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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3424)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses | "Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens". |
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Einseitiges Verfahren | " § 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen". |
c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten | " § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten". |
d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Beschleunigtes Verfahren
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen | " § 38 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 39 Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen". |
e) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 wird folgende Angabe eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln über die Herausgabe und Rückgabe von
Personen und die Regelung des Umgangs".
f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 44b Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44c Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung
§ 44d Sofortige Beschwerde
§ 44e Rechtsbeschwerde
§ 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
§ 44j Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen und auf Versagung der Anerkennung".
g) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 | "Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111". |
h) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50 Widerruf von Bescheinigungen".
i) Die bisherige Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde | " § 51 Verfahren der nationalen Behörde". |
j) Die Angabe zu den §§ 51 bis 53 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 51 (aufgehoben)
§ 52 (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) | " §§ 52 und 53 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 | " § 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111". |
l) Die Angabe zu § 56
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
wird gestrichen.
2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1)" ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort "EG-Verordnung" durch das Wort "EU-Verordnung" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) 2019/1111" und das Wort "Mitteilungen" durch das Wort "Anträge" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind."
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
| " § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für
Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Familiengericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2, ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich zuständig." |
7. In § 11 Nummer 2 wird das Wort "besteht" durch die Wörter "bekannt wird" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Familiengericht Pankow/Weißensee" durch die Wörter "Familiengericht Pankow" ersetzt.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Kinderschutzübereinkommen" die Wörter "oder auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
10. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter "als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
11. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses | "Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens". |
12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel" durch die Wörter "Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens" ersetzt.
13. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann. | "(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
|
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Einseitiges Verfahren | " § 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und" gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
wird aufgehoben.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Wörter "in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "in Ehesachen sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen" gestrichen.
16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "soweit" wird durch das Wort "wenn" ersetzt und nach den Wörtern "vollendet hat" werden die Wörter "und nicht geschäftsunfähig ist" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind."
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstellen.
wird aufgehoben.
Wird in einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
wird aufgehoben.
20. In § 29 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer Betracht. | "Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546, 547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3." |
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003," gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 18 Satz 1" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Satz 3" ersetzt.
23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003," gestrichen.
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "errichtet" durch das Wort "geschaffen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "in den Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens fallenden" eingefügt und werden die Wörter "Vereinbarungen oder öffentlichen Urkunden," gestrichen.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung | " § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "die Geltendmachung des Anspruchs" werden durch die Wörter "den Antrag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht wird," ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Es entscheidet nach den für sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften."
26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten | " § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten". |
27. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Beschleunigtes Verfahren | " § 38 Besondere Verfahrensvorschriften". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorrangig" die Wörter "und beschleunigt" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist" durch die Wörter "Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 genannten Fristen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Gericht die Zentrale Behörde von der Einleitung des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Verfahren zu beteiligen."
28. § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen
Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im Ausland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens eine Abschrift zu übersenden. | " § 39 Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen ausgestellt. (2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens Abschriften dieser Unterlagen zu übersenden." |
29. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
| " § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
§ 12 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. (4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt." |
30. Nach der Überschrift des Abschnitts 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln über die Herausgabe und Rückgabe von Personen und die Regelung des Umgangs".
31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt und werden nach dem Wort "Herausgabe" die Wörter "oder Rückgabe" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Titels" die Wörter "nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen" eingefügt.
32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111, der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
(2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35, 46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden Unterlagen nicht nach, wann der verpflichteten Person der zu vollstreckende Titel und die nach den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheinigung zugestellt worden sind, so stellt die für die Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten Person von Amts wegen Abschriften der ihr vorgelegten Bescheinigung sowie der ihr vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung zu.
(3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.
§ 44b Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Mit dem Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 können ausschließlich die in den Artikeln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Vollstreckungsversagungsgründe geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Er soll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeichnen, die geltend gemacht werden, und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Ehesachen im ersten Rechtszug eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
(3) Das Gericht kann der antragstellenden Person eine Frist für die Bezeichnung der geltend gemachten Vollstreckungsversagungsgründe und die Angabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel setzen. Mit der Fristsetzung ist die antragstellende Person über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren.
(4) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3 Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn
Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2 ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 44c Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehesachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch zuzustellen:
Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
(5) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.
§ 44d Sofortige Beschwerde
(1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzulassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerdegericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaubhaft gemacht werden.
(3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44e Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwendung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat.
(2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und § 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwendbar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576 Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilprozessordnung außer Betracht.
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden.
§ 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch das betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.
(2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befugnis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln. Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unanfechtbar.
(3) Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss anhängig ist.
(4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
§ 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln angeordnet ist.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken, wenn Folgendes vorgelegt wird:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen des Vollstreckungsorgans eine Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
§ 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Wird ein Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten in dem Mitgliedstaat, in dem er geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert, so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte.
(2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte. Es entscheidet nach den für sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.
(2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.
§ 44j Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen und auf Versagung der Anerkennung
(1) Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 und auf das Verfahren über einen gesonderten Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung oder an der Versagung der Anerkennung hat. Der Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll bezeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50 oder 68 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden, und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist in entsprechender Anwendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
(3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er geschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert und kann die Aufhebung oder Änderung in dem Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr geltend gemacht werden, so kann der Antragsgegner die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, dass kein Anerkennungsversagungsgrund gegeben ist, in einem besonderen Verfahren beantragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4 sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden."
33. In § 45 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Wörter "Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
34. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. | "Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat." |
35. In der Überschrift des Abschnitts 9 wird die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die Angabe "Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt.
36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48 bis 50 ersetzt:
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§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt. (2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen ausgestellt. § 49 Berichtigung von Bescheinigungen 21b Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend. | " § 48 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat. (2) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt. Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Antragsgegners auszustellen. (3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (4) Die Entscheidung des Familienrichters, mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. § 49 Berichtigung von Bescheinigungen Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111) gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 50 Widerruf von Bescheinigungen (1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat. (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwenden." |
37. Der bisherige § 50 wird § 51.
38. § 55 wird wie folgt gefasst:
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§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Dieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) mit folgender Maßgabe Anwendung: Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in einem weder der Europäischen Union noch dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) angehörenden Staat zuzustellen und hat das Familiengericht eine Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist einzulegen. | " § 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111
Wenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003 S. 1; L 99 vom 15.04.2016 S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004 S. 1) geändert worden ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden." |
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-AusführungsgesetzFür Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstreckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständigkeit unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 14 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten. | "(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten." |
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1080 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat."
2. Dem § 1111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat."
Artikel 4
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
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a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003 S. 1) nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung, | "a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1) nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111," |
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Pankow/Weißensee" durch das Wort "Pankow" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes
In § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) werden jeweils die Wörter "Pankow/ Weißensee" durch das Wort "Pankow" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
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5 Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 | "5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG". |
2. In Nummer 1712 werden in dem Gebührentatbestand nach der Angabe "ZPO" die Wörter "und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 1109 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter "jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b wird die Angabe " § 48" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 und § 48" ersetzt.
3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "Beschränkung oder" durch die Wörter "Beschränkung, Aussetzung oder" ersetzt.
b) Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
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Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. | "Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG)." |
Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraussetzungen des Artikels 56 oder | "1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1) die Voraussetzungen des Artikels 82 oder". |
2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
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a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 56, | "a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 82," |
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
ID 211787
ENDE |