilbad
Lindenfels64678LindenfelsKHeilklimatischer Kurort
Lippspringe33175Bad LippspringeBad LippspringeHeilbad u. heilklimatischer Kurort
Lippstadt59556LippstadtBad WaldliesbornHeilbad
Lobenstein07356Bad LobensteinG(Moor-)Heilbad
Ludwigsburg71638LudwigsburgHoheneckOrt mit Heilquellenkurbetrieb
M
Malente23714MalenteMalente-Gremsmühlen, Krummsee, TimmdorfHeilklimatischer Kurort
Manderscheid54531ManderscheidManderscheidHeilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
Marienberg56470Bad MarienbergBad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie die Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)Kneippheilbad
Marktschellenberg83487MarktschellenbergGHeilklimatischer Kurort
Masserberg98666MasserbergMasserbergHeilklimatischer Kurort
Mergentheim97980Bad MergentheimBad MergentheimHeilbad
Mölln23879MöllnMöllnKneippkurort
Mössingen72116MössingenBad SebastiansweilerOrt mit Heilquellen- Kurbetrieb
Münder31848Bad MünderBad MünderOrt mit Heilquellen- Kurbetrieb
Münster/Stein55583Bad Münster am Stein-EbernburgBad Münster am Stein(Mineral-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort
Münstereifel53902Bad MünstereifelBad MünstereifelKneippheilbad
Muskau02953Bad MuskauGOrt mit Moorkurbetrieb
N
Nauheim61231Bad NauheimKHeilbad
Naumburg34309NaumburgKKneippkurort
Nenndorf31542Bad NenndorfBad Nenndorf(Moor- u. Mineral-) Heilbad
Neualbenreuth95698NeualbenreuthB - Badehaus Maiersreuth SybillenbadOrt mit Heilquellen- Kurbetrieb
Neubulach75387NeubulachNeubulachHeilklimatischer Kurort
Neuenahr53474Bad Neuenahr- AhrweilerBad NeuenahrHeilbad
Neuharlingersiel26427NeuharlingersielNeuharlingersielNordseeheilbad
Neukirchen34626NeukirchenKKneippkurort
Neustadt/D93333Neustadt a. d. DonauBad GöggingHeilbad
Neustadt/Harz99762Neustadt/HarzGHeilklimatischer Kurort
Neustadt/S97616Bad Neustadt a. d. SaaleBad Neustadt a. d. SaaleHeilbad
Nidda63667NiddaBad SalzhausenHeilbad
Nonnweiler66620NonnweilerNonnweilerHeilklimatischer Kurort
Norddorf25946Norddorf/AmrumNorddorfNordseeheilbad
Norden26506Norddeich/ Westermarsch IINordenNordseeheilbad
Norderney26548NorderneyGNordseeheilbad
Nordstrand25845NordstrandGNordseeheilbad
Nümbrecht51588NümbrechtGHeilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen87534OberstaufenG - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde(Schroth-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort
Oberstdorf87561OberstdorfOberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistennoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, SpielmannsauKneippkurort u. heilklimatischer Kurort
Oeynhausen32545Bad OeynhausenBad OeynhausenHeilbad
Olsberg59939OlsbergOlsbergKneippkurort
Orb63619Bad OrbGHeilbad
Ottobeuren87724OttobeurenOttobeuren, EldernKneippkurort
Oy-Mittelberg87466Oy-MittelbergOyKneippkurort
P
Pellworm25847PellwormPellwormNordseeheilbad
Petershagen32469PetershagenHopfenbergKurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach77740Bad Peterstal-GriesbachGHeilbad u. Kneippkurort
Porta Westfalica32457Porta WestfalicaHausbergeKneippkurort
Prerow18375Ostseebad PrerowGSeebad
Preußisch Oldendorf32361Preußisch OldendorfBad HolzhausenHeilbad
Prien83209Prien a. ChiemseeG ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Gemeindeteil WildenwartKneippkurort
Pyrmont31812Bad PyrmontK(Moor- u. Mineral-) Heilbad
R
Radolfzell78315RadolfzellMettnauKneippkurort
