Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1367)



Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

AnlassUrlaubsdauer
"6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 30. Juni 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 30. Juni 2021 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b einfügt:

"(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, dass

  1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie
    1. Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden sind,
    2. das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
    3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie angeordnet oder verlängert worden sind,
    4. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben worden ist,
    5. der Zugang zum Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
    6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung nicht besucht,
  2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht
    1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 86 Arbeitstage, und
    2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 43 Arbeitstage.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,


6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 30. Juni 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 30. Juni 2021 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage


wird aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Gültig ab 01.01.2022

§ 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,

(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, dass
  1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie
    1. Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden sind,
    2. das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
    3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie angeordnet oder verlängert worden sind,
    4. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben worden ist,
    5. der Zugang zum Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
    6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung nicht besucht,
  2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht
    1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 86 Arbeitstage, und
    2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 43 Arbeitstage.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 211178

ENDE