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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 16. August 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3582)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Leistungsgrundsatz" § 3 Mutterschutz".

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Einfacher Dienst".

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt" § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt".

d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn" § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg".

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen" § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung".

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Leistungsgrundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

" § 3 Mutterschutz

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort "oder" das Wort "nach" eingefügt.

4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Prüfungsverfahren" durch die Wörter "Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

  1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
  2. durch Anerkennung, wenn sie
    1. die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung

außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.

" § 7 Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

  1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
  2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
    1. die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung ."

6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird."

7. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "nach einem Punkte- oder Notensystem" durch die Wörter "mit Punkten oder Noten" ersetzt.

d) In Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Einfacher Dienst

Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate."

9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt."Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, durchgeführt."

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

  1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
  2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten

erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

" § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn

  1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
  2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch
    1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
    2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.

(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn

  1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und
  2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.

Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.

(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann."

11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
  1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden,
  2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen.

Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

"(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
  1. die Laufbahnprüfung,
  2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
  3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

  1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
  2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
    1. eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
    2. eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

  1. bei der Laufbahnprüfung,
  2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
  3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden."

12. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.

" § 18 Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus."

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
  1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
  2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
"(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten

."

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist."

14. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Gehobener Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der

  1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
  2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

" § 20 Gehobener Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

  1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
  2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.

Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

  1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
  2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit -."

15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:
  1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
  2. einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

"(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
  1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
    2. einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
    3. einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.

Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:

  1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
    1. mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
    2. die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
    3. die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
    4. ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
  2. mindestens drei Jahre, wenn
    1. mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
    2. die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
  3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
    1. mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
    2. die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.

§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann

  1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und
  2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter " § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c" werden durch die Wörter " § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:

"Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

altneu
(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
  1. bei Ärztinnen und Ärzten
    1. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
    2. Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
  2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
  3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation

anerkannt werden.

"(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
  1. bei Ärztinnen und Ärzten:
    1. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
    2. Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,
  2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
  3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation ."

g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter "die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes" durch die Wörter "Laufbahnen des höheren Dienstes" ersetzt.

17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird."

18. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

" § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

  1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und
  2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die
    1. nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
    2. innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

  1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
  2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden."

19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort "Probezeit" das Wort "festgesetzten" eingefügt.

20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

wird aufgehoben.

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist."Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. des Mutterschutzes,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

22. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Mindestprobezeit

(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

  1. im berufsmäßigen Wehrdienst,
  2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
  3. in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C

ausgeübt worden ist.

" § 31 Mindestprobezeit

(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

  1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
  2. ausgeübt worden ist
    1. im berufsmäßigen Wehrdienst,
    2. in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
    3. in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C."

23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "keinen" die Wörter "oder keinen hinreichenden" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen."

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht."3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht."

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn" § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:
  1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
  2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und
  3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.
"(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind:
  1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
  2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
    1. der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
    2. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
  3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:
    1. der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder
    2. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen."

bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Mitglieder der Auswahlkommission" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "anhand der ermittelten Gesamtergebnisse" eingefügt.

bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich."

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Aufstieg" durch das Wort "Aufstiegsverfahren" ersetzt.

26. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach erfolgreichem Auswahlverfahren" gestrichen.

b) Absatz 2 werden die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter "Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Leistungsnachweise" durch das Wort "Leistungstests" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet."

28. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen" § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung".

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen."

29. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe

  1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,
  2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
  3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
  4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B

übertragen werden.

" § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

  1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,
  3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,
  4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
  5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4

übertragen werden."

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sonstigen" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "27" wird durch die Angabe "26 sowie § 43" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat."(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat."

31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter "während der laufbahnrechtlichen Probezeit und" gestrichen.

32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe."(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe."

33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 wird die Angabe

"- als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;"

durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
"- als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;""- als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;"

b) In Nummer 21 werden die Angaben

"Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;

Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;"

durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;

Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;

"Direktorin/Direktor".

c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
"22Ämter der Besoldungsgruppen der Bundes- besoldungsordnung BDie Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B).

Neu:

Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
"22Ämter der Bundesbesoldungsordnung BAmtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B".