Ramsau83486Ramsau b. BerchtesgadenGHeilklimatischer Kurort
Rappenau74906Bad RappenauBad Rappenau(Sole-)Heilbad
Reichenhall83435Bad ReichenhallBad Reichenhall, Bayerisch Gmain und KiblingHeilbad
Reichshof51580ReichshofEckenhagenHeilklimatischer Kurort
Rengsdorf56579RengsdorfRengsdorfHeilklimatischer Kurort
Rippoldsau- Schapbach77776Bad Rippoldsau- SchapbachBad Rippoldsau(Moor- u. Mineral-) Heilbad
Rodach96476Bad Rodach b. CoburgBad RodachHeilbad
Rothenfelde49214Bad RothenfeldeG(Sole-)Heilbad
Rottach-Egern83700Rottach-EgernGHeilklimatischer Kurort
S
Saarow15526Bad SaarowBad Saarow(Moor- u. Sole-) Heilbad
Saalfeld/Saale07318Saalfeld/SaaleG, ausgenommen Ortsteil ArnsgereuthOrt mit Heilstollenkurbetrieb".
Sachsa37441Bad SachsaBad SachsaHeilklimatischer Kurort
Säckingen79713Bad SäckingenBad SäckingenHeilbad
Salzdetfurth31162Bad SalzdetfurthBad Salzdetfurth, Detfurth(Moor- u. Sole-) Heilbad
Salzgitter38259SalzgitterSalzgitter-BadOrt mit Sole- Kurbetrieb
Salzschlirf36364Bad SalzschlirfG(Mineral- u. Sole-) Heilbad
Salzuflen32105Bad SalzuflenBad SalzuflenHeilbad u. Kneippkurort
Salzungen36433Bad SalzungenBad Salzungen, Dorf Allendorf(Sole-)Heilbad
Sasbachwalden77887SasbachwaldenGHeilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
Sassendorf59505Bad SassendorfBad Sassendorf(Sole-)Heilbad
Saulgau88348SaulgauSaulgauHeilbad
Schandau01814Bad SchandauBad SchandauKneippkurort
Scharbeutz23683ScharbeutzScharbeutzOstseeheilbad
Scheidegg88175ScheideggGKneippkurort u.
heilklimatischer Kurort
Schieder32816Schieder-SchwalenbergSchieder, GlashütteKneippkurort
Schlangenbad65388SchlangenbadKHeilbad
Schleiden53937SchleidenGemündKneippkurort
Schlema08301Bad SchlemaGHeilbad
Schluchsee79859SchluchseeSchluchsee, Faulenfürst, FischbachHeilklimatischer Kurort
Schmallenberg57392Schmallenbach
  1. Fredeburg
  2. Grafschaft
Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg06905Bad SchmiedebergGHeilbad
Schömberg75328SchömbergSchömbergHeilklimatischer Kurort u. Kneippkurort
Schönau83471Schönau a. KönigseeGHeilklimatischer Kurort
Schönberg24217SchönbergHolmHeilbad
Schönborn76669Bad Schönborn
  1. Bad Mingolsheim
  2. Langenbrücken
Heilbad
Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Schönebeck- Salzelmen39624Schönebeck- SalzelmenG(Sole-)Heilbad
Schönwald78141SchönwaldGHeilklimatischer Kurort
Schussenried88427Bad SchussenriedBad Schussenried(Moor-)Heilbad
Schwalbach65307Bad SchwalbachKHeilbad
Schwangau87645SchwangauGHeilklimatischer Kurort
Schwartau23611Bad SchwartauBad Schwartau(Jodsole- u. Moor-) Heilbad
Segeberg23795Bad SegebergGHeilbad
Sellin18586Ostseebad SellinGSeebad
Siegsdorf83313SiegsdorfB - Kurheim Bad AdelholzenHeilquellen- Kurbetrieb
Sobernheim55566Bad SobernheimBad SobernheimHeilbad
Soden am Taunus65812Bad Soden am TaunusKHeilbad
Soden-Salmünster63628Bad Soden-SalmünsterBad Soden(Mineral-)Heilbad
Soltau29614SoltauSoltauOrt mit Sole-Kurbetrieb
Sooden-Allendorf37242Bad Sooden- AllendorfKHeilbad
Spiekeroog26474SpiekeroogGNordseeheilbad
St. Blasien79837St. BlasienSt. BlasienKneippkurort u.
heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording25826St. Peter-OrdingSt. Peter-OrdingNordseeheilbad u. Schwefelbad
Staffelstein96226Bad StaffelsteinGHeilbad
Steben95138Bad StebenGHeilbad
Stützerbach98714StützerbachStützerbachHeilkurort
Stuttgart70173Stuttgart
  1. Berg
  2. Bad Cannstatt
Mineralbad

