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Änderungstext
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 16. August 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3582)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Leistungsgrundsatz | " § 3 Mutterschutz". |
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Einfacher Dienst".
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt | " § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt". |
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn | " § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". |
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen | " § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Leistungsgrundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen. | " § 3 Mutterschutz
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort "oder" das Wort "nach" eingefügt.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Prüfungsverfahren" durch die Wörter "Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. | " § 7 Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
|
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird."
7. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "nach einem Punkte- oder Notensystem" durch die Wörter "mit Punkten oder Noten" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Einfacher Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate."
9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. | "Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, durchgeführt." |
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann. | " § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate. (4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden. (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann." |
11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. | "(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:
(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden." |
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln. | " § 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus." |
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
| "(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
." |
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist."
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Gehobener Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. | " § 20 Gehobener Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
|
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. | "(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." |
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter " § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c" werden durch die Wörter " § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:
"Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
anerkannt werden. | "(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
|
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter "die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes" durch die Wörter "Laufbahnen des höheren Dienstes" ersetzt.
17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird."
18. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. (2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. | " § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen. (2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden." |
19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort "Probezeit" das Wort "festgesetzten" eingefügt.
20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3
3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
wird aufgehoben.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. | "Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. des Mutterschutzes,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
22. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Mindestprobezeit
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten. (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
ausgeübt worden ist. | " § 31 Mindestprobezeit
(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit). (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit
|
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "keinen" die Wörter "oder keinen hinreichenden" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen."
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht. | "3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht." |
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn | " § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens.
Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:
| "(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus.
Weitere Voraussetzungen sind:
|
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen."
bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Mitglieder der Auswahlkommission" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "anhand der ermittelten Gesamtergebnisse" eingefügt.
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Aufstieg" durch das Wort "Aufstiegsverfahren" ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach erfolgreichem Auswahlverfahren" gestrichen.
b) Absatz 2 werden die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter "Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Leistungsnachweise" durch das Wort "Leistungstests" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet."
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen | " § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. | "(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen." |
29. § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
übertragen werden. | " § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten
übertragen werden." |
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "sonstigen" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "27" wird durch die Angabe "26 sowie § 43" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. | "(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat." |
31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter "während der laufbahnrechtlichen Probezeit und" gestrichen.
32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe. | "(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe." |
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird die Angabe
"- als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;"
durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
"- als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;" | "- als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;" |
b) In Nummer 21 werden die Angaben
"Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;"
durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung; Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes; | "Direktorin/Direktor". |
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen |
"22 | Ämter der Besoldungsgruppen der Bundes- besoldungsordnung B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B). |
Neu:
Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen |
"22 | Ämter der Bundesbesoldungsordnung B | Amtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B". |
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:
Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
"28 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Straßenbauverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur". |
b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die Nummern 29 bis 39.
c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
"40 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahn- wesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
Neu:
Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
"40 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, Straßenwesen | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur". |
d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die Nummern 41 und 42.
e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
"43 | Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung". |
f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.
35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2 Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, werden die Wörter " § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich | " § 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 1a Regelungsgegenstand". |
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. | " § 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen. § 1a Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn
| "(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller
." |
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Qualifikation" durch das Wort "Berufsqualifikation" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
| "(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
|
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Qualifikation nach § 1" werden durch die Wörter "Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "im Qualifikationsstaat" durch die Wörter "im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Qualifikationsstaats" durch die Wörter "Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt.
5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort "Qualifikation" jeweils durch das Wort "Berufsqualifikation" ersetzt.
6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
7. In § 10 wird das Wort "Qualifikationsstaaten" durch die Wörter "Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Postlaufbahnverordnung
Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen." |
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
." |
Artikel 5
Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit," durch die Wörter "mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "32" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, | "3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung." |
Artikel 7
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
Anlass | Urlaubsdauer | |
"6a. | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutet | für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". |
Artikel 8
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung geändert worden ist,
Anlass | Urlaubsdauer | |
"6a. | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutet | für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". |
wird aufgehoben.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 35 ).
Alt:
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2) |
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.
Neu:
Prüfungsnoten | Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) |
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | |
1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
Alt:
.
Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) |
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
Landwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Raumordnungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt
Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt |
Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Tierärztlicher Dienst | bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst
seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Diens |
Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Weinbaulicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst |
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung | Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Forstdienst des Bundes | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst |
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Forstdienst des Bundes | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Neu:
.
Tabelle 1 | Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) |
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn | |
1 | 2 | |
1 | Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
2 | Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
3 | Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
4 | Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
5 | Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
6 | Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
7 | Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
8 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
9 | Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
10 | Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
11 | Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
12 | Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
13 | Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
14 | Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
15 | Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
16 | Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
17 | Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
18 | Landwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
19 | Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
20 | Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
21 | Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
22 | Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
23 | Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
24 | Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
25 | Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
26 | Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
27 | Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
28 | Raumordnungsdienst | Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/ Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann, Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/ Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur: höherer technischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/ Diplom-Geograph: höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/ Diplom-Forstwirt: Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
29 | Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
30 | Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
31 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
32 | Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
33 | Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
34 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
35 | Tierärztlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer tierärztlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
36 | Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
37 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
38 | Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn | |
1 | 2 | |
1 | Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
2 | Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
3 | Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
4 | Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
5 | Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
6 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
7 | Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
8 | Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 | Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
9 | Landwirtschaftlichhauswirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
10 | Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
11 | Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
12 | Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
13 | Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
14 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
15 | Weinbaulicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
16 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn | |
1 | 2 | |
1 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
- Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung - staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker - Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf - Kartographinnen und Kartographen - Laborantinnen und Laboranten | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
- Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
- Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen - staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker - Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung - Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen - Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker - Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer - Zeichnerinnen und Zeichner | ||
2 | Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv - | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
3 | Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
- Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten - Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur - | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
4 | Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn | |
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1 | Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
2 | Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
3 | Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
4 | Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
5 | Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
6 | Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
7 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
8 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
9 | Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst |
10 | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
11 | Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
12 | Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung | Bis 26. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
13 | Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
14 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
15 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
16 | Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
17 | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
18 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
19 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
20 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
21 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst |
22 | Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
23 | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
24 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
25 | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
26 | Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
27 | Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
28 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
29 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
30 | Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst |
31 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
32 | Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
33 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
34 | Gehobener Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
35 | Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
36 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
37 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
38 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
39 | Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
40 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
41 | Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
42 | Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
43 | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
44 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
45 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
46 | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
47 | Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
48 | Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
49 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
50 | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
51 | Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
52 | Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
53 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
54 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
55 | Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst |
56 | Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
57 | Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
58 | Höherer Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
59 | Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
60 | Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
61 | Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
62 | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
63 | Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
64 | Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
65 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
66 | Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
67 | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
68 | Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
69 | Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
70 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
71 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
ID 211822
ENDE |