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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Vom 18. März 2022
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.03.2022 S. 477)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 20i des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
" § 28 (aufgehoben)".
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend."
§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft.
ID: 220551
ENDE |