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

Suderode06507Bad SuderodeG(Calciumsole-) Heilbad
Sülze18334Bad SülzeGPeloidkurbetrieb
Sulza99518Bad SulzaG(Sole-)Heilbad
T
Tabarz99891Bad TabarzGKneippheilbad
Tecklenburg49545TecklenburgTecklenburgKneippkurort
Tegernsee83684TegernseeGHeilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein75385Bad Teinach- ZavelsteinBad TeinachHeilbad
Templin17268TemplinTemplin(Thermalsole-)Heilbad
Tennstedt99955Bad TennstedtGOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Thiessow18586Ostseebad ThiessowGSeebad
Thyrnau94136ThyrnauB - Sanatorium KellbergMineralquellenkurbetrieb
Timmendorfer Strand23669Timmendorfer StrandTimmendorfer Strand, NiendorfOstseeheilbad
Titisee-Neustadt79822Titisee-NeustadtTitiseeHeilklimatischer Kurort
Todtmoos79682TodtmoosGHeilklimatischer Kurort
Tölz83646Bad Tölza) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz(Moor-)Heilbad u. heilklimatischer
b) Gebiet der ehem. Gemeinde OberfischbachKurort Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach56841Traben-TrarbachBad WildsteinHeilbad
Travemünde23570TravemündeTravemündeOstseeheilbad
Treuchtlingen91757TreuchtlingenB - Altmühltherme/LambertusbadOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Triberg78098TribergTribergHeilklimatischer Kurort
U
Überkingen73337Bad ÜberkingenBad ÜberkingenHeilbad
Überlingen88662ÜberlingenÜberlingenKneippheilbad
Urach72574Bad UrachBad UrachHeilbad
V
Vallendar56179VallendarVallendarKneippkurort
Vilbel61118Bad VilbelKHeilbad
Villingen-Schwenningen78050Villingen-SchwenningenVillingenKneippkurort
Vlotho32602VlothoSeebruch, Senkelteich, Valdorf-WestKurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor)
W
Waldbronn76337WaldbronnGemeindeteile Busenbach, ReichenbachOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Waldsee88399Bad WaldseeBad Waldsee, Steinach(Moor-)Heilbad u. Kneippkurort
Wangerland26434WangerlandHorumersiel, SchilligNordseeheilbad
Wangerooge26486WangeroogeGNordseeheilbad
Warburg34414WarburgGermeteKurmittelbetrieb (Heilquelle)
Waren17192Waren/MüritzWaren/Müritz(Sole-)Heilbad
Warmbad09429WolkensteinWarmbadOrt mit Heilquellenkurortbetrieb
Warnemünde18119Hansestadt RostockGSeebad
Weiskirchen66709WeiskirchenWeiskirchenHeilklimatischer Kurort
Wenningstedt25996Wenningstedt/SyltWenningstedtNordseeheilbad
Westerland25980WesterlandWesterlandNordseeheilbad
Wiesbaden65189WiesbadenKHeilbad
Wiesenbad09488WiesaThermalbad WiesenbadOrt mit Heilquellenkurbetrieb
Wiessee83707Bad WiesseeGHeilbad
Wildbad75323Bad WildbadBad WildbadHeilbad
Wildungen34537Bad WildungenKHeilbad
Willingen34508Willingen (Upland)a) KHeilklimatischer Kurort, Kneippkurort u. Heilbad
b) UsselnHeilklimatischer Kurort
Wilsnack19336Bad WilsnackK(Thermal- u. Moor-) Heilbad
Wimpfen74206Bad WimpfenBad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe(Sole-)Heilbad
Windsheim91438Bad WindsheimBad Windsheim, Kleinwindsheimer Mühle, WalkmühleHeilbad
Winterberg59955WinterbergWinterberg, Altastenberg, ElkeringhausenHeilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum25946Wittdün/AmrumWittdünNordseeheilbad
Wörishofen86825Bad WörishofenBad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres HartKneippheilbad
Wolfegg88364WolfeggGHeilklimatischer Kurort
Wünnenberg33181WünnenbergWünnenbergKneippheilbad
Wurzach88410Bad WurzachBad Wurzach(Moor-)Heilbad
Wustrow18347Ostseebad WustrowGSeebad
Wyk a. F.25938Wyk a. F.WykNordseeheilbad
Z
Zingst18374Ostseebad ZingstGOstseeheilbad
Zwesten34596Bad ZwestenKHeilbad u. Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Zwischenahn26160Bad ZwischenahnBad Zwischenahn(Moor-)Heilbad