34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

Nr.LaufbahnFachspezifischer VorbereitungsdienstOberste Dienstbehörde(n)
"28Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Straßenbauverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur".

b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die Nummern 29 bis 39.

c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.LaufbahnFachspezifischer VorbereitungsdienstOberste Dienstbehörde(n)
"40Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahn- wesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, LuftfahrttechnikBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Neu:

Nr.LaufbahnFachspezifischer VorbereitungsdienstOberste Dienstbehörde(n)
"40Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, StraßenwesenBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur".

d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die Nummern 41 und 42.

e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:

Nr.LaufbahnFachspezifischer VorbereitungsdienstOberste Dienstbehörde(n)
"43Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung".

f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.

35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2 Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, werden die Wörter " § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 1 Geltungsbereich" § 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 1a Regelungsgegenstand".

2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

altneu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist.

" § 1 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.

§ 1a Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn
  1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat oder
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat.
"(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
  1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
  2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und
  3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.

Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
  2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder
  3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben

."

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Qualifikation" durch das Wort "Berufsqualifikation" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
  1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie
  2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation.
"(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
  1. eine Berufsqualifikation, die
    1. in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und
    2. von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,

    sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie

  2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation."

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Qualifikation nach § 1" werden durch die Wörter "Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "im Qualifikationsstaat" durch die Wörter "im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Qualifikationsstaats" durch die Wörter "Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt.

5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort "Qualifikation" jeweils durch das Wort "Berufsqualifikation" ersetzt.

6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

7. In § 10 wird das Wort "Qualifikationsstaaten" durch die Wörter "Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Postlaufbahnverordnung

Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen."

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

  1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
  2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
  3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen

."

Artikel 5
Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit," durch die Wörter "mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "32" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,"3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung."

Artikel 7
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

AnlassUrlaubsdauer
"6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

Artikel 8
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung geändert worden ist,


AnlassUrlaubsdauer
"6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".


wird aufgehoben.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 35 ).

Alt:

 Anlage 3
(zu § 10 Absatz 2)


In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.

Neu:

PrüfungsnotenAnlage 3
(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

NoteNotendefinition
12
1sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.


Alt:

.

 Anlage 4
(zu § 51 Absatz 1)


Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
Ärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Archäologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Biologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und GeochemieHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Ethnologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung LandespflegeHöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Geographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geophysikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher DienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Historischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kryptologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kunsthistorischer DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Mathematischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Musikwissenschaftlicher DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Orientalischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Ozeanographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Physikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
RaumordnungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt

Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt

Romanistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Slawistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Statistischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Stenographischer Dienst in der ParlamentsverwaltungHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Höherer technischer Verwaltungsdienst
Tierärztlicher Dienstbis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst

seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Diens

WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Zahnärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

 

Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, KrankenkassendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in der gesetzlichen UnfallversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, SozialpädagogenGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung LandespflegeGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher DienstGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Nautischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
Seevermessungstechnischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Weinbaulicher DienstGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung

Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker

Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf

Kartographinnen und Kartographen

Laborantinnen und Laboranten

Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker

Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung

Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen

Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker

Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer

Zeichnerinnen und Zeichner

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur

Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Nautischer DienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst

  

Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Amtsgehilfendienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Auswärtiger DienstMittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Forstdienst in der BundesverwaltungMittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Zolldienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Steuerdienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesMittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Wetterdienst des BundesMittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Auswärtiger DienstGehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Forstdienst des BundesGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst der BundesvermögensverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Steuerdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Archivdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Schuldienst in der BundespolizeiGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Wetterdienst des BundesGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnGehobener technischer Verwaltungsdienst
Höherer Auswärtiger DienstHöherer Auswärtiger Dienst
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst im BundesnachrichtendienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Forstdienst des BundesHöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Höherer Zolldienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Archivdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Schuldienst in der BundespolizeiHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnHöherer technischer Verwaltungsdienst

Neu:

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Tabelle 1Anlage 4
(zu § 51 Absatz 1)


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
12
1Ärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
2Archäologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
3BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Biologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
5Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und GeochemieHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
6Ethnologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
7Forst- und holzwirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

8Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung LandespflegeBis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

9Geographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
10Geologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
11Geophysikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
12Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher DienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
13Haus- und ernährungswissenschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

14Historischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
15Informationstechnischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
16Kryptologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
17Kunsthistorischer DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
18Landwirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

19Lebensmittelchemischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
20Mathematischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
21Medien- und kommunikationswissenschaftlicher DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
22Mineralogischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
23Musikwissenschaftlicher DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
24Orientalischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
25Ozeanographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
26Pharmazeutischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
27Physikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
28RaumordnungsdienstBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/ Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann, Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/ Diplom-Volkswirt:

höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur:

höherer technischer Verwaltungsdienst

Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/

Diplom-Geograph:

höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/ Diplom-Forstwirt:

Bis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

29Romanistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
30Slawistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
31SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
32Statistischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
33Stenographischer Dienst in der ParlamentsverwaltungHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Höherer technischer Verwaltungsdienst
35Tierärztlicher DienstBis 26. Januar 2017:

höherer tierärztlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

36WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
37WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Zahnärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

Tabelle 2

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
12
1BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
2Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, KrankenkassendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Dienst in der gesetzlichen UnfallversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und als Sozialpädagoginnen und SozialpädagogenGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
5DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
6Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung LandespflegeBis 26. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

7Informationstechnischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
8Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37Bis 26. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

9Landwirtschaftlichhauswirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

10Nautischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
11RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
12Seevermessungstechnischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
13SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
14Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Gehobener technischer Verwaltungsdienst
15Weinbaulicher DienstBis 26. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie

tierärztlicher Dienst

16WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Tabelle 3

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
12
1Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

- Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung

- staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker

- Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf

- Kartographinnen und Kartographen

- Laborantinnen und Laboranten

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
- Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker

- Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen

- staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

- Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung

- Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen

- Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker

- Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer

- Zeichnerinnen und Zeichner

2Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv -Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

- Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten

- Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur -

Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Nautischer DienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst

Tabelle 4

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
12
1Einfacher Zolldienst des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
2Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Amtsgehilfendienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
5Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationEinfacher technischer Verwaltungsdienst
6Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostEinfacher technischer Verwaltungsdienst
7Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomEinfacher technischer Verwaltungsdienst
8Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnEinfacher technischer Verwaltungsdienst
9Mittlerer Auswärtiger DienstMittlerer Auswärtiger Dienst
10Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
11Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
12Mittlerer Forstdienst in der BundesverwaltungBis 26. Januar 2017:

mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

13Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
14Mittlerer Zolldienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
15Mittlerer Steuerdienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesMittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
17Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
18Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
19Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
20Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
21Mittlerer Wetterdienst des BundesMittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
22Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
23Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrMittlerer technischer Verwaltungsdienst
24Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
25Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationMittlerer technischer Verwaltungsdienst
27Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostMittlerer technischer Verwaltungsdienst
28Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomMittlerer technischer Verwaltungsdienst
29Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnMittlerer technischer Verwaltungsdienst
30Gehobener Auswärtiger DienstGehobener Auswärtiger Dienst
31Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
32Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
33Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Gehobener Forstdienst des BundesBis 26. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

35Gehobener nichttechnischer Dienst der BundesvermögensverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
37Gehobener Steuerdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Gehobener Archivdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
39Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
40Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
41Gehobener Schuldienst in der BundespolizeiGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
42Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
43Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
44Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
45Gehobener Wetterdienst des BundesGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
46Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrGehobener technischer Verwaltungsdienst
47Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
48Gehobener Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
49Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
50Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Gehobener technischer Verwaltungsdienst
51Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationGehobener technischer Verwaltungsdienst
52Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostGehobener technischer Verwaltungsdienst
53Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomGehobener technischer Verwaltungsdienst
54Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnGehobener technischer Verwaltungsdienst
55Höherer Auswärtiger DienstHöherer Auswärtiger Dienst
56Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
57Höherer Dienst im BundesnachrichtendienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
58Höherer Forstdienst des BundesBis 26. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Seit 27. Januar 2017:

höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst

59Höherer Zolldienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
60Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
61Höherer Archivdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
62Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
63Höherer Dienst im Verfassungsschutz des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
64Höherer Schuldienst in der BundespolizeiHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
65Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesHöherer technischer Verwaltungsdienst
66Höherer Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
67Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Höherer technischer Verwaltungsdienst
68Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationHöherer technischer Verwaltungsdienst
69Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostHöherer technischer Verwaltungsdienst
70Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomHöherer technischer Verwaltungsdienst
71Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnHöherer technischer Verwaltungsdienst

ID 211822

ENDE