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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Vom 8. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 72 vom 14.10.2021 S. 4640)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Wahlordnung

Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

  1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
  2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
  3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)."Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "; der letzte Tag der Frist ist anzugeben" durch die Wörter ", verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" sowie die Wörter "ist anzugeben" durch die Wörter "und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:

"Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Tage vor dem Beginn" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und werden nach dem Wort "Vorschlagslisten" die Wörter ", sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)" eingefügt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe " (§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3

Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist," durch die Wörter "gefalteten Stimmzettel" ersetzt.

12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen."(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen."

14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmen" ersetzt.

15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " (§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

17. In § 21 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf."(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
  1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder
  2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,"1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,"

20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne."(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."

21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;"c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen;"

22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;"3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2 Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;"

23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat."

24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "und 3" gestrichen.

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne."(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt und nach dem Wort "Wahlvorstand" werden die Wörter "im Anschluss" eingefügt.

26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ist anzugeben" durch die Wörter "und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.

28. In § 37 wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.

29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorschlagslisten" die Wörter ", sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes)" eingefügt.

30. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "fünfzig" durch die Angabe "100" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.

31. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen."

Artikel 2
Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt

Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Beginn" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen."

2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Beginn" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "anzugeben" die Wörter ", verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "; dasselbe gilt für die Wahlumschläge" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Wahlumschlag legen kann" durch die Wörter "falten kann" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die Wörter "Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b) Absatz 3

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen."(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung."

8. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

  1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,
  2. zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "anzugeben" die Wörter "verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der §§ 27 bis 30" werden durch die Wörter "der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe "und 3" sowie die Wörter "und die Wahlumschläge" gestrichen.

2. In Nummer 11 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmen" ersetzt.

3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

"17a. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Wahlumschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212214

ENDE