*)
B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

Abschnitt 2
Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz "Bad"

aufgeführt bei

A
Abbach-SchloßbergAbbach
AchmühlHeilbrunn
AdelholzenSiegsdorf
AichmühleFüssing
AinsenFüssing
AlschbachBlieskastel
AltastenbergWinterberg
AnatswaldOberstdorf
An den HeilquellenFreiburg
AngeringFüssing
AuAbbach
AuGrönenbach
AunhamBirnbach
B
BalgBaden-Baden
BaumbergHeilbrunn
Bayerisch GmainReichenhall
BensersielEsens
BergStuttgart
BernwiesHeilbrunn
BirgsauOberstdorf
BlenhorstBalge
BockswieseGoslar
BrandholzGrönenbach
BrandschachenFüssing
BregnitzKönigsfeld
BruchhausenHöxter
BruckHindelang
BurtscheidAachen
BusenbachWaldbronn
C
CannstattStuttgart
D
DetfurthSalzdetfurth
DietersbergOberstdorf
DobraLiebenwerda
DürnödFüssing
E
EbeneOberstdorf
EckartsBrückenau
EckenhagenReichshof
EggGrönenbach
Egglfing a. InnFüssing
EinödsbachOberstdorf
EisenbartlingEndorf
EitlödFüssing
EldernOttobeuren
ElkeringhausenWinterberg
ErbachWimpfen
F
FaistenoyOberstdorf
FaulenbachFüssen
FaulenfürstSchluchsee
FeldbergFeldberger Seenlandschaft
FischbachSchluchsee
Fleckinger MühleWimpfen
FlickenödFüssing
FrankenhammerBerneck
FredeburgSchmallenberg
G
GailenbergHindelang
GemündSchleiden
GermeteWarburg
GerstrubenOberstdorf
GlashütteSchieder
GmeinschwendenGrönenbach
GöggingFüssing
GöggingNeustadt a. d. Donau
GottenriedOberstdorf
GrabenHeilbrunn
GreitGrönenbach
GremsmühlenMalente
GrenierKönigsfeld
GriesbachPeterstal-Griesbach
GroßHindelang
GrubenOberstdorf
GundsbachOberstdorf
H
HahnenkleeGoslar
HartenthalWörishofen
HarthausenAibling
HausbergePorta Westfalica
HeiligendammDoberan
HerbisriedGrönenbach
HermannsbornDriburg
HiddesenDetmold
HinterstallauHeilbrunn
HintersteinHindelang
HöhenhöfeWimpfen
HofhamEndorf
HohegeißBraunlage
HoheneckLudwigsburg
HolmSchönberg
HolzhäuserFüssing
HolzhausFüssing
HolzhausenPreußisch Oldendorf
Hopfen am BergPetershagen
Hopfen am SeeFüssen
HorumersielWangerland
HubFüssing
HubHeilbrunn
HuebGrönenberg
I
ImnauHaigerloch
In der TarrastGrönenbach
IrchingFüssing
J
JauchenOberstdorf
JordanbadBiberach
K
KalkofenAbbach
KellbergThyrnau
KiblingReichenhall
KienseeHeilbrunn
Kleinwindsheimer MühleWindsheim
KleversGrönenbach
KornauOberstdorf
KornhofenGrönenbach
KosilenzienLiebenwerda
KreuzbühlGrönenbach
KrummseeMalente
KurfEndorf
KutschenrangenBerneck
L
LangauHeilbrunn
LangenbachMarienberg
LangenbrückenSchönborn
LautzkirchenBlieskastel
LichtentalBaden-Baden
LiebensteinHindelang
LindenHeilbrunn
M
MaasdorfLiebenwerda
MannebergGrönenberg
MeinbergHorn
MettnauRadolfzell
MingolsheimSchönberg
MitterreuthenFüssing
MonheimsalleeAachen
MürnseeHeilbrunn
N
NeutrauchburgIsny
NiederholzGrönenbach
NiendorfTimmendorfer Strand
O
OberbuchenHeilbrunn
OberdorfHindelang
OberenzenauHeilbrunn
Oberes HartWörishofen
OberfischbachTölz
ObergammenriedWörishofen
OberjochHindelang
ObermühlHeilbrunn
OberreuthenFüssing
ObersteinbachHeilbrunn
ObertalBaiersbronn
ÖlmühleGrönenbach
OosBaden-Baden
OstfeldHeilbrunn
OstrauSchandau
P
PichlFüssing
PimsödFüssing
PoinzaunFüssing
R
RachentalEndorf
RamsauHeilbrunn
RandringhausenBünde
RaupolzGrönenbach
RechbergGrönenbach
ReckenbergHindelang
ReichenbachWaldbronn
ReindlschmiedeHeilbrunn
ReuteOberstdorf
RiedenburgFüssing
RiedleHindelang
RingangOberstdorf
RödlasbergBerneck
RöthardtAalen
RotenfelsGaggenau
RothensteinGrönenbach
RothenuffelnHille
S
SafferstettenFüssing
SaigLenzkirch
SalzhausenNidda
SalzigBoppard
SandEmstal
SchieferödFüssing
SchilligWangerland
SchöchlödFüssing
SchönauHeilbrunn
SchöneschachWörishofen
SchwandOberstdorf
Schwarzenberg-SchönmünzachBaiersbronn
SchwendenGrönenbach
SebastiansweilerMössingen
SeebruchVlotho
SeefeldGrönenbach
SenkelteichVlotho
SohlElster
SpielmannsauOberstdorf
SteinachWaldsee
SteinreuthFüssing
StröbingEndorf
T
ThalauFüssing
ThalhamFüssing
ThierhamFüssing
ThürhamAibling
TimmdorfMalente
TönissteinAndernach
TönissteinBurgbrohl
U
UnterbuchenHeilbrunn
UnterenzenauHeilbrunn
Unteres HartWörishofen
UntergammenriedWörishofen
UnterjochHindelang
UnterreuthenFüssing
UntersteinbachHeilbrunn
UsselnWillingen
V
Valdorf-WestVlotho
VoglherdHeilbrunn
VoglödFüssing
VorderhindelangHindelang
W
Waldegg b. GrönenbachGrönenbach
WaldliesbornLippstadt
WalkmühleWindsheim
Waren/MüritzWaren
WarmbadWolkenstein
WarmeleithenBerneck
WeghofGriesbach
WeichsAbbach
WeidachFüssing
WeiherweberHeilbrunn
WesternkottenErwitte
WiesFüssing
WiesweberHeilbrunn
WildsteinTraben-Trarbach
WilhelmshöheKassel
WörnernHeilbrunn
WürdingFüssing
Z
ZeischaLiebenwerda
ZeitlofsBrückenau
ZellAibling
ZiegelbergGrönenbach
ZiegelstadelGrönenbach
ZieglödFüssing
ZinnheimMarienberg
ZwicklarnFüssing

