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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Vom 22. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5257)



Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine nahe Angehörige oder" eingefügt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

AnlassUrlaubsdauer
"6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. März 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. März 2022 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

"(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2,

  1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und
  2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.

(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil

  1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
  2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
  3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,
  4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
  5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
  6. 6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 20.03.2022 siehe =>)

§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,

(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil
  1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
  2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
  3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,
  4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
  5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
  6. 6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.04.2022 siehe =>)

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,


"6a.abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. März 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. März 2022 vermutetfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

wird aufgehoben.

Artikel 4
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,

(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2,
  1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und
  2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.


wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 212510

ENDE