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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1614)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BPersVG - Bundespersonalvertretungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst:

" § 91 (weggefallen)".

2. § 91

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 46 Absatz 5" durch die Angabe " § 52 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe " § 104 Satz 3" durch die Angabe " § 75 Absatz 2" ersetzt.

4. In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird jeweils die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

5. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
  3. die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

6. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" und die Angabe " § 12 Absatz 1" durch die Angabe " § 13 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter " § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

7. In § 61 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

8. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" durch die Wörter "gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter " §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 47 Absatz 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 2" ersetzt.

9. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 32 Absatz 3" durch die Angabe " § 35 Absatz 2" ersetzt.

10. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

11. § 65 Absatz 4

(4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt werden, führt der bisher zuständige Personalrat, insbesondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zuteilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung

In dem Satzteil vor Nummer 1 der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506, 1519) werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

§ 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

In § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

(2) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise von den bisherigen Personalräten der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahrgenommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Bundesbaudirektion beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung die Wahlvorstände für die Wahl der Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Bundesamtes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung .

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes

In § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter "ist § 6 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter "sind § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

§ 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter " § 91 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 119 Absatz 3" ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort "Ortskräfte" durch die Wörter "lokal Beschäftigten" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes."5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)."

2. In § 52 werden die Wörter " § 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) sinngemäß" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend" ersetzt.

3. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Wörter "vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" eingefügt.

4. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß."Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend."

5. In § 60 Satz 2 werden die Wörter " § 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" durch die Wörter " § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes

In § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des BfAI-Personalgesetzes

In § 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 69 bis 72" durch die Wörter " §§ 71 bis 75, 77 und 82" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 44" durch die Wörter "im Sinne der §§ 46 bis 48" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 178 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird die Angabe " § 66 Absatz 1" durch die Angabe " § 65" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter " § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1" durch die Angabe " § 78 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 1" durch die Angabe " § 78 Absatz 1" und die Angabe " § 77" durch die Wörter " § 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1" durch die Angabe " § 78 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 77 Abs. 2" durch die Angabe " § 78 Absatz 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 69 Abs. 5" durch die Angabe " § 76" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Wörter " § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6" durch die Wörter " § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83" ersetzt.

e) In Absatz 8 wird die Angabe " § 79 Abs. 3" durch die Wörter " § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

3. In § 30 Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1" durch die Angabe " § 78 Absatz 1" ersetzt.

4. In § 31 Satz 2 werden die Wörter " § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter " § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes

In § 4 Absatz 3 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das durch Artikel 324 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter " § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes

§ 8 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

§ 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1" durch die Wörter " § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 77" durch die Wörter " § 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 77 Abs. 2" durch die Angabe " § 78 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

In § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, werden die Wörter " § 78 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 84 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT 28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder".

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3)."

6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe " § 19 Abs. 9" durch die Angabe " § 20 Absatz 5" ersetzt.

7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

9. § 31 wird aufgehoben.

10. In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 53 Abs. 5" durch die Angabe " § 89 Absatz 4" ersetzt.

11. In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter " § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter " § 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5" ersetzt.

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Absatz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes wählbarer Beschäftigter angehören."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 59 Abs. 1" durch die Angabe " § 101 Absatz 1" ersetzt.

13. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 107 Absatz 2" ersetzt.

14. § 48 wird aufgehoben.

15. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 121 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit Stimmzetteln" gestrichen und wird die Angabe " § 91 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Zum Vertrauensmann" durch die Wörter "Zur Vertrauensperson" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes

§ 8 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.03.2002 S. 29).
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.03.2001 S. 16).
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16).

ID: 211256

ENDE