Abschnitt 3
Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland

  1. Frankreich
    aa) Aix-les-Bains
    bb) Amélie-les-Bains-Palada
    cc) Camboles-Bains
    dd) La Roche-Posay
  2. Italien
    aa) Abano Therme
    bb) Galzignano
    cc) Ischia
    dd) Meran
    ee) Montegrotto
    ff) Montepulciano
  3. Kroatien
    Cres
  4. Österreich
    aa) Bad Gastein
    bb) Bad Hall in Tirol
    cc) Bad Hofgastein
    dd) Bad Schönau
    ee) Bad Traunstein
    ff) Oberlaa
  5. Polen
    aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
    bb) Kolberg/Kolobrzeg
    cc) Swinemünde/Swinoujscie
    dd) Ustron
  6. Rumänien
    Bad Felix/Baile Felix
  7. Slowakei
    aa) Dudince
    bb) Piestany
    cc) Turcianske Teplice
  8. Tschechien
    aa) Bad Belohrad/Lazne Belohrad
    bb) Bad Joachimsthal/Jachymov
    cc) Bad Luhatschowitz/Luhacovice
    dd) Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
    ee) Franzenbad/Frantiskovy Lazne
    ff) Freiwaldau/Lazne Jeseník
    gg) Johannisbad/Janske Lazne
    hh) Karlsbad/Karlovy Vary
    ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
    jj) Marienbad/Mariánské Lazne
  9. Ungarn
    aa) Bad Heviz
    bb) Bad Zalakaros
    cc) Bük
    dd) Hajduszoboszlo
    ee) Komarom
    ff) arvar

Abschnitt 4
Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland

a) Ein Boqeq

b) Sweimeh


wird aufgehoben.

57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe " § 51a" durch die Angabe " § 51a Absatz 2" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 44 )

Alt:


Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)


Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen

  1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
    1. Familientherapie,
    2. Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
    3. Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
    4. Gestalttherapie,
    5. Körperbezogene Therapie,
    6. Konzentrative Bewegungstherapie,
    7. Logotherapie,
    8. Musiktherapie,
    9. Heileurhythmie,
    10. Psychodrama,
    11. Respiratorisches Biofeedback,
    12. Transaktionsanalyse.
  2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
    1. Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
    2. Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
    3. Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
    4. Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung

  1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
    1. Allgemeinmedizin,
    2. Augenheilkunde,
    3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    5. Innere Medizin,
    6. Kinder- und Jugendlichenmedizin,
    7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    8. Neurologie,
    9. Phoniatrie und Pädaudiologie,
    10. Psychiatrie und Psychotherapie,
    11. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    12. Urologie.
  2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
    1. einer Ärztin oder einem Arzt,
    2. einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
    3. einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

  1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".
  2. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
  3. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  4. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
  5. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
  6. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  7. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
  8. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
  9. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
  10. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4
Verhaltenstherapie

  1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".
  2. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
  3. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
  4. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
    1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
    2. in das Arztregister eingetragen sein oder
    3. über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
  5. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
    Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Abschnitt 5
Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung

  1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
    1. die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
    2. Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
  2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
    1. die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
    2. Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
  3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
    1. in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
    2. mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.


Neu:

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)


Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen

  1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
    1. Familientherapie,
    2. Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
    3. Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
    4. Gestalttherapie,
    5. Körperbezogene Therapie,
    6. Konzentrative Bewegungstherapie,
    7. Logotherapie,
    8. Musiktherapie,
    9. Heileurhythmie,
    10. Psychodrama,
    11. Respiratorisches Biofeedback,
    12. Transaktionsanalyse.
  2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
    1. Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
    2. Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
    3. Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
    4. Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung

  1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
    1. Allgemeinmedizin,
    2. Augenheilkunde,
    3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    5. Innere Medizin,
    6. Kinder- und Jugendlichenmedizin,
    7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    8. Neurologie,
    9. Phoniatrie und Pädaudiologie,
    10. Psychiatrie und Psychotherapie,
    11. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    12. Urologie.
  2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
    1. einer Ärztin oder einem Arzt,
    2. einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
    3. einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
    4. einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

  1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".
      Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
  4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4
Verhaltenstherapie

  1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
    2. Psychiatrie und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    4. Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".
      Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5
Systemische Therapie

  1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,
    3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
  2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
    1. Psychiatrie und Psychotherapie,
    2. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    3. Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
      mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung

  1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
    1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,
    2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
  2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
  3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
    1. in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
    2. mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
  4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
    1. die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
    2. Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 45 )

Alt:.

Beihilfefähige MedizinprodukteAnlage 4
(zu § 22 Absatz 1)


Nr.

Produktbezeichnung

Medizinische Anwendungsfälle

11xklysma salinischZur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern.
2.1ALCON BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
2.2AMO ENDOSOLFür intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
2.3Ampuwa für SpülzweckeZum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
2.4AmviscZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
2.5Amvisc PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
2.6Aqua B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
3.1Bausch & Lomb Balanced Salt SolutionZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3.2belAir® NaCl 0,9 %Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
3.3BSS DISTRA-SOLZur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe.
3.4BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
4.1Dimet 20Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
4.2DklineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3DuoViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe
6.1Freka-ClyssBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. vor diagnostischen Eingriffen,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien

  1. bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  2. bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2Freka Drainjet NaCl 0,9 %Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet Purisole SM verdünntZur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.
7.1HealonFür die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
7.2Healon5Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt.
7.3HEALON GVAls viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt.
7.4Hedrin Once Liquid GelBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden
7.5HSOZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
7.6HSO PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
7.7Hylo-GelAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
8.1IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
8.2IsomolBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

8.3Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango)Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
9.1Kinderlax elektrolytfreiZur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
9.2Klistier FreseniusBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. vor diagnostischen Eingriffen,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien

  1. bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  2. bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
10.1LubricanoZur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
11.1Macrogol 1A PharmaBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.2Macrogol AbZBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.3Macrogol duraBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.4Macrogol HEXALBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.5MacrogolratiopharmBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.6Macrogolratiopharm flüssig OrangeBehandlung
  1. der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.7Macrogol SandozBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.8Macrogol TADBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.9Medicoforum LaxativBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.10MicroviscplusZur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
11.11Mosquito med Läuse-Shampoo 10Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.12MOVICOLBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- oder Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.13Movicol aromafreiBehandlung
  1. der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.14MOVICOL flüssig OrangeBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.15MOVICOL Junior aromafreiBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.

11.16MOVICOL Junior SchokoBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.17MucoClear 6 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
11.18myVISC Hyal 1.0Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
12.1NaCl 0,9 % B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung.
12.2NaCl 0,9 % Fresenius KabiZur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
12.3Nebusal 7 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
12.4NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.1OcuCoatZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
13.2Oculentis BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
13.3OktalineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
13.4Optyluron NHS 1,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
13.5Optyluron NHS 1,4 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
13.6Oxane 1300Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
13.7Oxane 5700Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
14.1PädiaSalin 0,9 %Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.2Paranix ohne
Nissenkamm
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.3PARI NaCl InhalationslösungAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.4Parko LaxBehandlung
  1. der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
  2. bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
  3. bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
  4. in der Terminalphase

bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

14.5Pe-Ha-Luron 1,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
14.6Pe-Ha-Visco 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
14.7Polyvisc 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
14.8PolysolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.9ProViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
14.10PURI CLEARZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.11Purisole SM verdünntZur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
17.1Ringer B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
17.2Ringer Fresenius SpüllösungZum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
18.1Saliva naturaZur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen.
18.2SentolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3Serag BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4Serumwerk-Augenspüllösung BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.1VISCOATZur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
19.2VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.3VISMED MULTIAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1Z-HYALINZur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen.

Neu:

Beihilfefähige MedizinprodukteAnlage 4
(zu § 22 Absatz 1)


Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
0
1xklysma salinischZur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1
1.1ALCON BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
1.2AMO
ENDOSOL
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
1.3Ampuwa
für Spülzwecke
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
1.4AmviscZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
1.5Amvisc PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt.
1.6Aqua B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
2
2.1Bausch & Lomb Balanced Salt SolutionZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
2.2BD PosiFlushSPAusschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
2.3BD PosiFlushXSAusschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
2.4belAir
NaCl 0,9 %
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
2.5BSS DISTRA-SOLZur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe.
2.6BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
2.7BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3 unbesetzt
4
4.1Dimet 20Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
4.2DklineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3DuoViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
5
5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
6
6.1Freka-ClyssBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2Freka Drainjet NaCl 0,9 %Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.
7 unbesetzt
8
8.1HealonFür die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2Healon5Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3Healon GVAls viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.4Hedrin Once Liquid GelBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.5HSOZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.6HSO PlusZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.7Hylo-GelAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
9
9.1InstillaGel LubriZur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
9.2IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
9.3ISOMOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
9.4Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango)Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
10 unbesetzt
11
11.1Kinderlax elektrolytfreiZur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
11.2Klistier FreseniusBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.3Kochsalz 0,9 %
Inhalat Pädia
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
12 unbesetzt
13
13.1Macrogol AbZBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.2Macrogol duraBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.3MacrogolratiopharmBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.4Macrogolratiopharm flüssig OrangeBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.5Macrogol TADBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.6Medicoforum LaxativBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.7Microvisc plusZur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
13.8Mosquito med Läuse-ShampooBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9Mosquito med Läuse-Shampoo 10Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.10MOVICOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.11MOVICOL aromafreiBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.12MOVICOL flüssig OrangeBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.13MOVICOL Junior aromafreiBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14MOVICOL Junior SchokoBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15MOVICOL SchokoBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.16MOVICOL VBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.17MucoClear 6 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
13.18myVISC Hyal 1.0Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
14
14.1NaCl 0,9 % B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung.
14.2NaCl 0,9 % Fresenius KabiZur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
14.3Natriumchlorid-Lösung
6 % zur Inhalation
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.4Nebusal 7 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.5NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.6NYDA LäusesprayBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
15
15.1OcuCoatZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
15.2Oculentis BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3OktalineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
15.4Optyluron NHS 1,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
15.5Optyluron NHS 1,4 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
15.6Oxane 1300Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
15.7Oxane 5700Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
16
16.1PädiaSalin 6 %Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
16.2Paranix ohne NissenkammBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.3PARI NaCl InhalationslösungAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4ParkoLaxBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.5Pe-Ha-Luron 1,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
16.6Pe-Ha-Visco 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
16.7POLYVISC 2,0 %Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts.
16.8POLYSOLZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.9ProViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
16.10PURI CLEARZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.11Purisole SM verdünntZur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
17 unbesetzt
18
18.1Ringer B. BraunZur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
19
19.1Saliva naturaZur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
19.2SentolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.3Serag BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.4Serumwerk-Augenspüllösung BSSZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
20
20.1TauroSeptAls Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäßkathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für parenteral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vorhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen in der Vorgeschichte.
20.2TP SalineFlushAusschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.
21 unbesetzt
22
22.1VISCOATZur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
22.2VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
22.3VISMED MULTIAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1Z-HYALINZur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen.


Anhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 46 )

Alt:
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienenAnlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)

Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 AmferamonREGENON TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 CathinANTIADIPOSITUM X - 112 T
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 SibutraminREDUCTIL
A 08 AA 13 PhenylpropanolaminBOXOGETTEN S
RECATOL mono
A 08 AA 62 Bupropion, NaltrexonMysimba
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, KombinationenAntiadipositum Riemser
A 08 AX 01 Rimonabant
A 10 BX 07 LiraglutidSaxenda

Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

Wirkstoff

Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AB 01 OrlistatXENICAL

Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)
CAVERJECT

CAVERJECT Impuls

MUSE

VIRIDAL

Vitaros HEXAL

G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 SildenafilVIAGRA
G 04 BE 04 YohimbinYOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL
G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 ApomorphinIXENSE UPRIMA
G 04 BE 08 TadalafilCIALIS
G 04 BE 09 VardenafilLEVITRA
G 04 BE 10 AvanafilSPEDRA
N 01 BB 20 Lidocain; PrilocainFortacin
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 DapoxetinhydrochloridPriligy
Turnera diffusa Dil. D4DESEO

Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 NicotinNIQUITIN

Nicopass

Nicopatch

Nicorette

Nicotinell

Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
ZYBAN
N 07 BA 03 VareniclineCHAMPIX

Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 TestosteronIntrinsa
Turnera diffusa Dil. D4DESEO

Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 MinoxidilALOPEXY 5 %

REGAINE

Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma

D 11 AX 10 FinasteridPROPECIA

Finahair

Finapil

alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, SalicylsäureALPICORT F
AlfatradiolELL CRANELL

PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; KeratinPantovigar

Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ AAzzalure

Vistabel

Bocouture Vial


Neu:

Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienenAnlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)


Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 AmfepramonREGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 CathinALVALIN
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin
A 08 AA 62 Bupropion, NaltrexonMysimba
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen
A 08 AX 01 Rimonabant
A 08 AX 02 Liraglutid
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
Saxenda
A 08 AH 02 Fucus vesiculosusFucus-Gastreu S R59
Gracia
Redumax
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar)Cefamadar

Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 OrlistatAlli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel

Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)
CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 SildenafilVIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 04 YohimbinYOCON GLENWOOD
V 03 AB 36 Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion)
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben)
CIALIS
alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 09 VardenafilLEVITRA
alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 10 AvanafilSPEDRA
N 01 BB 20 Lidocain; PrilocainFortacin
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 DapoxetinhydrochloridPriligy
Turnera diffusaCefagil
DESEO
Neradin
Turnera diffusa KombinationenDamiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex

Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 NicotinNIQUITIN
Nicopass
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotinabhängigkeit)
ZYBAN
N 07 BA 03 VareniclineChampix

Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron
Turnera diffusaCefagil
DESEO
Neradin
Remisens
Turnera diffusa KombinationenDamiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex

Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 MinoxidilALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan
D 11 AX 10 FinasteridPROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, SalicylsäureALPICORT F
AlfatradiolELL CRANELL
PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin; Keratin
Pantovigar
H 02 AB 01 Betamethasonacetat
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
Celestan
alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel
H 02 AB 08 Triamcinolon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
Volon
Lederlon
alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel

Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ AAzzalure
Vistabel
Bocouture Vial

Anhang 4
(zu Artikel 1 Nummer 55 )

Alt:
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären DarmkrebsrisikoAnlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
  2. Tumorgewebsdiagnostik,
  3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2. Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.

3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

  1. Bochum
    Ruhr-Universität Bochum
    Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
  2. Bonn
    Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
  3. Dresden
    Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
  4. Düsseldorf
    Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
  5. Hannover
    Medizinische Hochschule
  6. Heidelberg
    Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
  7. Köln
    Universitätsklinikum Köln
  8. Leipzig
    Universität Leipzig
  9. Lübeck
    Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
  10. München
    Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
    Medizinisch-Genetisches Zentrum
  11. Münster
    Universitätsklinikum Münster
  12. Tübingen
    Universität Tübingen
  13. Ulm
    Universitätsklinikum Ulm
  14. Wuppertal
    HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal


Neu:

Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären DarmkrebsrisikoAnlage 14a
(zu § 41 Absatz 4)

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
  2. Tumorgewebsdiagnostik,
  3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),
  4. Früherkennungsmaßnahmen

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
  2. Tumorgewebsdiagnostik
    Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik.
  3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
    Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
  4. Früherkennungsmaßnahmen
    Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.
  5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
    1. Berlin
      Charité - Universitätsmedizin Berlin
    2. Bochum
      Ruhr-Universität Bochum
      Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
    3. Bonn
      Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
    4. Dresden
      Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
    5. Düsseldorf
      Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
    6. Halle
      Universitätsklinikum Halle
    7. Hannover
      Medizinische Hochschule
    8. Heidelberg
      Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
    9. Köln
      Universitätsklinikum Köln
    10. Leipzig
      Universität Leipzig
    11. Lübeck
      Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
    12. München
      Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
      Medizinisch-Genetisches Zentrum
    13. Münster
      Universitätsklinikum Münster
    14. Tübingen
      Universität Tübingen
    15. Ulm
      Universitätsklinikum Ulm
    16. Wuppertal
      HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

_____
1) https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/ gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp".

ID: 202378

ENDE